Erstellt am 31.08.2008 um 15:56 Uhr von rasputine
@Hi Birgit56,
du hast Recht - wenn 4 Männer teilnehmen an der Sitzung (wenn auch ggf. von der "anderen Liste"), dann reicht das ....
aber das ist ein grosser Wurm im Gesetz und dort entsprechend nachzulesen und führt oft zu Verwirrung, weil NUR und ausschliesslich das Minderheitengeschlecht im Betrieb "geschützt" wird.
Hiesse im theoretischen Fall, dass theoretisch gesehen auch alle Plätze mit Männern dann besetzt werden könnten (je nachdem wie sich die Plätze auf verschiedene Listen verteilen), Frauen "nicht beachtet" werden müssen im Verhältnis.
Traurig - aber wahr - und gilt natürlich auch im umgekehrten Fall, also wenn Frauen die Minderheit wären ...
Konkret für dich/euch: Bei allen Einladungen von ERsatzmitgliedern ist einfach von der entsprechenden Liste (von der ein Mitglied z.b. wegen Krankheit fehlt) von oben runter der/die nächste zu nehmen - abschliessend schaut man dann, ob mind. 4 Männer insgesamt für die Sitzung eingeladen worden sind - und fertig.
Du hast also Recht - und sämtliche Beschlüsse der Sitzungen, zu denen du nicht eingeladen warst könnten angefechtet werden.
Wenn dein BR-Vorsitzender dir nicht glaubt soll er einfach bei einer Gewerkschaft anrufen.
Erstellt am 31.08.2008 um 16:38 Uhr von Lotte
Birgit,
wenn Deine BRV ihr Verhalten trotz schriftlichen Hinweis nicht ändert, kannst Du Dich auch selbst an die Gewerkschaft wenden. Die haben in solch einem Falle mehr Macht als Du und können der BRV auch schon mal mit einem Verfahren nach §23 BetrVG drohen, wenn diese ihrer Pflicht zur Ladung zur Sitzung trotz Hinweis nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Erstellt am 31.08.2008 um 18:31 Uhr von peanuts
Wie gut, dass es die Gewerkschaft gibt ...
Wenn ich als Ersatzmitglied nicht geladen werde, obwohl ich geladen werden müsste, kann ich mich direkt an´s Arbeitsgericht wenden und ein Beschwerdeverfahren einleiten. Der 23er bleibt dabei erst einmal völlig außen vor!
Erstellt am 31.08.2008 um 19:13 Uhr von Lotte
peanuts,
danke, das wusste ich nicht. Aber schreib mir doch mal, wo ich das Beschwerdeverfahren, welches sich nicht auf ein ergangenes Urteil bezieht, finde.
Weder im ArbGG noch in der ZPO bin ich fündig geworden und die §§ 567 und 574 ZPO sind ja wohl eindeutig nicht gemeint.
Aber dass es die Gewerkschaft gibt, ist trotzdem gut und wäre vielleicht erstmal der friedlichere Weg, da ich ja von "Drohen" sprach ;-))
Erstellt am 01.09.2008 um 10:09 Uhr von peanuts
Sorry, das "Beschwerdeverfahren" bezog sich auf die Instanz " LAG"!
Der Anspruch kann in erster Instanz durch ein entsprechendes "Beschlussverfahren" geprüft und durchgesetzt werden!