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Schulungen nicht nach §37,6

I
IInonameII
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, hier mal eine Frage zum Thema Schulungen: der BRV möchte eine Schulung / Coaching für BRV besuchen, die Schulung ist aber nicht nach §37 Abs.6 ausgewiesen. Ist da eine gesonderte Vereinbarung mit dem AG notwendig oder reicht die übliche schriftliche Info an den AG, in der steht, dass wenn er sich innerhalb der nächsten 2 Wochen nicht äußert, dem Seminar nichts entgegen steht?

2.72003

Community-Antworten (3)

K
Kölner

20.05.2014 um 14:49 Uhr

Der Brv wird es auch selber zahlen.

M
martinez

20.05.2014 um 15:07 Uhr

@noname

Wie kommst du darauf dass diese Schulung icht dem §37 Abs 6 entspricht??

Wird ja für BRV angeboten oder!?

Frag doch mal bei dem Veranstalter nach wie es rechtlich gesehen mit der Schulung ausschaut.

Der BRV kann mehrere Seminare besuchen, nicht nur die Grundlageseminare (wenn die Seminare für eine ordentliche BR-Arbeit notwendig sind).

Coaching für BRV hört sich jetzt allerdings etwas dürftig an.

man sollte schon wissen was für einen Sinn und Zweck die Schulung hat und der BRV diese auch umsetzen kann bei Gesprächen oder in den Sitzungen.

Schulungen die Sinn ergeben und auf die BR-Arbeit anzuwenden sind haben vor gericht normal auch bestand.

Ansonsten würde es nicht so viele Seminare geben die nichts mit den Grundlagen....zu tun haben...

Gruß

P
Pjöööng

20.05.2014 um 15:23 Uhr

Abgesehen von den Grundlagenschulungen kann ein Seminar eigentlich nicht "nach §37 Abs.6 ausgewiesen" sein. Der Gesetzgeber spricht ganz allgemein von "Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind."

Diese Schulungen müssen also keineswegs bei den "üblichen" Schulungsanbietern wahrgenommen werden. Insofern kann z.B. auch ein Seminar direkt in Walldorf erforderlich sein, wenn in einem Betrieb SAP eingeführt wird. Oder aber auch ein Rhetorik-Kurs bei der örtlichen VHS.

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