Erstellt am 13.04.2014 um 18:48 Uhr von wischwasch
Zu welchen Schluss seit Ihr denn gekommen, ob Buftis wahlberechtigt sind?
Immerhin heißt es ja im § 14 Abs. 4 BetrVG ... muss von mindestens einem Zwanzigstel der WAHLBERECHTIGTEN Arbeitnehmer,... unterzeichnet sein.
Erstellt am 13.04.2014 um 19:31 Uhr von Kölner
Sie sind nicht wahlberechtigt und keine AN im Sinne des BetrVG .
Demnach : nicht möglich!
Erstellt am 13.04.2014 um 21:16 Uhr von fehlerteufel
ich, d.h. einige MA mit mir, sind der Meinung da sie nicht wahlberechtigt sind können sie auch keine Stützunterschrift leisten. Andere dass sie das doch können. Buftis sind ja KEINE MA bei uns sondern bei der Stelle in Unna angestellt. Denn im übertriebenen Sinne, wenn sie STÜU leisten könnten, dann könnte ich mich auch auf die Straße stellen und dort welche sammeln - wie gesagt, völlig übertrieben