Erstellt am 25.03.2014 um 18:39 Uhr von gironimo
warum sind Zeitarbeitskräfte keine AN? Wenn sie wählen dürfen, brauchen sie doch auch die Infos.
Erstellt am 25.03.2014 um 20:24 Uhr von Hartmut
Hallo betriebsratten, in der Betriebsversammlung hat der BR das Hausrecht, nicht der Arbeitgeber. Insofern sollte es dem BR freistehen, die Zeitarbeitskräfte teilnehmen zu lassen.
Erstellt am 25.03.2014 um 20:55 Uhr von Globus
"Insofern sollte es dem BR freistehen, die Zeitarbeitskräfte teilnehmen zu lassen."
"warum sind Zeitarbeitskräfte keine AN? Wenn sie wählen dürfen, brauchen sie doch auch die Infos."
Ttsache ist, dass ihr auch über Leiharbeitnehmer in gewissen Dingen ein MBR habt - ergo selbstverständlich können sie an der Betriebsversammlung teilnehmen - weiterhin ist es völlig egal ob sie wählen düfen oder nicht... außerdem sei noch gesagt, dass es doch sogar unter umständen sein kann, dass diese Leiharbeitnehmer sohar für die betiebsgröße entscheidend sein können - ergo - klar wenn sie wollen gehen sie zur betriebsversammlung...
Erstellt am 26.03.2014 um 09:09 Uhr von betriebsratten
@alle---sie fallen nicht unter die definition von Arbeitnehmer im BetrVG-deshalb meine Frage obs eine Öffnungsklausel gibt....
Erstellt am 26.03.2014 um 15:22 Uhr von petrus
§14 (2) AÜG besagt unter anderem:
"... Sie [= Leiharbeitnehmer ] sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. ..."
Noch klarer kann das JA auf die Ausgangsfrage nicht im Gesetz stehen...
Erstellt am 01.04.2014 um 11:10 Uhr von betriebsratten
@petrus und alle DAS hat mir gefehlt :-) SUper
Erstellt am 01.04.2014 um 12:13 Uhr von Nubbel
warum lesen betriebsräte in deren betrieb leiharbeitnehmer arbeiten das aüg nicht?