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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

MA-Beurteilung

A
Alteschnecke
Jan 2021 bearbeitet

Hallo zusammen. Bei uns ( Warenhaus)stehen wieder Mitarbeiterbeurteilungen an. Bisher war es so: MA bekommt ein Formular zur Selbsteinschätzung. Das ist freiwillig und muss nicht dem AL gezeigt werden. Der AL beurteilt den MA und in einem gemeinsamen Gespräch wird die Beurteilung besprochen. Der MA hat die Möglichkeit , bei unterschiedlichen Meinungen, seine Ansicht schriftlich auf dem Beurteilungsformular nieder zu schreiben.Dann wird die BU vom MA und dem AL unterschrieben. Die Geschäftsleitung hat die Möglichkeit danach die BU einzusehen. Dann wird die BU der Personalakte beigefügt. Diesesmal ist es so : MA bekommt die Möglichkeit der Selbsteinschätzung. Der AL beurteilt und spricht dann zuerst die BU mit der GESCHÄFTSLEITUNG und dann erst mit dem MA. Ist das zulässig. Ich danke euch für eure Hilfe. Alteschnecke

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

10.05.2014 um 02:35 Uhr

"Bisher war es so ..." hilftwenig.Was ahben BR und Arbeitgeber vereinbart?

A
Alteschnecke

10.05.2014 um 10:01 Uhr

Danke für deine Antwort. In der GBV steht davon nichts.Eine AL hat ihre MA vor dem Gespräch darüber informiert, dass eine vorherige Besprechung mit der GL erfolgt war.Als ich meinen AL darauf ansprach zogerte er und meinte dann:darauf sage ich jetzt nichts. Können wir die Beurteilung jetzt stoppen?

G
gironimo

10.05.2014 um 10:29 Uhr

Bei der Mitarbeiterbeurteilung seit Ihr in der "erzwingbaren" Mitbestimmung (§ 94 BetrVG).

Und bekanntlich geht bei der Mitbestimmung nichts, ohne dass der andere Partner damit einverstanden ist. Der BR muss also nicht nur einem Abteilungsleiter sagen, dass eine Änderung der Vorgehensweise nicht mit dem AG vereinbart ist, sondern vor allen Dingen dem AG mitteilen, dass er dafür sorgen möge, dass die Vereinbarungen mit dem BR eingehalten werden.

Tut er es nicht, habt Ihr die Möglichkeit beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

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