Erstellt am 16.04.2014 um 11:56 Uhr von Batschen
OK hab es selbst gefunden :)
Verhinderungsgründe wären: Krankheit (auch nicht zwangsweise - kommt auf die Erkrankung an), Urlaub (wobei das BR Mitglied auch im Urlaub zur Sitzung kommen darf, wenn es will), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, BErzGG, Kur, Zivil- /Wehrdienst, Montage, Dienstreise und Fortbildungen nach § 37 Abs. 6 und 7. Eine zeitweilige Verhinderung eines BR - Mitgliedes besteht auch bei Sitzungen des Betriebsausschusses oder eines anderen BR - Ausschusses, da sich die Funktion des BR - Mitgliedes nicht in der Teilnahme an einer BR Sitzung erschöpft. LAG Hamburg, 4.7.77, BB77,1602
Trotzdem danke :)
Erstellt am 17.04.2014 um 01:02 Uhr von Valdi