Erstellt am 22.04.2014 um 15:49 Uhr von gironimo
Der AN kann Briefwahl beantragen, wenn es ihm nicht möglich ist, während der Arbeitszeit zu wählen.
Also schickt ihm die Unterlagen zu.
Erstellt am 22.04.2014 um 16:01 Uhr von Oiskipoiski
Kannst Du mir sagen wo das steht?
Ich finde in der Wahlordnung zum BetrVG unter § 24 (1) folgenden Satz "Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben...".
Nun ist der Kollege eben nicht abwesend vom Betrieb.
Ich hätte in diesem Fall natürlich kein Problem damit, Briefwahlunterlagen auszuhändigen, nur möchte ich unseren "Anti-Betriebsratskollegen" keine Möglichkeit bieten uns "ans Bein zu pissen".
Erstellt am 22.04.2014 um 18:40 Uhr von gironimo
Das ergibt sich aus der Rechtsprechung. Man muss eben gehindert sein. Dazu gehört neben der Abwesenheit auch "die Eigenart der Beschäftigung"
Wille des Gesetzgebers ist es aber, möglichst allen AN die Wahl zu ermöglichen.
Ähnlich wie bei den politischen Wahlen, reicht es daher aus, wenn der Wähler versichert, er sei daran gehindert an der Wahl direkt teilzunehmen. Beweisen muss er es ohnehin nicht und der WV forscht auch nicht nach.
Erstellt am 23.04.2014 um 13:04 Uhr von Oblatixx
Im Gesetz ist nur geregelt, wem ihr die Unterlagen schicken MÜSST!
Briefwahlunterlagen kann jeder andere anfordern, und dem sind sie auch auszuhändigen.