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Ersatzmitglied und Minderheitengeschlecht?

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Birgit56
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,ich bin in meiner Fa. Ersatzmitglied unseres Betriebsrates auf Grund der Listenwahl.Ich stand an 2.Stelle auf unserer Liste.UnsreFa.beschäftigt mehr Frauen als Männer und unser BR besteht aus 9 Mitgliedern.Durch die Listenwahl ist es aber so,daß 5 Männer und 4 Frauen dem BR regulär angehören.Der Kollege,der auf meiner Liste an 1.Stelle stand ist nun schon 10 Monate krank und wenn ich das BVG richtig interpretiere,müßte ich an seiner Stelle bei Sitzungen u.s.w. nachrücken,wenn mindestens 4 Männer teilnehmen.Im Wahlausschreiben ist geregelt,daß es 4 Männer und 5 Frauen sein müssen.Seit längerer Zeit werde ich nicht mehr eingeladen zu Sitzungen,weil unsere BR-Vorsitzende der Meinung ist,daß auch ein Mann nachrücken muß,wenn ein Mann ausfällt bzw.verhindert ist.Ich muß allerdings dazu sagen,daß ich nicht immer alles hinnehme und oft auch unbequeme Fragen stelle.Die Mehrheit unsres BR sind typische Ja-Sager und wenn jemand widerspricht,wird das nicht gerne gesehen.Die Auftragslage in der Fa. ist leider nicht rosig und deshalb wird immer öfter ja und amen zu den Forderungen der Geschäftsleitung gesagt.Immer mit der Entschuldigung,daß man froh sein muß,überhaupt Arbeit zu haben.Aber muß man deshalb alles hinnehmen? Zu erwähnen wäre noch,daß einige Mitglieder des BR aus der Gewerkschaft ausgetreten sind und ich es im Februar gewagt hatte den Antrag zu stellen,mal wieder einen Kollegen von der NGG einzuladen.Der sollte unseren Infobedarf mal wieder aktualisieren.Seit dem Austritt der Kollegen werden nämlich keinerlei Info's der NGG mehr ausgehängt oder anderweitig zugängig gemacht.Ich habe unsere Vorsitzende schriftlich darauf aufmerksam gemacht mit dem entsprechenden Zitat aus dem BVG,daß ich als Nachrücker für meinen erkrankten Kollegen einzuladen bin,wenn die 4 Männer an Sitzungen teilnehmen.Leider lässt die Antwort auf sich warten und ich wüßte gerne,wie ich mich verhalten soll.

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Community-Antworten (5)

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rasputine

31.08.2008 um 17:56 Uhr

@Hi Birgit56, du hast Recht - wenn 4 Männer teilnehmen an der Sitzung (wenn auch ggf. von der "anderen Liste"), dann reicht das .... aber das ist ein grosser Wurm im Gesetz und dort entsprechend nachzulesen und führt oft zu Verwirrung, weil NUR und ausschliesslich das Minderheitengeschlecht im Betrieb "geschützt" wird. Hiesse im theoretischen Fall, dass theoretisch gesehen auch alle Plätze mit Männern dann besetzt werden könnten (je nachdem wie sich die Plätze auf verschiedene Listen verteilen), Frauen "nicht beachtet" werden müssen im Verhältnis. Traurig - aber wahr - und gilt natürlich auch im umgekehrten Fall, also wenn Frauen die Minderheit wären ...

Konkret für dich/euch: Bei allen Einladungen von ERsatzmitgliedern ist einfach von der entsprechenden Liste (von der ein Mitglied z.b. wegen Krankheit fehlt) von oben runter der/die nächste zu nehmen - abschliessend schaut man dann, ob mind. 4 Männer insgesamt für die Sitzung eingeladen worden sind - und fertig. Du hast also Recht - und sämtliche Beschlüsse der Sitzungen, zu denen du nicht eingeladen warst könnten angefechtet werden. Wenn dein BR-Vorsitzender dir nicht glaubt soll er einfach bei einer Gewerkschaft anrufen.

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Lotte

31.08.2008 um 18:38 Uhr

Birgit, wenn Deine BRV ihr Verhalten trotz schriftlichen Hinweis nicht ändert, kannst Du Dich auch selbst an die Gewerkschaft wenden. Die haben in solch einem Falle mehr Macht als Du und können der BRV auch schon mal mit einem Verfahren nach §23 BetrVG drohen, wenn diese ihrer Pflicht zur Ladung zur Sitzung trotz Hinweis nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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Peanuts

31.08.2008 um 20:31 Uhr

Wie gut, dass es die Gewerkschaft gibt ...

Wenn ich als Ersatzmitglied nicht geladen werde, obwohl ich geladen werden müsste, kann ich mich direkt an´s Arbeitsgericht wenden und ein Beschwerdeverfahren einleiten. Der 23er bleibt dabei erst einmal völlig außen vor!

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Lotte

31.08.2008 um 21:13 Uhr

peanuts, danke, das wusste ich nicht. Aber schreib mir doch mal, wo ich das Beschwerdeverfahren, welches sich nicht auf ein ergangenes Urteil bezieht, finde. Weder im ArbGG noch in der ZPO bin ich fündig geworden und die §§ 567 und 574 ZPO sind ja wohl eindeutig nicht gemeint.

Aber dass es die Gewerkschaft gibt, ist trotzdem gut und wäre vielleicht erstmal der friedlichere Weg, da ich ja von "Drohen" sprach ;-))

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Peanuts

01.09.2008 um 12:09 Uhr

Sorry, das "Beschwerdeverfahren" bezog sich auf die Instanz " LAG"!

Der Anspruch kann in erster Instanz durch ein entsprechendes "Beschlussverfahren" geprüft und durchgesetzt werden!

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