Erstellt am 02.05.2014 um 15:25 Uhr von gironimo
worauf beruft sich die Konzern-SBV? Fragen!
Ich würde erst einmal davon ausgehen, dass sie nicht einzuladen ist.
Erstellt am 03.05.2014 um 02:10 Uhr von paula
jedes Gremium handelt im Rahmen seiner Zuständigkeit. Wie soll die denn hier eröffnet werden?
Erstellt am 04.05.2014 um 12:22 Uhr von Hoppel
Muß die KonzernSBV eingeladen werden, wenn unsere SBV verhindert ist?
Nein!
Eine G-SBV oder K-SBV kommt in einem örtlichen Betrieb ausschließlich dann zum Zuge, wenn dort KEINE SBV besteht oder eine SBV nicht gewählt werden kann (wenn also nicht mind. 5 Schwerbehinderte im Betrieb tätig sind). Ihr habt aber eine SBV!
@ dirgni
Viel interessanter ist doch die Frage, warum es bei Euch NOCH keine Stellvertretung gibt ...
Wann wurde denn die SBV gewählt???
SchbVWO
§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung UNVERZÜGLICH einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten UNVERZÜGLICH zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.
Erstellt am 04.05.2014 um 14:50 Uhr von Snooker
Ein Nein wie von @Hoppel sollte man aber nicht in Stein meisseln.
Subjektiv betrachtet könnte ein Örtl. BR behaupten dieses oder jenes Thema geht dem K-SBV oder dem G-SBV nix an. Objektiv betrachtet kann dies das einzelne Gremium jedoch nur selbst entscheiden ob es in seiner Zuständigkeit liegt. Also ist Komunikation hier sehr wichtig; auch zwischen örtl.BR und Übergreifenden Gremien.
Hier noch ein Link.
http://www.schwbv.de/wahlen_gsbv.html
Erstellt am 04.05.2014 um 15:25 Uhr von Hoppel
@ Snooker
Du schwafelst ...
Hier geht es einzig und allein darum, dass sich eine K-SBV erdreisten will, im Falle der Verhinderung des SBV als Stellvertreter an Sitzungen etc. des BR teilnehmen zu wollen.
Wie ich bereits schrieb, gibt es diese Vertretungsmacht in diesem Betrieb aber nicht, alldieweil ein SBV existiert!
Das hat doch überhaupt nichts damit zu tun, dass bestimmte Angelegenheiten auf G-SBV / K-SBV Ebene abzuhandeln sind / abgehandelt werden können.
Außerdem würde die Teilnahme eines K-SBV (das ja ganz offensichtlich kein Mitglied dieses BR-Gremiums ist) gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit verstoßen!
Erstellt am 04.05.2014 um 15:51 Uhr von Snooker
Ach Hoppel, ich hab das Amt lang genug bekleidet. Belese Dich erst mal mit dem Thema, dann Hast Du wieder ne Sparte , wo Du hier der einzigste Beste bist. Bis dahin sollte der Fragenstellende beherzigen das auch ein einzelne Schwerbehindertenvertretung eines Konzerns Gesamtaufgaben die Schwerbehinderte betrifft für sich deklarieren und wahr nehmen kann. Er sollte hier aber das "kann" beachten und nicht mit dem "muss" in einem Topf werfen.
Und nu schöne Woche noch, bin gleich wieder auf Achse.....im wahrstem Sinne des Wortes.
Erstellt am 05.05.2014 um 17:10 Uhr von Pjöööng
Sorry, aber Hoppel hat hier so etwas von Recht!
Und dieses Zitat von Snooker:
"Bis dahin sollte der Fragenstellende beherzigen das auch ein einzelne Schwerbehindertenvertretung eines Konzerns Gesamtaufgaben die Schwerbehinderte betrifft für sich deklarieren und wahr nehmen kann."
Sorry, aber das ist doch echter Bullshit! Eine einzelne Schwerbehindertenvertretung in einem Konzern geht hin und deklariert für sich Aufgaben. die in die originäre Zuständigkeit der Gesamt- oder Konzernschwerbehinertenvertretung fallen? Das ist doch völlig unsinnig!