Entscheidung über Größe des BR
Hallo zusammen! Bei uns soll ein BR gewählt werden (bisher existiert keiner). Wir sind 50 aktiv wahlberechtigte AN auf der Wählerliste, ein weiterer wurde nachträglich mit passivem Wahlrecht raufgenommen, weil noch eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Gemäß GL (und auch des zuständigen Gewerkschaftsekretärs) ist die Prognose für diesen AN wohl die, dass er nicht wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Daraufhin hat der WVS im Wahlausschreiben nun auf ein 3er Gremium entschieden. Können wir die Wahl anfechten?
Community-Antworten (12)
29.05.2014 um 20:27 Uhr
@ jHakka
Die Möglichkeit einer Wahlanfechtung hat aber auch rein gar nichts mit einem "Mitbestimmungsrecht" zu tun, auch nicht indirekt!
Dein Verweis auf den § 4 Wahlordnung ist im Zusammenhang mit der Fragestellung ebenfalls daneben.
Wenn bei Erlass des Wahlausschreibens z.B. 120 AN auf der Wählerliste stehen und dem WV aber zu dem Zeitpunkt bekannt ist, dass wenige Monate nach nach der Wahl 50 AN entlassen werden, ist ein 5er BR zu wählen!
Es könnte aber auch sein, dass aktuell z.B. 95 AN auf der Wählerliste stehen, dem WV jedoch bekannt ist, dass nach der Wahl weitere 10 AN eingestellt werden. Dann wäre ein 7er BR zu wählen!
Soviel zum Thema "Spitzfindigkeit" ...
P.S. Der § 40 BetrVG trägt auch überhaupt nichts zum Thema bei
29.05.2014 um 17:39 Uhr
@ SouthPark
Wie viel wahlberechtigte AN auf der Wählerliste stehen, ist für die Entscheidung wieviel BRM zu wählen sind unerheblich.
Für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach § 9 BetrVG die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. Das ist die Arbeitnehmerzahl, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl hat der Wahlvorstand nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen > BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 27/90 <<
Wenn der Wahlvorstand davon ausgegangen ist, dass auch in naher Zukunft von bis zu 50 in der Regel beschäftigten AN auszugehen ist, ist die Entscheidung für ein 3er Gremium vollkommen korrekt.
Eine Wahlanfechtung verspricht hier überhaupt keine Aussichten auf Erfolg!
29.05.2014 um 17:48 Uhr
@ Hoppel
Dann wurde richtig auf 3 Mitglieder im BR entschieden? Denn zukünftig sind wir dann nur 50, denn die Stelle, die der AN mit der Kündigungsschutzklage innehatte, wurde gänzlich gestrichen. Sehe ich das richtig?
Will ja nur sicher sein, dass der WVS uns nicht betuppen tut...
29.05.2014 um 17:51 Uhr
Die Frage kannst Nur Du beantworten , da hier z. B. niemand sagen könnte ob ihr auch Leiharbeiter oder andere Arbeitskräfte bei euch noch beschäftigt.
29.05.2014 um 18:03 Uhr
@ Snooker
Wir beschäftigen zwar hin und wieder Leiharbeiter, aber laut Einschätzung des WVS nicht in ausreichender Form, so dass die dahin übereinkamen, keinen weiteren "Arbeitsplatz" anzurechnen.
Vielleicht sind meine Fragen dumm, aber machen die das richtig? Können die das einfach entscheiden; hätte da die GL oder die Belegschaft nicht auch ein Wörtchen mit zu reden?
29.05.2014 um 18:13 Uhr
In diesem Fall hat diese Einschätzung nicht von der WVS zu erfolgen, sondern vom Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat Notfalls zu ermitteln ob die Leiharbeiter dazu zählen oder nicht.
29.05.2014 um 19:45 Uhr
@ Snooker
Wenn Du schon nicht weißt, was mit WVS gemeint ist, solltest Du einfach mal nachfragen!
WVS ist ganz eindeutig als Abkürzung für WahlVorStand verwandt worden!
@ SouthPark
Euer WVS :-) scheint einen richtigen Job zu machen. Weder die GL (Übersetzung für @ Snooker: GeschäftsLeitung) noch die Belegschaft haben hier irgendein Mitbestimmungsrecht.
29.05.2014 um 19:49 Uhr
@SouthPark
Dumme fragen gibt es zwar auch, das trifft hier bei Unwissenden aber meist nicht zu.
Wenn die Leiharbeiter nur vorübergehend für Abwesende eingesetzt werden und hierdurch keine zusätzlichen Arbeitsplätze entstehen, zählen sie nicht mit.
Hier liegt die Betonung aber auf Arbeitsplätze. Werden Leiharbeiter dauerhaft auf festen Arbeitsplätzen eingesetzt, was aber nicht korrekt wäre, so zählen sie mit.
Bei euch müssten sie – da unter einhundert (100) beschäftigte – auch noch wahlberechtigt, also länger als 3 Monate im Betrieb sein.
Jetzt gibt es aber auch ganz schlaue AG. Zumindest Glauben sie dieses. Diese gehen dann bei und wechseln dann Leiharbeiter frühzeitig aus. Gerade in Grenzbereichen wie bei euch, dürfte das nicht selten der Fall sein.
Das ändert aber letztlich nichts daran, dass dann auf die Anzahl der Arbeitsplätze abzustellen ist.
29.05.2014 um 20:09 Uhr
@Hoppel „Weder die GL noch die Belegschaft haben hier irgendein Mitbestimmungsrecht.“ Das ist so nicht ganz korrekt. Hättest Du hier „irgendein“ weggelassen, wäre es richtig. So aber……
Natürlich haben sie kein direktes MBR. Ein Indirektes aber schon.
Für die Belegschaft besteht dieses aufgrund der Möglichkeit der Anwendung des § 19 BetrVG sowie durch die Einspruchsmöglichkeit nach § 4 der WO.
Gleiches gilt für den AG. Hinzu kommen noch die Vorgaben und Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 40 BetrVG.
Zugegeben, das ist einwenig spitzfindig. Aber „irgendein“ ist hier ein nicht ganz passender, alles umfassender Begriff.
29.05.2014 um 22:08 Uhr
@ Hoppel
Vielen Dank für Deine Antworten. Ich glaube jetzt, dass unser Wahlvorstand wohl wirklich richtig davor ist (wenn ich das so alles richtig verstanden habe)!
Ich will ja auch gar nicht unserem WVS unterstellen, wissentlich oder absichtlich einen Bolzen in die ganze Wahl gehauen zu haben; vielmehr haben viele von uns einfach nur Bammel davor, dass unser AG oder aber 3 der extremst AG-treuen Mitarbeiter aus diesem Grund unsere BR-Wahl anfechten könnten. Der Gewerkschaftssekretär hat bei der Wahlversammlung nämlich immer wieder betont, dass in unserem Unternehmen ein BR sehr sehr wichtig ist (cholerischer, willkürlicher, despotischer, verblendeter und realitätsfremder Inhaber, der nach Gutsherren-Art alles alleine entscheidet. Lieblingsspruch des Chefs "der Betriebsrat bin ich!" Selbst der kfm. Leiter mit ppa kann nicht mal alleine eine Einstellung durchziehen...).
Nun habe ich aber (glaube ich zumindest) verstanden, dass sich unser WVS offenbar wirklich Gedanken gemacht hat und nach bestem Wissen und Gewissen seinen Entscheidungsspielraum genutzt hat. Problem ist halt gewesen, dass einige von uns AN verunsichert waren, ob wir nun einen 3er oder doch 5er BR bekommen müssten. Ist wahrscheinlich so, weil wir genau an dieser Grenze mit der AN-Anzahl rumkrebsen...
Noch mal 1000 Dank - jetzt kann ich das lange Wochenende endlich geniessen!
29.05.2014 um 22:11 Uhr
Lieber Hoppel,
ich will ja jetzt nicht herumstreiten. Im Prinzip hast Du ja recht.
Aber auf meinem Butterbrot befand sich gerade auch etwas, was da eigentlich nichts zu suchen hatte. Ich habe es aber dennoch nicht weggeworfen‘-)
Zumindest haben wir jetzt festgestellt, dass es neben sogenannten Korinten……, auch noch Spitzfindige gibt. Wenn ich hier die Tabelle anführen sollte, macht mich das auch nicht unbedingt unglücklich:-D
Jetzt werde ich euch aber allein lassen müssen. Das Nudelholz ist schon verdammt nahe>;->
Der Spitzfindige sagt also tschö…
29.05.2014 um 22:27 Uhr
@Hoppel
Wenn Du schon nicht weißt, was mit WVS gemeint ist, solltest Du einfach mal nachfragen Es ist immer löblich auf Fehler mal hin zu weisen.
Weder die GL (Übersetzung für @ Snooker: Geschäftsleitung Es zeugt von niedriger Intelligenz wenn man versucht sich spitzfindig über andere Lustig zu machen.
Gleiches gilt für den AG. Hinzu kommen noch die Vorgaben und Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 40 BetrVG. und dein Statement:
P.S. Der § 40 BetrVG trägt auch überhaupt nichts zum Thema bei
Bei genauerem lesen sollte man daraus auch lesen können das dies nicht unbedingt auf den vorliegendem Fall gemünzt sein muss. Und zeigt dann nur noch. Ich hab recht egal wie. Soviel mal zur Spitzfindigkeit.
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