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Förderung eines ausgelichenen Frauen/Männer-Verhältnisses im Betrieb

B
BRneunzig
Jan 2018 bearbeitet

Unser Betrieb möchte eine/n Auszubildene/n einstellen. Wir haben einen enormen Männerüberschuß. Trotzdem wurde nur eine Bewerberin, aber fünf Bewerber zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Genügend Bewerberinnen gab es aber. Die Stelle ist für beide Geschlechter gleichermaßen geeignet.

Unsere Befürchtung ist, dass gezielt nach einem männlichen Bewerber gesucht wurde.

Gibt es einen gesetzlichen Widerspruchsgrund wegen der Benachteiligung von Frauen, den wir in die Anhörung bei Widerspruch eintragen können? Gesetzesbezug wäre hilfreich.

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Community-Antworten (3)

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Petrus Akzeptiert

08.04.2014 um 18:20 Uhr

§99 (2) BetrVG: "Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz ... verstoßen würde..."

§7 (1) AGG: "Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden;..." §1 AGG: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen ... wegen ... des Geschlechts ... zu verhindern oder zu beseitigen." §6 (1) Satz 2 AGG: "Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis..."

Achso, die Begrifflichkeiten des §99 (1) BetrVG "... hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung ... zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; ..." sind bekannt? Wenn also der BR alle Bewerbungsunterlagen aller Bewerber für erforderlich hält, hat er die Rechtsprechung hinter und einen Haufen Papier vor sich. Und beteiligt sind dann wohl alle Bewerber, deren Unterlagen der BR zu sehen wünscht. Da wird der ArbGeb wohl zu jedem und jeder Nichteingeladenen Auskunft darüber geben müssen, weshalb der- bzw. diejenige gänzlich ungeeignet ist...

S
Schlamuser

08.04.2014 um 19:58 Uhr

Hallo,also eines muss man klar stellen.Der Arbeitgeber muss zwar alle Bewerbungen berücksichten,aber letzt endlich stellt der Arbeitgeber den Mitarbeiter ein,für den er sich entscheidet.Ist aber schon logisch !

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Petrus

08.04.2014 um 20:36 Uhr

Wenn der ArbGeb begründen kann, warum er die Nichteingeladenen für ungeeignet Befunden hat, und dieser Grund nicht an einem bestimmt Chromosom hängt, sondern z.B. an den Noten, der Erfahrung in (Schüler-)Praktika, ... -- dann hat er alles richtig gemacht. Und wenn "der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch" ganz rein zufällig dem Bewerber die Stelle verschafft, mit dessen alten Herrn man zufälligerweise... Nein, das sind Zufälle - der beste persönliche Eindruck gab wie immer den Ausschlag...

Falls aber der ArbGeb die "falschen" Gründe nennt...

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