Erstellt am 29.04.2014 um 15:39 Uhr von gironimo
Im § 38 BetrVG heißt es:
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen....
Das Wort SIND lässt keinen Spielraum "etwas abzulehnen". Nur wenn sich niemand findet, würde diese Vorschrift nicht anzuwenden sein.
Wenn man jetzt den § 80 ließt:
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, (...)durchgeführt werden
hat der BR keinen Spielraum.
Wenn Du den BR nicht überzeugen kannst, kannst Du Dich vielleicht hilfesuchend an die Gewerkschaft zur Unterstützung wenden oder einen Fachanwalt aufsuchen.
Erstellt am 29.04.2014 um 15:50 Uhr von rolfo
@ gironimo
Was soll da ein Fachanwalt helfen wenn die Kollegen die 2. Freistellung ablehnen, warum auch immer.
Anderswo wäre man froh 2 Freistellungen zu haben.
Erstellt am 30.04.2014 um 09:25 Uhr von martinez
wenn ihr die gesetzliche Freistellung nicht nutzen wollt, dann lasst es halt einfach.
Man kann keinen zwingen sich für die BR Arbeit freizustellen wenn er nicht will..
Was ihr machen könnt ist die Freistellung aufzuteilen.
z.B.
100% Freistellung auf 5 Leute verteilen. so hat jeder das recht 20 % seiner AZ in BR Arbeit zu stecken, ob er dies dann auch wahrnimmt oder nicht ist seine Sache, aber er hat den Anspruch dies zu machen und das hilft bei manchen Situationen dann und verhindert Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten.
Gruß
Erstellt am 30.04.2014 um 14:48 Uhr von Kölner
@martinez
"100% Freistellung auf 5 Leute verteilen. so hat jeder das recht 20 % seiner AZ in BR Arbeit zu stecken, ob er dies dann auch wahrnimmt oder nicht ist seine Sache..."
So ein Humbug!
Wenn man ein Freistellung hat, egal mit welchen Anteilen, hat man sie auch wahrzunehmen. Da besteht keine Wahlfreiheit...
Man man man