Erstellt am 25.04.2014 um 15:22 Uhr von gironimo
Aber es gibt Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb?
Dann gilt auf jedem Fall § 46 Abs. 1 BetrVG:
An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen (....)
Das setzt voraus, dass man dort weiß, dass es eine Versammlung gibt.
Und dann ein Blick in den § 2 Abs. 1 BetrVG:
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Daraus sollte meiner Meinung nach abgeleitet werden, dass man der Gewerkschaft eine Einladung zu schickt. Ob dann jemand kommt oder nicht sei dahingestellt.