Erstellt am 12.04.2014 um 16:31 Uhr von chappi
Hallo,
das kommt drauf an was der Wahlvorstand dort genau macht.
Sollte er wirklich mit der Wahlurne einen vorgezogenen Wahltermin abhalten, wo die MA die Stimmzettel im Stimmzettelumschlag einwerfen, dann viel Spass bei einem neuen Wahlversuch, sowas macht eine Wahl nichtig.
Eine andere Möglichkeit wäre aber, das der WV für die Außenstellen Briefwahl beschlossen hat und jetzt bei den Kollegen vorbeigefahren ist um die Briefwahlunterlagen persönlich abzugeben, das wäre OK. Auch in Ordnung wäre es, wenn dann die Kollegen diese Briefwahlunterlagen sofort unbeobachtet ausfüllen und dann den Stimmzettel + persönliche Erklärung in der korrekten Form dem Wahlvorstand übergeben. Dieser kann die Briefwahlunterlagen auch in einer Wahlurne transportieren und aufbewahren. Es muss lediglich sichergestellt werden, das die Stimmzettel der Briefwähler erst kurz vor Wahlende in der am Wahltag genutzten Urne eingeworfen werden.
Also am besten mal freundlich bei Deinem WV nachfragen, was er da gemacht hat. Auch das Wahlausschreiben könnte schon einen ersten Hinweis enthalten.
Gruß Michael
Erstellt am 12.04.2014 um 18:00 Uhr von LucaHonda
Hallo
erstmal Danke für die Antwort, so wie ich die Sachlage vor Ort verstanden habe wird es die zweite Version sein,aber leider habe ich keinen Hinweis auf das Zeitfenster gefunden, überspitzt gesagt könnte der Wahlvorstand beschliessen 2 Monate vor dem Offiziellen Wahltermin die Aussenstellen zu besuchen und zur Briefwahl aufrufen und keiner könnte etwas machen,muß denn nirgends darauf hingewiesen werden wann die Briefwahl beginnt,die der Wahlvorstand beschlossen hat ,auf dem Wahlausschreiben konnte ich kein Hinweis finden
mfg
Erstellt am 12.04.2014 um 18:15 Uhr von chappi
Die Briefwahl kann starten, sobald die Stimmzettel gedruckt sind. Dazu muss nach Ende Einreichungsfrist noch die Reihenfolge auf den Stimmzetteln ausgelost worden sein.
Spätestens 1 Woche vor der Wahl müssen die Briefwahlunterlagen rausgehen. Alles zwischen diesen zwei Terminen ist OK.
Aber ganz Ehrlich, wer mit der Wahlwerbung erst 4 Wochen vor der Wahl anfängt, sollte nicht unbedingt mit großem Zuspruch rechnen können.
Die beste Wahlwerbung geht meist über 4 Jahre ;-)
Erstellt am 13.04.2014 um 07:26 Uhr von Oblatixx
> überspitzt gesagt könnte der Wahlvorstand beschliessen 2 Monate vor dem
> Offiziellen Wahltermin die Aussenstellen zu besuchen und zur Briefwahl aufrufen ...
Das ist Quatsch.
Die Listen müsen abgegeben sein, alle eventuelle Nachfristen vorbei sein, die Stimmzettel müssen gedruckt sein, so dass überhaupt eine Wahl stattfinden kann.
> auf dem Wahlausschreiben konnte ich kein Hinweis finden
Wozu auch?
Es wird auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen und der späteste Einreichungstermin genannt, nämlich der letzte Tag der Wahl, die letzte mögliche Stimmenabgabe.
> weil wir unsere Wahlslogan nicht zu früh bekanntgeben wollten
Da müsst ihr aber sehr von euch überzeugt sein, dass der dann noch etwas reißt.
Wann wolltet ihr denn mit der Werbung beginnen?
Am Wahltag?
Im übrigen kann man von einem kandidierenden Betriebsratsmitglied ein klein wenig Eigeninitiative erwarten , so dass man sich über die Termine eben mal im Vorfeld schlau macht.
Erstellt am 14.04.2014 um 09:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Chappi):
"Auch in Ordnung wäre es, wenn dann die Kollegen diese Briefwahlunterlagen sofort unbeobachtet ausfüllen und dann den Stimmzettel + persönliche Erklärung in der korrekten Form dem Wahlvorstand übergeben."
Zumindest das LAG Hamm fand einen ähnlichen Fall für "nicht in Ordnung".
Erstellt am 20.04.2014 um 12:21 Uhr von LucaHonda
Leider konnte ich nicht das Urteil vom LAG Hamm finden
die Wahl wie mit jetzt erst bekannt wurde fing schon 5 Wochen vor offiziellen Termin an
Erstellt am 20.04.2014 um 17:49 Uhr von Holterdiepolter
Das wirst du auch nicht finden!
Ganz einfach deshalb, weil es dieses nicht gibt. Zumindest nicht auf den hier im Zitat geschilderten Vorgang.
Es ist aber natürlich eine einfache Sache, etwas zu behaupten, um damit zumindest im Gedächtnis zu bleiben, ohne hier auch einen korrekten Nachweis zu erbringen.
Einfach so zu tun als „ob“, reicht ja auch meistens aus.
Erstellt am 20.04.2014 um 18:04 Uhr von blackjack
##Das wirst du auch nicht finden!##
Och,
kleiner Auszug aus dem Urteil;
..................So wäre es nämlich beispielsweise möglich gewesen, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abstempelung im Betrieb der Arbeitgeberin den Freiumschlag, den Stimmzettel und den Wahlumschlag auszutauschen und die neuen, möglicherweise veränderten Unterlagen zusammen mit der ausgefüllten persönlichen Erklärung beim Wahlvorstand einzureichen. Diese Möglichkeit einer Manipulation reicht für die Annahme eines Wahlverfahrensverstoßes aus, ohne das ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden muss......................
Erstellt am 20.04.2014 um 19:02 Uhr von Holterdiepolter
Aktenzeichen?
Einfach etwas einstellen, bei dem ev. etwas über eine Loseblattsammlung gesagt wird, reicht nicht.
Erstellt am 21.04.2014 um 11:35 Uhr von Norweger
Echt traurig!
Warum stellt ihr immer nur die Auszüge hier rein, die gerade zur Argumentation passen?
Leider wurde hier nur die Randnr. 55 zitiert. Die nicht unwichtigen Randnr. 53 und 54 aber unterschlagen.
LAG Hamm, 01.06.2007 - 13 TaBV 87/06 auch 86/06
Erstellt am 22.04.2014 um 11:04 Uhr von Pjöööng
Zitat (Holterdiepolter):
"Das wirst du auch nicht finden!
Ganz einfach deshalb, weil es dieses nicht gibt. Zumindest nicht auf den hier im Zitat geschilderten Vorgang."
Aus diesem Grunde schrieb ich auch "einen ähnlichen Fall". Ich habe auch nicht behauptet, dass eine Wahlanfechtung damit in jedem Falle erfolgreich wäre, sondern wollte nur darauf hinweisen, dass das, was "Chappi" hier als "in Ordnung" betrachtet unter Umständen von einem dazu angerufenen Gericht für "nicht in Ordnung" gewertet werden könnte. Und aus diesem Grunde würde ich die Finger von lassen.