Erstellt am 29.03.2014 um 21:47 Uhr von ActionHero
Im normalen Wahlverfahren gibt es keine feste Frist.
Hier kann ein WV auch keine festlegen, die unter umständen dazu führt, dass dann ev. aufgrund einer entstehenden Verhinderung, eine Wahlmöglichkeit verhindert wird.
Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der WV auf Antrag die vollständigen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden (§ 24 Abs. 1 WO). Der Antrag ist nicht formgebunden, eine mündliche Bitte reicht also aus. Auch kann dieses durch einen Boten erfolgen. Selbst die Wahl kann im Extremfall per Boten durchgeführt werden wenn sichergestellt ist, dass keine Manipulationen möglich sind (Versiegelung).
Das kann auch bedeuten, dass ein WV einen Antrag der vor der ersten Stimmabgabe liegt, noch durch Handlungen, die eine Wahlteilnahme ermöglicht zulassen muss. Hier kann es passieren, dass dann ein Bote die Wahlunterlagen zum Beantragenden bringt und dieser dann sofort die Briefwahl vollzieht und die Unterlagen dann versiegelt dem Boten übergibt. Hier ist nur sicherzustellen, dass die Unterlagen vor Abschluss der Stimmabgabe beim WV eingehen.
Dafür, dass die persönliche Erklärung und der ausgefüllte Stimmzettel rechtzeitig (also am Wahltag vor Ende der Stimmabgabe) beim Wahlvorstand eingegangen sind, sind die Briefwähler aber selbst verantwortlich!
Etwas anders sieht es im beschleunigtem Verfahren aus.
Da im vereinfachten Wahlverfahren die Fristen mitunter sehr kurz sind (der Antrag kann noch drei Tage vor der Wahl gestellt werden!), hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eingeführt. Hier kann der WV nach pflichtgemäßem Ermessen eine Frist für die Stimmabgabe setzen. Diese sollte so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen im Betrieb und der normalen Postlaufzeiten eine ordnungsgemäße Briefwahl möglich ist. Die Frist sollte (unter normalen Bedingungen) nicht länger als vier Tage nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats betragen.
Jetzt könnt man ja meinen, dass diese hier vorliegende Frist, auch im normalen Verfahren angewendet werden könnte. Dies ist dort aber nicht der Fall. Hier gibt es keine Fristen, sondern nur den Grundsatz der Wahlermöglichung für jeden, sofern noch irgendwie möglich.