Erstellt am 20.05.2014 um 14:51 Uhr von Kölner
Eine GO ist nicht nötig. Ganz im Gegenteil: § 79 BetrVG ist doch bekannt!?
Alles weitere würde ich mir auch verbitten als BRM.
Selbst über ne BV in spe kann man zwischenzeitlich auch mal im Betrieb reden
Tue Gutes und rede drüber.
Erstellt am 20.05.2014 um 21:13 Uhr von gironimo
Ich denke mal, der § 79 BetrVG trifft das Problem nicht.
Ich würde der/dem Kollegin/en erst einmal eine Chance geben. Man kann auch positive Erfahrungen machen.
Erstellt am 20.05.2014 um 21:48 Uhr von Schlaumeier
Eine Regelung innerhalb einer GO ist zwar möglich, entfaltet aber speziell in diesem Fall eher keine Außenwirkung.
Bei Pflichtverstößen einzelner BRM greift nur der 23er. Hier muss es sich dann aber auch schon um etwas Gravierendes handeln.
Als gravierend anzusehen wäre hier etwa:
Die Weitergabe von Informationen an den AG, die auf das beabsichtigte taktische Vorgehen des BR in einer streitigen Angelegenheit schließen lassen.
Eine grobe Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn ein BRM mit seinen Handlungen fortgesetzt die Interessen des AG zulasten der Rechte der Beschäftigten höher stellt oder wiederholt eine Ausübung von Mitbestimmungsrechten ablehnt.
Grundsätzlich ist mit den Bestimmungen des 23er aber sehr sorgfältig umzugehen. Vor der Beantragung von Sanktionen sollte die Auseinandersetzung im persönlichen Gespräch stehen.
Erstellt am 21.05.2014 um 00:11 Uhr von seesee
Wir haben auch seit kurzem eine GF-nahe Leiterin im BR und wir hatten/haben Zweifel, ob sie auf der rixhtigen Seite steht. Sie macht sixh ganz gut im Gremium. Allerdings haben wir jetzt den Fall, dass sie in einen Intetessenkonflikt kommt, wenn sie ihr Wissen dem BR preis gibt - so ist ihre Formulierung. Sie wird selbst merken, ob sie den Spagat lange aushalten kann...