Erstellt am 08.04.2014 um 16:20 Uhr von petrus
§99 (2) BetrVG: "Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz ... verstoßen würde..."
§7 (1) AGG: "Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden;..."
§1 AGG: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen ... wegen ... des Geschlechts ... zu verhindern oder zu beseitigen."
§6 (1) Satz 2 AGG: "Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis..."
Achso, die Begrifflichkeiten des §99 (1) BetrVG "... hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung ... zu unterrichten, ihm die _erforderlichen_ Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; ..."
sind bekannt?
Wenn also der BR _alle_ Bewerbungsunterlagen _aller_ Bewerber für erforderlich hält, hat er die Rechtsprechung hinter und einen Haufen Papier vor sich. Und beteiligt sind dann wohl alle Bewerber, deren Unterlagen der BR zu sehen wünscht. Da wird der ArbGeb wohl zu jedem und jeder Nichteingeladenen Auskunft darüber geben müssen, weshalb der- bzw. diejenige gänzlich ungeeignet ist...
Erstellt am 08.04.2014 um 17:58 Uhr von Schlamuser
Hallo,also eines muss man klar stellen.Der Arbeitgeber muss zwar alle Bewerbungen berücksichten,aber letzt endlich stellt der Arbeitgeber den Mitarbeiter ein,für den er sich entscheidet.Ist aber schon logisch !
Erstellt am 08.04.2014 um 18:36 Uhr von petrus
Wenn der ArbGeb begründen kann, warum er die Nichteingeladenen für ungeeignet Befunden hat, und dieser Grund nicht an einem bestimmt Chromosom hängt, sondern z.B. an den Noten, der Erfahrung in (Schüler-)Praktika, ... -- dann hat er alles richtig gemacht.
Und wenn "der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch" ganz rein zufällig dem Bewerber die Stelle verschafft, mit dessen alten Herrn man zufälligerweise... Nein, das sind Zufälle - der beste persönliche Eindruck gab wie immer den Ausschlag...
Falls aber der ArbGeb die "falschen" Gründe nennt...