Erstellt am 22.05.2014 um 19:46 Uhr von Snooker
Kann ich mir kaum vorstellen das ein AG dies freiwillig zahlt. Bei externen sieht es da ja anders aus weil dies wohl auf einen Werksvertag läuft
Erstellt am 22.05.2014 um 20:59 Uhr von seesee
Naja, wenn aber alle ihre "Benennung als ..." zurück geben...? Der Betrieb muss ja das alles nachweisbar haben... Freiwillig wird der AG das wohl nicht zahlen, da hast Du recht ;-)
Aber fällt das nicht unter erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 10, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;...?
Erstellt am 22.05.2014 um 21:05 Uhr von Snooker
Wenn alle ihre Benennung zurück geben hat der Cheffe ein Problem, denn zwingen kann er keinen. Dann kommt Punkt 2 ins Spiel.......extern vergeben.
Aber als BR könnt ihr da nix machen.
Erstellt am 22.05.2014 um 22:04 Uhr von nicoline
seesee,
*Aber fällt das nicht unter erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 10, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;...?*
OB der AG das Portemonaie aufmacht => Zahlung von Zulagen, unterliegt nicht der Mitbestimmung.
WENN der AG das Portemonaie aufmacht, ist der BR in der Mitbestimmung bei der Art Verteilung.
Dem BR bleibt also nichts anderes übrig, als den AG zu überzeugen, dass es anständig und billiger ist, den betreffenden KollegInnen etwas zu zahlen, als es extern zu vergeben.
Erstellt am 22.05.2014 um 23:25 Uhr von paula
also gerade bei Ersthelfern kenne ich kein Unternehmen dass da zahlt
Erstellt am 23.05.2014 um 11:13 Uhr von gironimo
so richtig kann ich keine Mitbestimmung erkennen (schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG). Auch ein Blick in die allgemeinen Entgeltbestimmungen des Tarifes - so ihr einen habt - lohnt.
Dennoch: ein Thema, dass der BR ansprechen sollte.
Schließlich stellt sich die Frage, ob die zusätzliche Aufgabe eine höhere Anforderung an Qualifikationen mit sich bringt, als der eigentliche Job.
Und da kommt mir dann z.B. § 612 BGB in den Kopf:
612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Wenn also ein Externer für diesen Job mit Recht Geld verlangt .......
Erstellt am 29.08.2017 um 10:51 Uhr von TobysBo
Wir haben in unserer bv zur Vergütungsordnung eine Leistungsbezogene Zulage mit dem AG ausgehandelt.
Grundlage hierfür sind alle rechtlich geforderten Beauftragten.
Die Zulage wird solange gezahlt wie der MA die Tätigkeit ausübt.