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Abmahnung im Betrieb

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lussil
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben ein Problem in unserer Firma. Folgender Sachverhalt:

Unser Hausleiter fotographiert verschiedene Abteilung nach Ordnung und Sauberkeit, sowie Warenbestand in den Regalen. Wenn Ihm die Regale nicht voll genug sind, erteilt er den Kollegen eine Abmahnung. Ich muss dazu sagen, das bei dem Unternehmen totales Personalmagel bzw. Stunden in allen Abteilungen fehlen.

Wie können wir als BR jetzt vorgehn, um die MA zu schützen??

1.99309

Community-Antworten (9)

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ickederdicke

25.03.2014 um 13:36 Uhr

Grundsätzliches zur Abmahnung

Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers beanstanden (Rügefunktion) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (Warnfunktion).

Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist.

Das würde in eurem Fall voraussetzen, dass es zu von euch als Gründe genanntem eine z.B. Arbeitsanweisung gibt. wenn nicht...ist jede Abmahnung doch nur Makulatur. Googlt mal: ABC der Abmahnungen Wie steht denn der Cheffe vom Hausleiter dazu ?

Fotografieren kann u.U. auch ein Aufhänger sein, Datenschutz, falls Personen mit abgebildet werden oder wenn fotografieren untersagt ist...

L
lussil

25.03.2014 um 15:12 Uhr

Hallo ickederdicke,

zu deiner 1. Frage der Cheffe vom Hausleiter,steht genau so 100 % zum Hausleiter

zu 2. Es werden nur die Abteilungen fotografiert und keine Personen. Es geht einfach darum, beweise zu sammeln unddie Uhrzeit + Datum auf dem Bild zu haben,damit er belegen kann,wann wer gearbeitet hat,laut Dienstplan.

Die Abmahnungen werden nur mündlich ausgesprochen.

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Pjöööng

25.03.2014 um 15:52 Uhr

Zumindest sollte das Anlass sein mit dem Hausleiter mal über Schulungsbedarf zu sprechen, der scheint ja vorzuliegen.

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gironimo

25.03.2014 um 16:32 Uhr

Das erscheiont mir auch der beste Ansatz. Schulungsbedarf.

Im Übrigen wären ja nicht nur die Personen sondern auch die Umstände zu ermitteln, warum etwas so ist, wie es ist.

Der BR kann ja zusätzlich auch noch vom § 92a BetrVG gebrauch machen.

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lussil

25.03.2014 um 16:42 Uhr

Danke gironimo für den § 92 Müssen dann wohl mal ein klärendes Gespräch mit dem HL machen,denn so geht es auf keinen Fall weiter mit den MA....

Überlastungsanzeige § 84, 85 BetrVG ????

P
Pjöööng

25.03.2014 um 17:09 Uhr

Auch interessant wäre natürlich zu wissen, was mit den Fotos passiert. Bleiben die nur auf der Speicherkarte mit einem vielsagenden Titel wie "2014-03-25--16-09-32.jpg", oder werden die irgendwo personenbezogen abgespeichert?

G
Globus

25.03.2014 um 22:01 Uhr

ich würde als br schon mal ganz anders argumentieren - über die kamera erstmal ne BV machen, was die fotografieren darf oder nciht - es ist doch wohl unstreitig, dass es eine technische Möglichkeit ist, die das verhalten und die Leistung der AN überwachen kann - also erstmal wenn man auf krawall aus ist einstweilige verfügung gegen die benutzung der kamera - je nach Arbeitsgericht geht das sehr schnell - dann erstmal bv machen und dann unterhalten wir uns mit dem AG über das BDSG und ziehen den Nundesfatenschutzbeauftragten hinzu - ich denke nur so wird es was mit der zukünftigen mitbestimmung bei technischen einrichtungen ;-)

G
Globus

25.03.2014 um 22:04 Uhr

alle antworten... Hmmmm, ich glaube nciht wirklich ziel führend... meine ist da besser geeignet ;-)

F
Farce

26.03.2014 um 00:58 Uhr

Ist mir jetzt etwas entgangen? Seit wann haben leblose Gegenstände - ich hoffe doch, dass sie es sind – ein schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht?

Naja, da einem ja so einiges zu entgehen scheint, könnte es ja auch sein, dass die Gerichte mittlerweile Comedy Sitzungen zur Entspannung durchführen. Dort könnte das dann durchaus ein Thema sein. Der Bundesdatenschutzbeauftragte wird dafür aber bestimmt nicht seinen Urlaub abbrechen.

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