Erstellt am 02.05.2014 um 10:44 Uhr von gironimo
In der Wahlordnung ist von Tagen die Rede. Das sind Kalendertage. Es gelten die Regeln des BGB zur Fristenregelung. Ist die Frist abgelaufen. geht nichts mehr.
Die verspätete Stimmabgabe muss ausdrücklich beantragt werden (siehe § 35 WO). So gesehen kann man darüber diskutieren, ob im vereinfachtem Wahlverfahren das Verlangen nach Briefwahl automatisch den Antrag zur verspäteten Stimmabgabe beinhaltet.
Ich würde als Wahlvorstand in dem Moment, wo jemand Briefwahl beantragt auch darauf erkennen, dass es zu einer verspäteten Stimmabgabe kommen wird und eine entsprechende Frist setzen.
Ihr könnt ja nicht, wenn plötzlich einige Tage später ein Brief eingeht, den einfach zu dem Ergebnis zurechnen.
Erstellt am 02.05.2014 um 12:43 Uhr von Wieisdasjetz
Heisst also für uns: Tag des Fristablaufs ist Sonntag der 04. Mai 2014?? (Oder doch Samstag)
Wir sind ein Betrieb mit 5-Tage-Woche...wie können die MA denn dann den WV erreichen?
Dem Wahlvorstand ist es eigentlich lieber, wenn es nicht zur nachträglichen Stimmabgabe kommt. Ist ja doch ein erheblicher Mehraufwand und solange niemand diese explizit verlangt ist es ja auch nicht erforderlich.
In einem Fall wo davon ausgegangen werden kann, dass dem Wahlvorstand das Kuvert nicht rechtzeitig zugehen wird, würde dieser den Boten spielen.
Erstellt am 02.05.2014 um 14:59 Uhr von Hasenfuss
@ Wieisdasjetzt: Fristablauf ist der 2.Mai, 24 Uhr. Da gibts im Internet Fristenrechner. Ich weiß ja nicht, ob ich den jetzt hier nennen darf.
Deinen letzten Satz verstehe ich nicht: In einem Fall wo davon ausgegangen werden kann, dass dem Wahlvorstand das Kuvert nicht rechtzeitig zugehen wird, würde dieser den Boten spielen.
Kannst Du den mal erklären? Wer spielt für wen den Boten?
Erstellt am 02.05.2014 um 15:21 Uhr von Wieisdasjetz
Sorry, Hirn schon in Wochenende ;-)
Damit meine ich:
Wenn der WV das Kuvert am Dienstag rausschicken würde und am Mittwoch Wahl ist, wäre es ja ziemlich unwahrscheinlich, dass die Unterlagen am Mittwoch abgegeben werden können.
Und um dann die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe zu vermeiden würde unser WV dann einfach zum MA fahren, damit der Postweg vermieden wird und eine fristgerechte Abgabe erfolgen kann.
Hoffe das ist so verständlicher.
Erstellt am 02.05.2014 um 15:44 Uhr von gironimo
siehe hierzu auch § 193 BGB:
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
In § 36 WO heißt es : (...) drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung
Nach meinem Verständnis ist vom Wahltag zurück zu rechnen. Dann wäre Fristende am Freitag, also heute.