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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abteilung als Art der Beschäftigung ok?

E
EightBall
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen, auf unserer Unterstützerliste haben viele unterschrieben, ja. Nur die meisten haben unter 'Art der Beschäftigung' mit der Abteilung geantwortet. So sind sie es gewohnt. Z.B. 'Innere 3' oder 'Onko' oder 'Uro'. Daran kann man erkennen was sie ungefähr machen, aber nicht ob sie Arzt sind, Pflegepersonal oder Verwaltungspersonal, ja. Kann einem der Wahlvorstand da Ärger machen? Was meint ihr.

2.549016

Community-Antworten (16)

K
Kölner

27.03.2014 um 20:20 Uhr

@EightBall Das reicht vollkommen.

Am Rande: Ihr habt in Eurem Krhs. drei Abteilungen für Innere Medizin? Krass...

N
nicoline

27.03.2014 um 21:39 Uhr

Auf der Inneren 3, der Onko oder der Uro können beschäftigt sein: Krankenpfleger, Krankenschwester oder neudeutsch GuK Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin MFA Stationsassistentin Servicekraft Reinigungskraft Psychologe/gin Orthopädiemechaniker/in Physiotherapeut/in Ergotherapeut/in Logopäde/din Was genau hat die Art der Beschäftigung mit der Angabe einer hausinternen Abteilungsbezeichnung zu tun? Mir würde das als WV nicht reichen, es sei denn ein Kandidat, oder irgend wer anders, übezeugt mich mit einem entsprechenden Urteil, welches sagt, dass das reicht.

F
Farce

27.03.2014 um 22:01 Uhr

Kölner hat hier recht. Es reicht vollkommen aus.

Die Angabe der Tätigkeit der Unterstützer hat keine wahlrelevante Bedeutung. Sie dient lediglich der Information bzw. der besseren Zuordnung im Betrieb. Wer was macht oder ist, soll dem Lesenden hier letztlich gleich sein. Auch kann hiervon nicht abgeleitet werden, dann einen besseren Überblick bezüglich eines ev. nicht berechtigten (Leitender Angest. oder ähnliches.) Unterstützers zu haben.

N
nicoline

27.03.2014 um 22:13 Uhr

Steht wo, sagt wer?

K
Kölner

27.03.2014 um 22:32 Uhr

Sagt Farce, sag ich. Muss reichen. Vermutlich wird dir das nicht reichen, wie immer. Aber den Spaß gönne ich dir, wenn du, wie oft hier erlebt, wieder kreisende Fragen fragen wirst. Naja, das macht (äh, hält) jung.

N
Nubbel

27.03.2014 um 22:52 Uhr

nico, warum sollte §6 abs3 der wahlordnung bei deiner mitgliedschaft im wv nicht reichen?

N
nicoline

27.03.2014 um 23:05 Uhr

Sagt Farce, sag ich. Muss reichen. Ne is richtig!

Vermutlich wird dir das nicht reichen Richtig!

*wenn du, wie oft hier erlebt, wieder kreisende Fragen fragen wirst. * Erkär das doch mal an Beispielen, damit ich evtl. in mich gehen kann.

K
Kölner

27.03.2014 um 23:08 Uhr

Brauchst du nicht, schaffst du selber. Antwort 232600 ist dafür das beste Beispiel.

F
Farce

28.03.2014 um 00:02 Uhr

Kinners, nicht gleich wieder Streiten. Habt euch doch wieder Lieb. Ich hab euch doch auch alle Lieb……

§ 6 Abs. 3 WO

Auszug aus einem Kommentar:

Ob das Fehlen einer oder mehrere Angaben zur Unwirksamkeit der Vorschlagsliste führt, ist immer anhand der eindeutigen Identifizierbarkeit der Wahlbewerber zu überprüfen.

H
Hartmut

28.03.2014 um 14:25 Uhr

Hallo EightBall, ich stimme Farce im Prinzip zu, allerdings bezieht sich der §6 Abs. 3 WO auf die Bewerber. Du meinst ja die Unterstützer. Da sehe ich das mit der 'Art der Beschäftigung' sogar noch viel entspannter. Ich denke, da der Wahlvorstand ja nicht völlig betriebsfremd ist, gehen die Abteilungen bestimmt durch. Es spricht ja nichts dagegen.

P
Pjöööng

28.03.2014 um 14:38 Uhr

Zitat (nicoline): "Was genau hat die Art der Beschäftigung mit der Angabe einer hausinternen Abteilungsbezeichnung zu tun? Mir würde das als WV nicht reichen, es sei denn ein Kandidat, oder irgend wer anders, übezeugt mich mit einem entsprechenden Urteil, welches sagt, dass das reicht."

Als Wahlvorstand spielen persönliche Befindlichkeiten keine Rolle. Es zählt was im Gesetz und der Wahlordnung steht. Mir ist es bisher weder in der WO, noch im Gesetz gelungen, den Passus zu finden auf Grund dessen die Unterstützer die "Art der Beschäftigung" angeben müssen. Ich frage mich jedenfalls, welcher Teufel einen WV reitet, dass er dies überhaupt abfragt.

Das Recht, eine Bewerberliste abzulehnen, weil eine Angabe die nicht erforderlich ist, falsch ist, hat der WV jedenfalls definitiv nicht!

N
Nubbel

28.03.2014 um 15:00 Uhr

es werden stützunterschriften gesammelt. und eine Liste kann nur ungültig sein, wenn wichtige angaben eines kandidaten fehlen. nicht mehr nicht weniger.

P
Pjöööng

28.03.2014 um 15:02 Uhr

Zitat (Nubbel): "es werden stützunterschriften gesammelt. und eine Liste kann nur ungültig sein, wenn wichtige angaben eines kandidaten fehlen. nicht mehr nicht weniger."

Oh! Ehrlich? Müssen wir die WO schon wieder neu schreiben?

N
Nubbel

28.03.2014 um 18:11 Uhr

pjööööng, du kleine f...

du hast recht, es war dumm bei nordlichtern intelligenz vorauszusetzen

N
nicoline

28.03.2014 um 21:09 Uhr

@all es wird wahrscheinlich keiner glauben, aber, ich möchte es trotzdem sagen: wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich habe das Wort Unterstützerliste völlig überlesen/verdrängt/ nicht wahrgenommen und mich heftig über die Antworten an mich gewundert. Das @EightBall Das reicht vollkommen.

und das Kölner hat hier recht. Es reicht vollkommen aus.

ist natürlich vollkommen richtig, mir ist es erst nach Hartmuts Antwort wie Felsbrocken von den Augen gefallen. Sorry!

K
Kölner

28.03.2014 um 23:00 Uhr

Kein ding. Ich finds stark, dass man Fehler zugeben kann. Das ehrt dich.

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