Erstellt am 04.04.2014 um 10:37 Uhr von gironimo
Das Urteil kenne ich nicht. Allerdings fragt man sich, warum der Arzt die Meldung machen will/muss - nicht gerade sensibel der Mensch. Wie wäre es mit einem Arzt des Vertrauens ?
>Können wir verlangen, dass auch Termine möglich sind, ohne dass die Personalabteilung erfährt, WER an diesen Terminen teilgenommen hat?<
Das allemal. Ergibt sich schon aus dem § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und wenn sich der Kollege auch noch offiziell beim BR darüber beschwert (§ 85 BetrVG) ........
Erstellt am 04.04.2014 um 10:44 Uhr von Pjöööng
Und dann beschwert sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber antwortet in etwa:
"Dieses Verfahren ist für eine wirksame Rechnungskontrolle unabdingbar. Seitens des Arbeitgebers wird nur die abrechnungsrelevante Tatsache erfasst, dass ein Termin mit diesem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die Inhalte dieses Termins und die dabei erhobenen Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden daher dem Arbeitgeber in keinem Falle offenbart. Daher bestehen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken."
Und dann?
Erstellt am 04.04.2014 um 10:48 Uhr von rolfo
Geronimo, das sehe ich nicht so.
Der Betriebsarzt ist kein Arzt wie ein Hausarzt der die Kosten über die Kasse abrechnen kann.
Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen, also braucht der Betriebsarzt die Anweisung tätig zu werden von der PersAbt. bzw. dem der bezahlen muss.
Mir stellt sich die Frage, warum er überhaupt den Betriebsarzt aufsuchen will.
Normalerweise ist doch oft das Gegenteil der Fall.
Erstellt am 04.04.2014 um 10:54 Uhr von Pjöööng
Zitat (rolfo):
"Mir stellt sich die Frage, warum er überhaupt den Betriebsarzt aufsuchen will."
Vielleicht weil das ein Arbeitsmediziner ist und kein Allgemeinmediziner?
Erstellt am 04.04.2014 um 10:58 Uhr von gironimo
Der Betriebsarzt braucht doch nicht jedes mal einen "Auftrag". Er kann doch im Nachgang seine Stunden oder "Bearbeitungsfälle" in Rechnung stellen. So weit wird das vertrauensvolle Vertragsverhältnis zwischen AG und Betriebsarzt doch wohl gehen. Wer und wen er im Detail als Besucher hatte, wird er ja dokumentieren und kann im Streitfall dargelegt werden.
Ich sehe da genügend Regelungspotenzial. Zumal wir vor Jahren eine ähnliche Situation hatten. Auch wir arbeiten mit einem externen Betriebsarzt, der nicht jeden Termin vorab meldet, sondern turnusmäßig seine Arbeitsfälle abrechnet - ganz ohne Namen zu nennen.
Erstellt am 04.04.2014 um 11:06 Uhr von seesee
Wir wissen, warum der Kollege zum Betriebsarzt will.
Aber uns, BR, geht es um die grundsätzliche Frage, ob es zulässig ist zu fordern, dass Termine über die Personalabteilung gemacht werden müssen. Wegen der Abrechnung würde es reichen, dass der Betriebsarzt mitteilt, dass Anzahl X Mitarbeiter ihn im Zeitraum y aufgesucht haben. Und der Schutz der Persönlichkeitsrechte überwiegt hier ja wohl das Interesse des Arbeitgebers, korrekt abrechnen zu können... Jedenfalls meine Meinung.
Erstellt am 04.04.2014 um 11:30 Uhr von Pjöööng
Ich sehe die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers hier nicht mehr beeinträchtigt als wenn er eine Freistellung für einen anderen Arztbesuch einfordert.
Erstellt am 04.04.2014 um 12:22 Uhr von seesee
Ja, WENN er eine Freistellung einfordert; er kann ja auch außerhalb der Arbeitszeit zum Arzt gehen, dann bekommt die Firma auch nichts mit.
Erstellt am 04.04.2014 um 13:25 Uhr von Cykex
Soweit ich mich erinnere gibt es in Deutschland freie Arztwahl und zweitens warum nimmt sich die Personalabteilung das Recht herraus zu sagen das Termine über ihren Tisch laufen das Kommt ja einer Mitarbeiterkontrolle nahe ich würde als BR dagegen vorgehen egal welche Argumente im Raum stehen
@Pjööng Man kann sogar eine bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch einfordern die Firma muss in gewissen situationen sogar den Azrtbesuch bezahlen wenn er während der Arbeitzseit gemacht werden muss BAG.16.12 1993.6 AZR236/93
Verstehe das jetzt aber nicht als angriff auf dich aus Erfahrung weiss ich das die wenigsten davon Kenntniss haben das auch Arztbesuche während der AZ bezahlt werden müssen unter bestimmten Umständen.
Erstellt am 04.04.2014 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Cykex):
"Soweit ich mich erinnere gibt es in Deutschland freie Arztwahl ..."
Du erinnerst Dich richtig! Aber was hat das mit der Frage zu tun?
Zitat (Cykex):
" ich würde als BR dagegen vorgehen egal welche Argumente im Raum stehen "
Eben! "Ich habe mir meine Meinung gebildet, jetzt kommen Sie mir nicht mit Argumenten und Fakten!"
Zitat (Cykex):
"die Firma muss in gewissen situationen sogar den Azrtbesuch bezahlen wenn er während der Arbeitzseit gemacht werden muss BAG.16.12 1993.6 AZR236/93 "
Also, wenn ich in dieses Urteil schaue, dann lese ich als erstes: "Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes während der Gleitzeit Arbeitsbefreiung zu gewähren."
Ich denke nicht, dass in diesem Zusammenhang plötzlich über die Übernahme von Heilbehandlungskosten gerichtet wird...
Erstellt am 04.04.2014 um 14:00 Uhr von Cykex
Grundsätzlich sind Ihre Mitarbeiter verpflichte ihre Arztbesuche in ihrer Freizeit zu legen (BAG; 16.12.1993,6 AZR263/93). Sie müssen einen Mitarbeiter,Der nicht arbeitsunfähig krnak ist ,aber auch dann einen während der Arbeitszeit für einen Arztbesuch bezahlt freistellen,wenn der Besuch oder die medizinische Behandlung nur währedn der Arbeitszeit möglich ist .
(heilbehandlungen sind ja auch mediziniche Behandlungen)
Quelle www.bwr-media.de /personal-arbeitsrecht1047
Erstellt am 04.04.2014 um 14:09 Uhr von Pjöööng
Dein Link funktioniert nicht, das nunmehr geänderte Aktenzeichen führt zu keinem auffindbaren Urteil und was hat das mit der Frage zu tun?
Erstellt am 04.04.2014 um 14:10 Uhr von seesee
Erstellt am 04.04.2014 um 14:30 Uhr von Kulum
seesee
so funktioniert der Arbeitsmediziner nicht. Das ist nunmal kein Arzt wie jeder andere, ein Allgemeinarzt, der gleichzeitig Arbeitsmediziner ist, ist eher die Ausnahme und selbst bei dem kannst du zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht vorbeischneien wie es beliebt.
Zwischen IAS und Arbeitgeber gibt es einen Vertrag. Bestandteil sind unter anderem die Zeit, die der Arbeitsmediziner überhaupt abrechnen kann bei eurem Arbeitgeber. Theoretisch kann der AG nachverhandeln (falls IAS überhaupt noch freie Kapazitäten hat), dann bedankt sich aber eure SiFa, Betriebsarzt und SiFa teilen sich die Betreuungszeiten und ein normaler Arbeitgeber gibt ungern n Aufschlag. Auf jeden Fall vergibt auch der Arbeitsmediziner Termine und Beratung und Untersuchung erfolgt im Auftrag (und zwar durch den AG) Der hat einfach keine Sprechstunde, der ist durchgeplant.
Also mit anderen Worten, eure Perso hat recht mit ihrer EMail. Das ist auch keine Mitarbeiterkontrolle, der AG erfährt sowieso keine Diagnosen, worüber gesprochen wurde etc.
Die einzige Mitteilung die der AG erhält ist Herr Meyer hat am ... um ... an der arbeitsmedizinischen Untersuchung G... teilgenommen. Seit Anfang des Jahres erfährt der AG nichtmal mehr dass sein Kranführer nur mit Sehhilfe den Kran bedienen kann.
Erstellt am 04.04.2014 um 14:54 Uhr von seesee
Ok Kulum, Problematik verstanden! Bei uns wird gerade die BV zu BEM verhandelt, da werde ich entsprechendes einsteuern. :-)
Erstellt am 04.04.2014 um 15:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kulum):
"dann bedankt sich aber eure SiFa, Betriebsarzt und SiFa teilen sich die Betreuungszeiten"
Du zielst jetzt auf die DGUV 2 ab. Aber ich denke kaum, dass Untersuchnungen oder Beratungen von einzelnen Arbeitnehmern, die außerhalb der regelmäßigen Betriebsbegehungen erfolgen noch von der Grundversorgung abgedeckt sind. Die wird der Betriebsarzt regelmäßig nur gegen Zusatzvergütung erbringen.
Erstellt am 05.04.2014 um 09:41 Uhr von Cykex
@Danke Kulum dann habe ich auch wieder was gelernt, habe dann wohl da was ein wenig durcheinander gebracht aber dafür ist ja das Forum auch da ,man lernt dazu und erkennt eigene Denkfehler deine Antwort hat mir auch sehr geholfen.m.f.g