Erstellt am 23.05.2014 um 20:48 Uhr von Snooker
Rechtlich hätte dieses BRM sogar richtig gehandelt.
Der AG hat den BR umfassend dann zu unterrichten wenn seine Planung im Begriff ist zu entstehen und nicht erst wenn die Planung fertig ist und den BR so vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Und da es heißt der AG hat den BR zu unterrichten, hätte der AG sich an den BRV wenden müssen. Der BRV ist nicht nur das Sprachrohr des BR er ist auch die empfangsberechtigte Person (im Verhinderungsfall sein Stelli). Bei Umstruktuierung fallen mir auf Anhieb die §§ 87, 80 und 90 als erstes ein.
Erstellt am 23.05.2014 um 22:42 Uhr von polybär
PeppermintPatty,
nö, muss er nicht, ihr könnt ihn ja auch nicht beweisen das er es wusstete. ihr sollet mal an eurer vertaurensvollenzusammarbeit im br kreis arbeiten
Erstellt am 24.05.2014 um 07:35 Uhr von Hartmut
Hallo PeppermintPatty, sagen wir mal so, eine rechtliche Pflicht besteht nicht. Ein selbstverständliches Gebot des Anstands ist es trotzdem. :)
Erstellt am 24.05.2014 um 09:45 Uhr von gironimo
Keine Frage der Paragraphen!!
Würde das BR-Mitglied seine Aufgabe als Interessenvertreter der AN richtig verstehen, hätte er informieren MÜSSEN. Ob er juristisch dazu verpflichtet gewesen wäre ist aus meiner Sicht unerheblich.
Ein BR, der seine Arbeit darauf aufbaut, dass der AG seinen Informationspflichten immer rechtzeitig und umfassend nachkommt und der nicht Informationen aufgreift, die er "nebenher" erhält, ist wenig effektiv für die AN.
Erstellt am 24.05.2014 um 16:31 Uhr von jHakka
„Keine Frage der Paragraphen!!“
Aber sicher doch! Auch diese wollen hier beschäftigt werden!
Wohl nicht wenige BRM sehen sich als eine Art Mittler zwischen AG und Belegschaft und meinen dann vielleicht, das eine oder andere für sich behalten zu dürfen. Dieses ist aber ein Trugschluss.
So sind wahrscheinlich viele BRM überrascht, dass sie kraft Amtes ausschließlich den Interessen der Belegschaft gegenüber verpflichtet sind und ihnen das BAG eine arbeitnehmerorientierte Tendenz ihrer Interessenvertretungs-arbeit mit auf den Weg gegeben hat.
So das BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).
Häufig ist vielleicht auch nicht bekannt, dass es nicht nur die Möglichkeit gibt, mitbestimmungsrelevante Themen im Betrieb zu bearbeiten, sondern eine eindeutige Pflicht zur Mitbestimmung besteht.
In § 87 Abs. 1 BetrVG wird das Wort "hat (mitzubestimmen)" verwendet. Das BAG stellt hierzu fest, dass "ein etwaiger Verzicht auf ein MBR einen Gesetzesverstoß bedeutet."
§ 80 BetrVG regelt die allgemeinen Aufgaben des BR. Doch auch hier verwendet der Gesetzgeber die Vokabel "hat" und beschreibt ein Pflichtenheft für den BR. Diese Verpflichtungen beschränken sich auch nicht auf das abstrakte Gremium "Betriebsrat". Der BR besteht aus den einzelnen gewählten Mitgliedern, also bestehen die gesetzlichen BR-Pflichten für alle BRM!
Eine grobe Verletzung dieser gesetzlichen Pflichten von BRM könnte gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG dann ev. zum Ausschluss aus dem BR führen.
Erstellt am 25.05.2014 um 16:59 Uhr von Kölner
Das, was du anführst Jhakka, war aber nicht die Frage.
Erstellt am 26.05.2014 um 13:57 Uhr von PeppermintPatty
Hallo an alle,
erst mal danke für eure Antworten. Hauptproblem in diesem Fall ist, dass wir davon ausgehen müssen, dass das betroffene BR-Mitglied von AG gesteuert wird und schon klar ist, dass er im Zuge der Umstrukturierung "die Treppe rauffallen" wird.
Leider ist dieser Person ausschließlich mit Paragraphen beizukommen. Bei allen anderen "weichen" Faktoren stellt er auf Durchzug nach dem Motto: "Wenn ich dazu nicht gesetzlich verpflichtet/mir das nicht gesetzlich verboten ist, interessiert mich das nicht."
Nicht einfach, aber vielleicht bekommen wir ja doch nocht etwas Einsicht hin.