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Stimmverteilung veröffentlichen

H
Haseundigel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, an uns (Wahlvorstand) wurde die Frage herrangetragen, warum die entfallenen Stimmen pro Person nicht öffenlich gemacht werden, da ja jeder bei der Auszählung mitzählen könnte. Soweit ich weiß, dürfen die Stimmen doch aber nicht mitgeteilt werden, oder liege ich da komplett falsch? Unsere Wahl ist eine Personenwahl

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Community-Antworten (4)

S
sachsenwilli

13.05.2014 um 11:53 Uhr

Also die Wahlordnung sagt, dass bei Vorhandensein nur einer Vorschlagsliste Personenwahl durchgeführt wird. Außerdem ist im § 23 Abs. 1 WO festgelegt, dass in der Wahlniederschrift "..... die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind...."

Diese Wahlniederschrift MUSS nicht veröffentlicht werden, ein explizites Verbot ist mir aber auch nicht bekannt, lasse mich aber sehr gern von wirklich Kundigen belehren (ehrlich).

B
betonchris

13.05.2014 um 12:03 Uhr

Hallo, wir hatten das selbe Problem. Wir haben die Wahlniederschrift öffentlich gemacht. Da es für uns das gleiche ist, ob es eine öffentliche Auszählung ist, oder das Aushängen der Ergebnisse der öffentlichen Auszählung.

Unsere Kollegen waren zufrieden;-)

O
Oblatixx

13.05.2014 um 13:49 Uhr

Zum Wahlergebnis gehört m. E. auch die erreichte Stimmenzahl. Bei uns wurde sie mit ausgehängt und alle fanden es ok.

P
Pjöööng

13.05.2014 um 14:05 Uhr

Zitat (Oblatixx): "Zum Wahlergebnis gehört m. E. auch die erreichte Stimmenzahl."

Nur, dass der Gesetztgeber nicht davon spricht, dass das Wahlergebnis zu veröffentlichen ist, sondern die Namen der Betriebsratsmitglieder:

"Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4)."

Aber es spricht nichts dagegen, auch mehr Informationen zu geben.

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