Erstellt am 16.09.2010 um 14:08 Uhr von Ulrik
Hi Marvin,
nein, die Abstimmung ist so nicht ok. Ein Beschluß im Umlaufverfahren ist nicht zulässig.
Ihr müßt schon alle persönlich zusammenkommen, eigenhändig die Anwesenheitsliste unterschreiben und abstimmen.
Wie der Vorsitzende dann den AG informiert, bleibt ihm überlassen. Am besten nachweisbar, von daher ist per Mail (schriftlich) ok.
LG
Erstellt am 16.09.2010 um 17:22 Uhr von sonnenschirm
Hallo Marvin,
auch Telefonkonferenzen sind nicht zulässig.
Ihr solltet unbedingt einen Beschluss fassen über Schulungen für euch.
lg
Erstellt am 16.09.2010 um 19:21 Uhr von pfeilenbogen
MarvinW
Also, alles ungültige Bschlüsse, somit Nichtig.
Fazit: Grobe Pflichtverletzung der BR, also § 23 BetrVG. 3 Wahlberechtigte könnten somit bei ArbG die Amtenthebung des BR beantragen und kämen wohlmöglich auch damit durch. Folge KEIN BR mehr ab Beschluss. Dann auch keinen nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz für die BRM ab Beschluss
Erstellt am 16.09.2010 um 20:37 Uhr von Lotte
Hallo pfeilenbogen,
so wird man schon nach einer Frage im Forum ruckzuck aus dem Amt enthoben.
Du richtest ja sehr schnell.
Und woher willst Du wissen, dass der Betrieb nur 12 MA hat oder wie kommst Du auf "3 Wahlberechtigte könnten somit bei ArbG die Amtenthebung des BR beantragen"?