Erstellt am 29.05.2014 um 10:28 Uhr von Moreno
Wäre noch hilfreich wenn du schreibst ob ihr einen Betriebsrat habt. Es gibt sicher viele Möglichkeiten sich gegen solche Menschen zu wehren er ist ja nur der Küchenchef aber nicht Chef der gesamten Einrichtung oder? Ihr könnt euch beim Arbeitgeber beschweren beim Betriebsrat solltet ihr einen haben, eine gemeinsame Überlastungsanzeige schreiben oder einfach dem Kerl mal nen Kochtopf übern Schädel ziehen :-) ausVersehen natürlich lach
Erstellt am 29.05.2014 um 11:56 Uhr von wischwasch
§ 80 BetrVG --- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgber zu beantragen----
also erst einmal mit dem Arbeitgeber reden - aber selbst auch Lösungsvorschläge haben.
Erstellt am 29.05.2014 um 13:27 Uhr von Moreno
Wäre gut wenn du deine Frage nicht ergänzt sondern eine neue Antwort gibt sonst kommt man sich ein wenig doof vor :-) als Betriebsrat habt ihr doch alle Möglichkeiten diesem treiben Einhalt zu geben notfalls bis zur Einigungsstelle. Glaube nicht das bei diesen Kosten der Ag den Küchenchef weiter rumtoben lässt!
Erstellt am 29.05.2014 um 15:31 Uhr von jHakka
@Sputnik
Bei Beschwerden über das Verhalten empfiehlt es sich vor allem, durch das schriftliche Festhalten von Vorgängen, möglichst in Aktennotizen, die von den Betroffenen unterzeichnet werden, Belege für das gerügte Verhalten zu sammeln.
Es sollte wohl auch nicht gleich mit dem "großen Hammer" des § 104 BetrVG zugeschlagen werden. Erst wenn klärende Gespräche nutzlos waren, könnte ein Schreiben an den AG mit der Aufforderung gerichtet werden, das gerügte Verhalten abzustellen. Es genügt, wenn der BR allgemeine Angaben macht. Er ist nicht verpflichtet, zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit dem AG Namen von Zeugen zu nennen. Der AG muss ihm nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG glauben.
Wenn das alles nichts genützt hat und erneute Vorfälle die Nutzlosigkeit des bisherigen Handelns belegen, kann das Schwert des § 104 BetrVG in das eigene Handeln einbezogen werden. Es muss dann ja nicht gleich das Verlangen nach Kündigung sein. Oftmals reicht es ja bereits aus - ein Umdenken zu bewirken - wenn diese Möglichkeit im Raume steht.
Neben den Möglichkeiten nach § 104 BetrVG gibt es noch das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG und insbesondere nach § 85 BetrVG mit der Möglichkeit, eine Angelegenheit im Einigungsstellenverfahren zu entscheiden.
Ein weiterer Ansatz ist die Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Verhalten der AN im Betrieb). Daneben gibt es auch die Möglichkeit des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bestimmte Maßnahmen beim AG zu beantragen.
Aber alle diese Möglichkeiten sind nur halb so viel wert, wenn nicht gleichzeitig bestimmte, vom BR gerügte Verhaltensweisen des Vorgesetzten und seiner besseren hälfte betriebsöffentlich gemacht und entsprechend diskutiert werden.