Erstellt am 08.04.2014 um 09:14 Uhr von gironimo
§ 18 WO, Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Wenn die Gewerkschaft Euch dazu einen Bogen zugeschickt hat, wird sie wohl Mitglieder im Betrieb haben; sonst wüsste sie ja nicht, dass gewählt wurde.