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Passives und aktives Wahlrecht für die Personalabteilung

Z
ZycloneWizard
Jan 2023 bearbeitet

Hallo an alle,

ich habe eine kurze Frage zu der Möglichkeit der Mitarbeiter der Personalabteilung, an der Wahl teilzunehmen und als Mitglied des Betriebsrats gewählt zu werden. Nach meiner Auslegung von §5 (3) 1 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt jemand, der zur Personalabteilung gehört, nicht als Arbeitnehmer, da er "berechtigt ist, in eigener Verantwortung Arbeitnehmer im Namen des Betriebs oder einer seiner Abteilungen einzustellen und zu entlassen".

In diesem Fall bin ich der Meinung, dass diese Person weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht hat. Aber das ist nur meine Interpretation des Gesetzes, und ich bin nicht sicher, ob sie wählen dürfen. Ich habe hier in einigen anderen Fragen gelesen, dass Mitarbeiter der Personalabteilung Teil eines Betriebsrats waren, aber ich glaube, dass es in dieser Situation einen starken Interessenkonflikt gibt.

Selbst dann, wenn sie nur an der Wahl teilnehmen.

Vielen Dank im Voraus

1.358016

Community-Antworten (16)

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RudiRadeberger

27.01.2023 um 17:00 Uhr

"Nach meiner Auslegung von §5 (3) 1 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt jemand, der zur Personalabteilung gehört, nicht als Arbeitnehmer, da er "berechtigt ist, in eigener Verantwortung Arbeitnehmer im Namen des Betriebs oder einer seiner Abteilungen einzustellen und zu entlassen".

Langsam langsam...du kannst nicht eine gesamte Abteilung in Sippenhaft nehmen. Nicht jeder aus der Personalabteilung wird Leute einstellen oder entlassen dürfen, oder? Dort gibt es doch auch Sachbearbeiter/-innen, oder nicht? Eventuell fällt der Kopf der Abteilung raus, wenn nach Prüfung seiner tatsächlichen Befugnisse eine Tätigkeit als leitender Angestellter festgestellt werden kann.

"dass Mitarbeiter der Personalabteilung Teil eines Betriebsrats waren, aber ich glaube, dass es in dieser Situation einen starken Interessenkonflikt gibt."

Warum?

C
celestro

27.01.2023 um 17:40 Uhr

"Warum?"

Weil dieser eher auf Seiten des AGs ist und nicht so sehr auf Seiten der MA. Und diese vertritt der BR ja.

R
RudiRadeberger

28.01.2023 um 18:13 Uhr

Und warum sollte die Sachbearbeiterin Frau Müller, die in der Personalabteilung für die Sachbearbeitung der Buchstaben A-D zuständig ist, besonders arbeitgeberfreundliche Ansichten haben?

Bisschen wild, oder?

S
Stadtwerker

29.01.2023 um 19:50 Uhr

Den Interessenkonflikt kann man vermuten und sehr oft wird dieser auch tatsächlich da sein, aber der Sachbearbeiter der Personalabteilung ist ein Mitarbeiter wie jeder andere und fällt somit nicht unter den Ausschluss entsprechend §5 BetrVG Wie RudiRadeberger schon schrieb.... ....Langsam langsam...du kannst nicht eine gesamte Abteilung in Sippenhaft nehmen. Nicht jeder aus der Personalabteilung wird Leute einstellen oder entlassen dürfen, oder? Dort gibt es doch auch Sachbearbeiter/-innen, oder nicht? Eventuell fällt der Kopf der Abteilung raus, wenn nach Prüfung seiner tatsächlichen Befugnisse eine Tätigkeit als leitender Angestellter festgestellt werden kann....

Also, die Mitarbeiter der Personalabteilung sind bestimmt zum größten Teil wahlberechtigt.

Ein vernünftiger Personaler lässt sich entweder nicht aufstellen oder kann die Ämter trennen. Der Personaler sollte vielmehr darauf bedacht sein, auf einer guten Basis vertrauensvoll mit dem BR zusammenzuarbeiten. Habe ich auch in den ersten Jahren als BR für unmöglich gehalten, bei uns war es die damalige Abteilungsleitung der Personalabteilung und eine übermotivierte(-r) Mitarbeiter(-in) in der Personalabteilung die diesen Eindruck geprägt haben. Nachdem beide sich innerhalb des Unternehmens, auf eigenen Wunsch (!), verändert haben und diese Stellen neu besetzt wurden, läuft es ganz gut. mit unserer Personalabteilung Das bedeutet nicht, dass man immer einer Meinung ist und es keine Differenzen gibt, aber da wo es geht und sinnvoll ist, im Interesse der Mitarbeiter konstruktiv zusammenarbeitet.

VG

L
lolium

30.01.2023 um 07:03 Uhr

also ich kenne keine Personalabteilung, in der die Personalsachbearbeiter in eigener Verantwortung Einstellungen oder Entlassungen vornehmen. Aus der Ferne würde ich mal sagen: volles Wahlrecht! Am ehesten wäre der Chef raus. Wir haben sogar eine Personalsachbearbeiterin in der Teil-Freistellung. Klappt wunderbar.

P
paula

30.01.2023 um 11:45 Uhr

man sollte sich auch von dem Gedanken lösen, dass eine gewisse Haltung für oder gegen die Interessen der Mitarbeitenden das Entscheidungskriterium ist. Es ist nicht verboten und (leider) in der Praxis nicht unüblich, dass klare Vertreter der AG-Meinung in den Gremien sitzen. Am Ende ist genau das Demokratie. Die Wähler bestimmen, wen sie am geeignetsten halten

Z
ZycloneWizard

30.01.2023 um 14:01 Uhr

Vielleicht sollte ich das klarstellen. Diese Person ist die einzige Person, die für die Personalabteilung in dieser Niederlassung des Bereichs arbeitet, in dem wir versuchen, den Betriebsrat einzurichten.

Sie ist hier für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Die Entscheidungen gehen trotzdem über sie, und sie hat bestimmte Vertretungsbefugnisse gegenüber dem Unternehmen (z.B. Unterzeichnung von Arbeitsverträgen, Einstellung oder externe Einstellungen und Teilnahme an allen internen Einstellungsverfahren).

E
enigmathika

30.01.2023 um 15:45 Uhr

Unterschreibt die Kollegin nur die Verträge oder entscheidet sie eigenständig, wer eingestellt und wer entlassen wird? Bei letzterem würde ich auch ganz klar von einem Interessenkonflikt ausgehen.

Ansonsten ist es durchaus ganz gut, auch mal jemanden aus der Personalabteilung im BR zu haben. Die Kolleg:innen vergessen nämlich leicht, dass sie auch "nur" Mitarbeiter sind und wir auch sie vertreten. (obwohl: bei Bedarf fällt es ihnen dann doch wieder ein)

Z
ZycloneWizard

30.01.2023 um 15:55 Uhr

"Unterschreibt die Kollegin nur die Verträge oder entscheidet sie eigenständig, wer eingestellt und wer entlassen wird?"

Sie entscheiden, wer eingestellt wird, und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter, wer entlassen wird.

M
Muschelschubser

30.01.2023 um 16:01 Uhr

"Sie ist hier für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig."

Wenn das so ist, und sie hierfür auch entsprechend zeichnungsberechtigt ist, dann würde ich Dir im Hinblick auf §5 (3) 1 BetrVG durchaus Recht geben.

Das bezieht sich aber, wie einige Vorredner schon betonten, nicht auf ihre Zugehörigkeit zur Personalabteilung, sondern auf ihre umfassenden Befugnisse im Hinblick auf Personalentscheidungen.

Der Wahlvorstand kann auf dieser Grundlage die Mitarbeiterin durchaus von der Wählerliste ausschließen. Gehen binnen 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens keine Einwendungen ein, steht die Wählerliste. Ist diese Frist erst einmal verstrichen, kann im Nachhinein auch keine Anfechtung mehr auf eine fehlerhafte Wählerliste gestützt werden.

G
ganther

30.01.2023 um 16:08 Uhr

"Vielleicht sollte ich das klarstellen. Diese Person ist die einzige Person, die für die Personalabteilung in dieser Niederlassung des Bereichs arbeitet, in dem wir versuchen, den Betriebsrat einzurichten."

"Sie entscheiden, wer eingestellt wird, und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter, wer entlassen wird."

wie passt das denn zusammen? wird ein BR dort erst gegründet oder gibt es schon einen? In Zusammenarbeit mit dem BR wird (hoffentlich) niemand entlassen. Das macht der AG. Und entscheidend ist eben wer die Entscheidung fällt und nicht wer etwas unterschreibt. Um die Frage richtig beantworten zu können, sollte man die Struktur des HR-Bereichs kennen. Gibt es einen Personalleiter im Unternehmen und wo sitzt der? Wie ist die MA bei Euch denn bezeichnet?

Z
ZycloneWizard

30.01.2023 um 16:34 Uhr

Es ist kompliziert. Wir gehören zu einem globalen Unternehmen, das seinen deutschen Hauptsitz in München hat. Wir haben ein Servicecenter in Berlin eröffnet. In München gibt es bereits ein BR, aber wir haben beschlossen, hier ein neues zu eröffnen, weil 1) die Entfernung zwischen Berlin und München zu groß ist und 2) wir bei operativen Entscheidungen nicht direkt der in München ansässigen GmbH unterstellt sind. 3) die Art unserer Arbeit und die Bedürfnisse, die wir haben, sind ganz anders als die der Mitarbeiter in der Zentrale.

Wir gehören zu einer Abteilung, die in London angesiedelt ist. Unsere Entscheidungen werden hauptsächlich von dort aus getroffen. Diese Person aus der Personalabteilung ist technisch gesehen München unterstellt und berichtet nicht einmal an den operativen Manager in Berlin. Technisch gesehen gehört sie zu einer separaten Berichtslinie. Aber sie wurde damit beauftragt, alle Personalangelegenheiten für diesen Bereich des Unternehmens in Berlin zu überwachen. Deshalb entlässt und stellt sie auf eigene Faust ein. Sie ist in jeder Hinsicht die Personalleiterin für unseren Bereich.

E
enigmathika

30.01.2023 um 16:43 Uhr

@ganther da steht aber Betriebsleiter, nicht Betriebsrat.

E
enigmathika

30.01.2023 um 16:54 Uhr

"Deshalb entlässt und stellt sie auf eigene Faust ein. Sie ist in jeder Hinsicht die Personalleiterin für unseren Bereich." "Sie entscheiden, wer eingestellt wird, und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter, wer entlassen wird."

Hier trifft der von dir genannte §5 (3) BetrVG eindeutig zu, die Person gehört also keinesfalls auf die Wählerliste.

In der Eingangsfrage ging es (auch?) um Mitarbeiter der Personalabteilung im Allgemeinen. Diese dürfen sowohl aktiv als auch passiv an der Wahl teilnehmen.

S
Stadtwerker

30.01.2023 um 17:27 Uhr

Ich würde das im Rahmen einer juristischen Schulung des Wahlvorstands unbedingt prüfen. Es sieht, so wie in den letzten Antworten schon mehrmals geschrieben, so aus, dass sie unter den §5 BetrVG fällt und nicht wählen darf bzw. wählbar ist. Aber, der kleinste Verfahrensfehler und die Wahl war für die Katz. Ein Jurist wird Euch auch ziemlich sicher sagen können, wie ihr in die Konzern BR Struktur verankert werdet. Hört sich auf jeden Fall sehr interessant an.

VG

C
celestro

31.01.2023 um 09:46 Uhr

"Aber, der kleinste Verfahrensfehler und die Wahl war für die Katz."

Ganz so krass ist es dann doch nicht.

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