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BR-Wahl anfechtbar wegen Kandidatur einer MA unter 18 Jahre?

F
Fliege
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns findet heute die BR-Wahl statt. Es gibt zwei Listen (mit 20 bzw. 5 Kandidaten). Nun ist dem WV erst gestern aufgefallen, dass eine Bewerberin (steht an 17. Stelle) noch keine 18 Jahre alt ist und somit nicht kandidieren darf. Dieser Name wurde nun auf dem Wahlzettel vom WV durchgestrichen. Kann die Wahl (wegen falscher Kandidatur bzw. Durchstreichung) deshalb angefochten werden oder wie sollte sich der WV verhalten? Gewählt werden sieben BR-Mitglieder.

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Community-Antworten (4)

S
sachsenwilli

08.04.2014 um 13:36 Uhr

Der WV hat die Listen für gültig befunden, auch wenn es da einen Mangel gab. Jetzt wurde dieser Mangel festgestellt, sollte aber m.M. nach nicht in dieser Weise korrigiert werden, das würde ich erst nach der Wahl machen. Auf jeden Fall muss die junge Frau vom WV von der Wählerliste gestrichen werden, denn sie hat keine Wahlberechtigung nach §7 BetrVG. Das wäre ansonsten ein Anfechtungsgrund, ihre Listenposition dagegen m.M. nach nicht.

P
Pjöööng

08.04.2014 um 13:49 Uhr

Zitat (Fliege): "Nun ist dem WV erst gestern aufgefallen, dass eine Bewerberin (steht an 17. Stelle) noch keine 18 Jahre alt ist und somit nicht kandidieren darf."

Das ist dem WV definitiv zu spät aufegefallen. Er hat die Liste zur Wahl zugelassen und das ist unumkehrbar.

Zitat (Fliege): "Es gibt zwei Listen." "... eine Bewerberin (steht an 17. Stelle) ..." "Dieser Name wurde nun auf dem Wahlzettel vom WV durchgestrichen."

Klasse! Die Stimmzettel sind offensichtlich fehlerhaft gestaltet worden. Schon alleine darin könnte möglicherweise eine erfolgreiche Anfechtung festgemacht werden. Die Streichung geht natürlich gar nicht, da dadurch gleich mehrere Probleme entstehen:

  • Die Briefwähler verwenden andere Stimmzettel als die Urnengänger.
  • Die grafische Gestaltung der beiden Listen auf dem Stimmzettel ist nicht mehr einheitlich.
  • Die Stimmzettel sind vermutlich auch nicht mehr einheitlich.
  • Die Liste entspricht nicht mehr der eingereichten Liste.

Ich denke dass im Falle einer Wahlanfechtung die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht viel Zeit in Anspruch nehmen wird.

Richtig wäre gewesen, die Wahl durchzuziehen, das Wahlergebnis festzustellen und es dem Wahlvolk zu überlassen, ob es die Wahl anfechten möchte. Bis zur Verhandlung wäre der Fehler möglicherweise sogar geheilt gewesen.

S
sachsenwilli

08.04.2014 um 14:53 Uhr

Ist es denn nach §7 Abs. 2 WO nicht so, dass bei einer Listenwahl nur die ersten beiden Bewerber auf den Stimmzetteln stehen????

P
Pjöööng

08.04.2014 um 15:19 Uhr

Deshalb schrieb ich ja, dass die Stimmzettel offensichtlich fehlerhaft gestaltet wurden.

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