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Arbeitnehmer gem. BetrVG

A
Anatolin
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag, Eine Frage zur BR Wähl, ist ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph.5 BetrVG auch ein Mitarbeiter der von seinem Arbeitgeber von seinen Aufgaben unter Fortzahlung aller Bezüge freigestellt wurde. Der Arbeitgeber versucht diesen Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen, hatte aber bisher im Zustimmungsersetzungsverfahren keinen Erfolg. Auf der "Wählerliste Betriebsratswahl" erscheint dieser Arbeitnehmer nicht mehr. Vielen Dank.

5.038016

Community-Antworten (16)

O
Oblatixx

27.03.2014 um 08:55 Uhr

Er ist also noch nicht gekündigt, hat damit immer noch einen gültigen Arbeitsvertrag. Ergo, er ist Arbeitnehmer des Betriebes. Dass er im Zusatzurlaub ist, hat damit nichts zu tun, denn er kommt vielleicht wieder.

N
nicoline

27.03.2014 um 12:44 Uhr

Ein/e gekündigte/r AN hat aktives und passives Wahlrecht, wenn er/sie im Kündigungsschutzverfahren auf Weiterbeschäftigung klagt und nicht unwiderruflich freigestellt wurde.

Im BR Anhörungsverfahren zu einer außerordentlichen Kündigung gibt es nur dann ein Zustimmungsersetzungsverfahren, wenn es sich um ein Betriebsratsmitglied handelt, sonst nicht.

Oblatixx, Zustimmungsersetzungsverfahren hat glaube ich nichts mit Zusatzurlaub zu tun!?! ;-))

O
Oblatixx

27.03.2014 um 12:49 Uhr

@nicoline: Das ist richtig. Ich meinte ja auch die Freistellung unter Weiterzahlung der Bezüge ...

A
Anatolin

27.03.2014 um 13:51 Uhr

Ja nicoline, es handelt sich um ein Betriebsratsmitglied

P
Pjöööng

27.03.2014 um 16:02 Uhr

Zitat (nicoline): "Ein/e gekündigte/r AN hat aktives und passives Wahlrecht, wenn er/sie im Kündigungsschutzverfahren auf Weiterbeschäftigung klagt und nicht unwiderruflich freigestellt wurde."

Das ist meines Erachtens in mehrfacher Hinsicht falsch!

Die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber darf eigentlich keinen Einfluß auf das Wahlrecht haben, da ansonsten der Arbeitgeber einseitig entscheiden könnte, ob ein (gekündigter) Arbeitnehmer das Wahlrecht hat oder nicht.

Nch meiner Kenntnis gilt folgendes: Grundsätzlich hat ein gekündigter Arbeitnehmer vor rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung (also vor Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung) sowohl das aktive, wie auch das passive Wahlrecht.

Nach rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung hat ein gekündigter Arbeitnehmer dann das passive Wahlrecht, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das aktive Wahlrecht hat er nicht. Die Frage ob er vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt war ist für die Frage des Wahlrechtes irrelevant.

Ein gekündigter und freigestellter Arbeitnehmer kann vor der Wirksamkeit der Kündigung rechtlich eigentlich nicht schlechter gestellt werden als nach der Wirksamkeit der Kündigung. Insofern dürfte die Freistellung hier keine Rolle spielen.

F
Farce

27.03.2014 um 23:32 Uhr

?????? Hast du dich jetzt nicht einwenig verlaufen?

Wie kann jemand ein passives Wahlrecht haben, ohne auch ein aktives zu besitzen?

nicoline liegt hier vollkommen richtig. Er hat sowohl das eine wie auch das andere……

„Nach rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung hat ein gekündigter Arbeitnehmer dann das passive Wahlrecht, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat“

Hä? Wirksam während des Klageverfahrens?

Irgendwie scheinst du heute aber durch den Wind zu sein.

P
Pjöööng

28.03.2014 um 10:30 Uhr

Zitat (Farce): "Hast du dich jetzt nicht einwenig verlaufen?"

Nein!

Zitat (Farce): "Wie kann jemand ein passives Wahlrecht haben, ohne auch ein aktives zu besitzen?"

So wie ich es oben beschrieben habe, wenn er z.B. fristlos gekündigt wurde und Kündigungsschutzklage eingelegt hat. Was hast Du an diesem Sachverhalt nicht verstanden?

Zitat (Farce): "nicoline liegt hier vollkommen richtig. Er hat sowohl das eine wie auch das andere…… "

Nein!

Zitat (Farce): "Hä? Wirksam während des Klageverfahrens?"

a, selbstverständlich. Lass Dich doch mal außerordentlich kündigen und lege Kündigungsschutzklage ein und versuche dann, an Deinen Arbeitsplatz zu gelangen. Da wirst Du feststellen, dass bis zur gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung diese erst einmal wirksam ist.

Zitat (Farce): "Irgendwie scheinst du heute aber durch den Wind zu sein."

Ich denke eher dass Du Dir hier ein Urteil über Dinge erlaubst die Du nicht verstehst.

A
ActionHero

30.03.2014 um 05:02 Uhr

Sorry, ich will Farce hier ja nicht vorgreifen. Leider ist er das ganze Wochenende im Außendienst unterwegs und kann hier kaum etwas dazu sagen.

Ich Glaube aber, dass du hier wirklich daneben liegst. Und die Unterstellung, dass er dieses hier nicht versteht, halte ich gelinde gesagt für eine sehr gewagte, wenn nicht gar für eine vor Selbstüberschätzung triefende Behauptung, die durch nichts zu belegen ist.


Zitat (Farce): "Hast du dich jetzt nicht einwenig verlaufen?"

Zitat (Pjöööng): Nein!

AH: Bestimmt doch!

Zitat (Farce): "Wie kann jemand ein passives Wahlrecht haben, ohne auch ein aktives zu besitzen?"

Zitat (Pjöööng):
So wie ich es oben beschrieben habe, wenn er z.B. fristlos gekündigt wurde und Kündigungsschutzklage eingelegt hat. Was hast Du an diesem Sachverhalt nicht verstanden?

AH:
An diesem Sachverhalt gibt es nicht zu verstehen, da eindeutig falsch.

Erste Aussage von Pjöööng: „Nach rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung hat ein gekündigter Arbeitnehmer dann das passive Wahlrecht, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das aktive Wahlrecht hat er nicht.“

AH: Ein passives Wahlrecht beruht immer auf ein bestehendes aktives Wahlrecht und hat rein gar nichts mit irgendeiner Klage zu tun. Bei dem von dir Geschilderten, besitzt er bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht.

§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung - diese Vorschrift bestimmt:

  1. wer wählen darf = aktives Wahlrecht.
  2. Wer gewählt werden kann = passives Wahlrecht.
  3. Zwangsläufig setzt ein passives auch ein aktives voraus. Wo wäre da die Logik, wenn zwar jemand gewählt werden dürfte, aber selbst nicht Wählen darf??????

Zitat (Farce): "nicoline liegt hier vollkommen richtig. Er hat sowohl das eine wie auch das andere…… "

Zitat (Pjöööng): Nein!

AH: Aber sicher doch!


Zitat (Farce): "Hä? Wirksam während des Klageverfahrens?"

Zitat (Pjöööng):
a, selbstverständlich. Lass Dich doch mal außerordentlich kündigen und lege Kündigungsschutzklage ein und versuche dann, an Deinen Arbeitsplatz zu gelangen. Da wirst Du feststellen, dass bis zur gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung diese erst einmal wirksam ist.

AH: Nach meiner Kenntnis wird dort nicht die Unwirksamkeit festgestellt, sondern wohl eher über die Rechtswirksamkeit entschieden. Erst danach erhält der Begriff „Unwirksamkeit“ ev. eine Daseinsberechtigung. Und wenn sie vorher, wie du ja annimmst, schon rechtswirksam war, bräuchte darüber ja nicht mehr entschieden werden.

Und da du dich ja so gut auskennst, solltest du auch Wissen, das der AN, der eine außerordentliche Kündigung bekommen hat, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung entscheiden muss, ob er dagegen Klage erheben will, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG. Lässt er die Klagefrist ohne Klageerhebung verstreichen, gilt die außerordentliche Kündigung wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG - der hier über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Anwendung findet - als von Anfang an rechtswirksam.

Folgt man diesen Argumenten, was man eigentlich sollte, ergibt sich bereits für diesen Zeitraum, „nur eine schwebende Wirksamkeit“. Erhebt er eine Kündigungsschutzklage, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens.

Ob ich jetzt wieder an meinen Arbeitsplatz komme oder nicht, ist dann eine ganz andere rechtliche Frage.


Zitat (Farce): "Irgendwie scheinst du heute aber durch den Wind zu sein."

Zitat (Pjöööng):
Ich denke eher dass Du Dir hier ein Urteil über Dinge erlaubst die Du nicht verstehst.

AH: Ich denke eher, dass sich hier jemand einwenig zu weit aus dem Fenster lehnt und Gefahr läuft, gehörig auf die Nase zu fallen.

P
Pjöööng

31.03.2014 um 14:05 Uhr

Zitat (ActionHero): "Sorry, ich will Farce hier ja nicht vorgreifen. Leider ist er das ganze Wochenende im Außendienst unterwegs und kann hier kaum etwas dazu sagen."

Löblich dass er sich dafür bei Dir abmeldet.

Zitat (ActionHero): "Ein passives Wahlrecht beruht immer auf ein bestehendes aktives Wahlrecht und hat rein gar nichts mit irgendeiner Klage zu tun."

Ist dem so? Ist das eine Vermutung von Dir oder hast Du das irgenwo verifiziert? Das Bundesarbeitsgericht sieht das jedenfalls etwas differenzierter, siehe z.B. Beschluss vom 10. 11. 2004 - 7 ABR 12/04

"Verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht, so verliert er zugleich seine Wählbarkeit. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das hat der Senat für die Betriebsratswahl nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung entschieden (14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 - BAGE 85, 370 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe). Für die Wählbarkeit eines ordentlich gekündigten Arbeitnehmers gilt nichts anderes."

Zitat (ActionHero): "Wo wäre da die Logik, wenn zwar jemand gewählt werden dürfte, aber selbst nicht Wählen darf??????"

Siehe regelmäßige Rechtsprechung des BAG...

Zitat (ActionHero): "Nach meiner Kenntnis wird dort nicht die Unwirksamkeit festgestellt, sondern wohl eher über die Rechtswirksamkeit entschieden."

Rabulistik? Wenn wir schon ganz niggelig sein wollen, dann würde ich sagen, dass (bei positivem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens) regelmäßig festgestellt wird, dass das "Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht".

Zitat (ActionHero): "nur eine schwebende Wirksamkeit"

Den Begriff der "schwebenden Wirksamkeit" gibt es meines Wissens im Juristischen nicht. Evtl. meinst Du die "schwebende Unwirksamkeit", aber das hat rein gar nichts hiermit zu tun, da die "schwebende Unwirksamkeit" ein ganz anderes Problem behandelt.

Zitat (ActionHero) "Ich denke eher, dass sich hier jemand einwenig zu weit aus dem Fenster lehnt und Gefahr läuft, gehörig auf die Nase zu fallen."

Warum tust Du es dann, wenn Du Dir das schon denkst?

P
Pjöööng

07.04.2014 um 15:40 Uhr

Farce vom Außendiensteinsatz zurück?

ActionHero gerade die Welt gerettet?

Wo ist Euer Widerspruchsgeist geblieben? Nachdem Ihr vorher so vehement widersprochen habt, wäre es doch schön, Eure Meinung zu meinem letzten Beitrag zu hören (bzw. zu lesen).

F
Farce

07.04.2014 um 23:51 Uhr

Tschuldigung, dein Wunsch ist mir Befehl..........Ob es dir auch gefällt, dürfte aber fraglich sein.

Zitat (ActionHero): "Sorry, ich will Farce hier ja nicht vorgreifen. Leider ist er das ganze Wochenende im Außendienst unterwegs und kann hier kaum etwas dazu sagen."

Zitat (Pjöööng) Löblich dass er sich dafür bei Dir abmeldet.

Antwort Farce: Ja, doll nicht? Gehört sich so unter Kumpels.

Zitat (ActionHero): "Ein passives Wahlrecht beruht immer auf ein bestehendes aktives Wahlrecht und hat rein gar nichts mit irgendeiner Klage zu tun."

Zitat (Pjöööng) Ist dem so? Ist das eine Vermutung von Dir oder hast Du das irgenwo verifiziert? Das Bundesarbeitsgericht sieht das jedenfalls etwas differenzierter, siehe z.B. Beschluss vom 10. 11. 2004 - 7 ABR 12/04

"Verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht, so verliert er zugleich seine Wählbarkeit. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das hat der Senat für die Betriebsratswahl nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung entschieden (14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 - BAGE 85, 370 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe). Für die Wählbarkeit eines ordentlich gekündigten Arbeitnehmers gilt nichts anderes."

Antwort Farce: Ich weiß ja nicht, was du so den Tag über liest. Aber bei allem Respekt, dein (Rabulistik) passt nirgends besser hin als hier.

Willst oder kannst du es nicht verstehen?

Ohne ein aktives Wahlrecht gibt es auch kein passives. Nichts anderes sagt auch dieses Urteil. Wie du zu deiner gegenteiligen Ansicht kommen kannst, geht mir nun wirklich ab. Wenn du die Kiste umdrehst, fährt sie auch. So aber hast du immer den Rückwärtsgang drin.

Noch mal zum langsam mitlesen: ERST KOMMT EIN WAHLRECHT (aktiv). WENN DIESES VORLIEGT, UND ALLE SONSTIGEN VORRAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, BESTEHT AUCH EIN PASSIVES (wählbar).

So verquirlt kann man doch nicht sein, zu sagen: es besteht zwar ein Passives (wählbar), aber wählen darf er/sie nicht (Aktives).


Zitat (ActionHero): "Wo wäre da die Logik, wenn zwar jemand gewählt werden dürfte, aber selbst nicht Wählen darf??????"

Zitat (Pjöööng) Siehe regelmäßige Rechtsprechung des BAG...

Antwort Farce: Richtig. Aber dann bitte nicht den Sinn genau ins Gegenteil umkehren, sondern auch so interpretieren, wie es gemeint ist.


Zitat (ActionHero): "Nach meiner Kenntnis wird dort nicht die Unwirksamkeit festgestellt, sondern wohl eher über die Rechtswirksamkeit entschieden."

Zitat (Pjöööng) Rabulistik? Wenn wir schon ganz niggelig sein wollen, dann würde ich sagen, dass (bei positivem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens) regelmäßig festgestellt wird, dass das "Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht".

Antwort Farce: Lass uns lieber beim Deutschen bleiben. Dann verstehen andere es auch. Der einzige der hier in diesem Sinne etwas verdreht, bist leider du.

Zitat (ActionHero): "nur eine schwebende Wirksamkeit"

Zitat (Pjöööng) Den Begriff der "schwebenden Wirksamkeit" gibt es meines Wissens im Juristischen nicht. Evtl. meinst Du die "schwebende Unwirksamkeit", aber das hat rein gar nichts hiermit zu tun, da die "schwebende Unwirksamkeit" ein ganz anderes Problem behandelt.

Antwort Farce: So! Gibt es nicht? Wieso habe ich diese Formulierung dann laufend bei mir auf dem Schreibtisch? Komischerweise geht es da immer um Verträge (nicht nur Arbeitsrechtliche).

Juristisch gehört es ins Vertragsrecht und wird dort auch nicht selten benutzt. Genau wie „schwebend unwirksam“ gibt es auch „schwebend wirksam“.

Google soll hier auch schon geholfen haben, zu vermeiden, sich als Wissensloser zu präsentieren. Falls dein Google defekt sein sollte, hier ein paar links die auch dich erleuchten könnten: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

Besser: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=6&lexi=Recht&input=&find=Vertrag_Schwebezustand%20%3E%3ESchwebend%20wirksamer%20Vertrag

Zitat (ActionHero) "Ich denke eher, dass sich hier jemand einwenig zu weit aus dem Fenster lehnt und Gefahr läuft, gehörig auf die Nase zu fallen."

Zitat (Pjöööng) Warum tust Du es dann, wenn Du Dir das schon denkst?

Antwort Farce: Rabulist………!

Ende der unseligen Geschichte.

P
Pjöööng

08.04.2014 um 00:53 Uhr

Ach Farce, warum hast Du denn nicht den zweiten von mir aus dem Beschluss zitierten Satz gelesen:

"Verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht, so verliert er zugleich seine Wählbarkeit."

Jetzt bitte weiterlesen:

"Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat."

Im Falle einer Kündigungsschutzklage ist der Verlust der Wählbarkeit eben gerade NICHT Folge des mit der (außerordentlichen) Kündigung verbundenen Verlustes des Wahlrechtes.

F
Farce

08.04.2014 um 01:28 Uhr

Weißt du eigentlich noch, wovon du hier schreibst?

Zitat (Pjöööng) "Verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht, so verliert er zugleich seine Wählbarkeit." Ist doch klar. Sage ich doch schon seit Wochen.

Zitat (Pjöööng) Jetzt bitte weiterlesen: Aber natürlich.

Zitat (Pjöööng) "Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat." Ist auch schon lange klar!

Zitat (Pjöööng) Im Falle einer Kündigungsschutzklage ist der Verlust der Wählbarkeit eben gerade NICHT Folge des mit der (außerordentlichen) Kündigung verbundenen Verlustes des Wahlrechtes.

Auch das ist seit Langem klar!

Wieso behauptest du dann immer, dass im Falle einer Kündigungsschutzklage, zwar das passive Wahlrecht noch besteht, das aktive aber nicht?

Das macht doch nur dann einen Sinn, wenn du meine paar noch verbliebenden Gehirnzellen total verwirren willst.

Erste Aussage von Pjöööng: „Nach rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung hat ein gekündigter Arbeitnehmer dann das passive Wahlrecht, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das aktive Wahlrecht hat er nicht.“

Jetzt mal ehrlich. Vertauschst du hier nicht irgendetwas?

Wie kann er ein Passives haben, wenn kein aktives besteht?

Man Pjöööng, ich will dir doch eigentlich nichts böses, aber irgendwie machst du mich noch kirre.

So, für heute ist aber Fine. Papa muss ja auchmal in die Heia.....

P
Pjöööng

08.04.2014 um 01:32 Uhr

Hier auch nocheinmal von Haufe dargestellt: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-2-wahlberechtigte-arbeitnehmer_idesk_PI10413_HI612548.html

"Gekündigte Arbeitnehmer sind zunächst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wählbar. Nach der Rechtsprechung ist auch ein außerordentlich fristlos gekündigter Arbeitnehmer wählbar, wenn über die Berechtigung der fristlosen Kündigung noch vor dem Arbeitsgericht gestritten wird (BAG, Beschluss v. 12.10.1976, 1 ABR 1/76). Entsprechendes gilt bei einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer (so LAG Hamm, Beschluss v. 6.5.2002, 10 TaBV 53/02, BAG, Beschluss v. 10.11.2004, 7 ABR 12/04). Dabei spielt es keine Rolle, dass das aktive Wahlrecht in diesem Fall nicht gegeben ist (BAG, Beschluss v. 10.11.2004, 7 ABR 12/04; allgemein zum aktiven Wahlrecht eines gekündigten Arbeitnehmers s. § 7 Rz. 18). "

Wichtig: "Dabei spielt es keine Rolle, dass das aktive Wahlrecht in diesem Fall nicht gegeben ist "

N
nicoline

08.04.2014 um 09:03 Uhr

Das ist meines Erachtens in mehrfacher Hinsicht falsch! Tja, ich habe hier wiedergegeben, was ein Fachanwalt für Arbeitsrecht uns zu dem Thema erzählt hat.

P
Pjöööng

08.04.2014 um 15:09 Uhr

Wir wissen natürlich nicht, was Dein Fachanwalt für Arbeitsrecht genau gesagt hat, aber wenn ich solche im Internet suche, dann stoße ich z.B. auf folgende Seite:

http://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung

"1. Wahlberechtigung

Endet die Kündigungsfrist vor der Betriebsratswahl und hat der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben, mangelt es im Regelfall an einer Betriebseingliederung. Die Wahlberechtigung ist damit dauerhaft entfallen.

Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, hat der Arbeitnehmer indes Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben, hängt die Wahlberechtigung davon ab, ob der Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigt wird, so z.B. in einem sog. Prozessbeschäftigungsverhältnis. Erfolgt eine solche Weiterbeschäftigung, nimmt das Bundesarbeitsgericht die weiterbestehende Wahlberechtigung an. Ist keine Weiterbeschäftigungssituation gegeben, soll die Wahlberechtigung entfallen. (...) Jegliche Wahlberechtigung entfällt nach einer außerordentlichen Kündigung/fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, sofern der Arbeitnehmer nicht vorläufig weiterbeschäftigt wird. (...) Ist dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zugegangen bzw. hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber selbst die Kündigung erklärt und findet die Betriebsratswahl noch innerhalb der Kündigungsfrist statt, ist der betreffende Arbeitnehmer wahlberechtigt. Dies soll sogar für den Fall gelten, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wurde. (...)

  1. Wählbarkeit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Wählbarkeit eine Wahlberechtigung voraus. Insoweit ergibt sich ohne weiteres, dass jedenfalls Arbeitnehmer, denen außerordentlich/fristlos gekündigt wurde oder deren Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung abgelaufen ist, jedenfalls dann nicht wählbar sind, wenn kein Kündigungsschutzverfahren eingeleitet und keine vorläufige Weiterbeschäftigung erfolgt ist.

Allerdings war streitig, wie die Frage der Wählbarkeit zu beantworten ist, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch hier klare Aussagen getroffen.

=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!= Nach Auffassung des Gerichts bleibt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich fristlos gekündigt worden ist und der Kündigungsschutzklage erhoben hat, trotz an sich entfallender aktiver Wahlberechtigung wählbar. =!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=!=

Die Wählbarkeit soll sogar dann bestehen bleiben, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt und der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird (BAG, Beschluss vom 10.11.2004, Az. 7 ABR 12/04)."

Auch dieser Fachanwalt interpretiert den von mir zitierten Beschluss in der Form wie ich es oben ausgeführt habe.

Hier eine Besprechung von ver.di: br-wahl.verdi.de/++file.../download/WAHLRECHT.pdf

"Der Betrieb" (http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,75784) formuliert es wie folgt:

"Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar."

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