Erstellt am 28.05.2014 um 18:59 Uhr von gironimo
Azubi und Überstunden? Nun ja, wenn sie angefallen sind, sollte der BR auch bei der Genehmigung der Mehrarbeit die Konditionen geregelt haben.
Wenn ich der AG wäre, würde ich die Mehrarbeit zum Ende Ausbildungsverhältnisses ausgleichen. Ansonsten würde ich bei Zeitausgleich auch von 1:1 ausgehen.
Ich weiß, man kann da wirklich trefflich streiten; aber der BR vertritt ja die Interessen der AN ....
Erstellt am 29.05.2014 um 01:05 Uhr von jHakka
Warum sollte man darüber Streiten?
Wenn der Jugendarbeitsschutz beachtet wird, können auch Auszubildende zu Überstunden herangezogen werden.
@BRBärbel
„Kann man diese bei einem Anschlußvertrag "mit rübernehmen"?“
Normalerweise nicht. Es sind ja auch unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse. Hier besteht dann ein Abgeltungsanspruch.
Wenn sich der AG aber darauf einlässt, spricht nichts dagegen. Ein rechtlicher Anspruch besteht aber in dieser Konstellation nicht.
Anders sieht es aus, wenn ein Azubi im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt wird, ohne dass darüber etwas ausdrücklich vereinbart worden ist. Dann gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet und der Urlaub bleibt bestehen.
„Oder müssend diese von Azubi-Lohn in Gesellen-Lohn umgerechnet, also gekürzt werden?“
mmmh. Seit wann ist denn eine Ausbildungsvergütung höher als die eines Gesellen?
Die Berechnung der zusätzlichen Vergütung für Mehrarbeit ist relativ einfach.
Beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit eines erwachsenen Azubis einschließlich Schulbesuch 40 Stunden, beträgt seine durchschnittliche monatliche Ausbildungszeit (40 x 4,3333 =) 173,33 Stunden.
Hat ein Azubi Anspruch auf eine monatliche Vergütung von z. b. 900,00 EUR, hat er damit einen "Stundenlohn" von (900,00 EUR : 173,33 =) 5,19 EUR. Anfallende Mehrarbeit ist dann je Stunde mit diesen 5,19 EUR zu vergüten.
Mehrarbeitszuschläge fallen aber nur an, wenn sie individual- oder kollektivrechtlich geregelt sind.
Erstellt am 29.05.2014 um 07:38 Uhr von BRBärbel
Vielen Dank für Eure ersten Antworten.
Mit umrechnen meinte ich folgendes.
Nehmen wir also an, dass eine Arbeitsstunde eines Azubi 5,19 Euro wert ist.
Nehmen wir weiter an, dass die Arbeitsstunde eines Gesellen 10,38 Euro wert ist.
Nun hat der Azubi 20 Überstunden zum Ende der Ausbildung. Diese sind als Azubi also 103,80 Euro wert.
Wenn er diese 20 Stunden mit ins neue Arbeitsverhältnis nehmen würde, wären die Stunden dann ja als Geselle 207,60 wert. Daher meine Frage, ob es rechtlich in Ordnung wäre, die Stunden bei Übernahme zu reduzieren, um ihren ursprünglichen Wert zu erhalten. Im Beispiel also Reduktion auf 10 Stunden, um wieder auf den Wert von 103,80 Euro zu kommen?
Erstellt am 29.05.2014 um 13:26 Uhr von Hoppel
@ BRBärbel
Dröseln wir doch mal auf ...
Urlaub > § 11 BUrlG
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
So ist´s zwar schön und gut, dass Euer AG darauf achtet, dass Eure Azubis mit Beendigung des Ausbildung den anteiligen Urlaub erhalten haben, aber viel "gespart" hat er deshalb nicht unbedingt ...
Überstunden > § 17 BBiG
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Du gibst nicht an, was bei Euch konkret geregelt ist. Greift z.B. ein TV? Falls ja, was ist da geregelt? Haben Eure Azubis einen VergütungsANSPRUCH oder werden Ü´stunden in Freizeit ausgeglichen? Können Eure Azubis jede einzelne Überstunde konkret belegen und wurden diese Überstunden vom AG wissentlich angenommen/genehmigt?
Wenn aber bei Übernahme eines Azubi auf dessen Überstundenkonto ein Zeitguthaben von 20 Stunden steht, kann man daraus definitiv nicht einfach 10 Stunden machen.
Sollte z.B. die Vergütung geregelt/vereinbart sein und erfolgt die Vergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird der erworbene Anspruch auf z.B. 103,80 Euro doch nur NACHGEZAHLT.
"Pech" hat der AG, wenn die 20 Stunden erst nach Übernahme in Freizeit auszugleichen sind ... dann hat jede Stunde Freizeitausgleich halt einen höheren Wert! Auch scheidet die Möglichkeit aus, dann aus 20 Stunden z.B. nur 10 Stunden zu machen. Würde u.U. sogar gegen das ArbZG oder einenn TV verstoßen.
Erstellt am 18.09.2019 um 17:34 Uhr von Marco612
@hoppel könntest du mir bitte sagen in welchem Paragraph das steht
"Pech" hat der AG, wenn die 20 Stunden erst nach Übernahme in Freizeit auszugleichen sind ... dann hat jede Stunde Freizeitausgleich halt einen höheren Wert! Auch scheidet die Möglichkeit aus, dann aus 20 Stunden z.B. nur 10 Stunden zu machen. Würde u.U. sogar gegen das ArbZG oder einenn TV verstoßen.
Erstellt am 18.09.2019 um 20:05 Uhr von nicoline
Marco612
Hoppel hoppelt wahrscheinlich seit 2014 woanders herum.
Erstellt am 18.09.2019 um 20:12 Uhr von Marco612
Wäre blöd hab nämlich gerade genau das Problem ?
Erstellt am 25.07.2022 um 00:16 Uhr von Fantika
Wie hast du das Problem gelöst? Habe das selbe. Gibt es dazu einen Paragraphen?