Unterliegt eine Zusammenlegung von gleichrangigen Leitungen zu einer Leitung dem Direktionsrecht?
In unserer Klinik GmbH gibt es vier Standorte. In jedem Haus gibt es bis dato eine Hauswirtschaftsleitung. Nun hat unser neuer GF kurz vor Ostern bestimmt, dass die HWL vom Standort A die oberste Leitung ab Mai übertragen bekommt. Die Aufgabenverteilung für die drei Stellvertretungen wird laut GF noch bekannt gegeben. Den stellv. BR-Vorsitzenden (BR-V weilt in Osterurlaub) hatte er dies 1/2 Stunde vor offizieller Bekanntgabe mitgeteilt. Wir, der BR vom Standort B sind der Meinung, hier muss zuerst eine Stellenausschreibung intern vorgenommen werden. Der GBR hatte dies vor Jahren nach § 93 BetrVG beim "alten" GF für die Zukunft beantragt und dies wurde bisher so eingehalten. Fragen:
- Seht ihr hier die Ausschreibungspflicht auch als gegeben an?
- Wer ist dann zuständig für die engültige Besetzung? Der GBR oder die einzelnen BR-Gremien? Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (2)
23.04.2014 um 11:33 Uhr
Eine Forderung nach Stellenausschreibungen im Sinne des § 93 BetrVG gilt immer.
Aber hier sehe ich keine neue Stelle. Es werden ja nur Zuständigkeiten neu geregelt.
Die Frage ist, ob die Veränderungen der Arbeitsinhalte eventuell einer Versetzung gleich kommt (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Dann wäre der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Um dies zu klären, würde ich gegenüber dem AG die Vermutung äußern, dass hier ggf. von Versetzungen auszugehen ist und der BR einen Informationsbedarf hinsichtlich der neuen Anforderungen, Tätigkeiten und Zuständigkeiten hat, um sich ein Bild machen zu können.
23.04.2014 um 22:51 Uhr
HWL vom Standort A die oberste Leitung ab Mai übertragen bekommt.
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Seht ihr hier die Ausschreibungspflicht auch als gegeben an? Für unseren BR wäre diese ''Oberleitung'' eine neu geschaffene Stelle, die intern ausschreibungspflichtig ist. Bzgl. einer evtl. Versetzung der restlichen 3 HWL würden wir so vorgehen, wie von Gironimo beschrieben.
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Wer ist dann zuständig für die engültige Besetzung? Dazu sagt der DKK, BetrVG – Kommentar für die Praxis § 50 BetrVG, bb) Personelle Einzelmaßnahmen RN 140
Der GBR ist in personellen Einzelmaßnahmen zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben des UN gleichzeitig zugeordnet ist und damit nicht betriebs- sondern unternehmensbezogen vollzogen wird.Dies ist z. B. der Fall bei AN, die
– arbeitsvertraglich allgemein für den betriebsübergreifenden, unternehmensweiten Einsatz beschäftigt werden oder
– mit (ggf. Teil-)Aufgaben simultan in mehreren Betrieben des UN beschäftigt werden
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