Erstellt am 22.03.2014 um 13:14 Uhr von Hartmut
Hallo püpchen, formal gesehen ist ja erst das Wahlausschreiben die Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen. Das heißt andererseits nicht, dass nicht schon vorher ein Vorschlag entgegen genommen werden darf - das kommt auf den WV an. Wenn der Vorschlag jedoch angenommen wird, muss er vom WV quittiert werden, mit Datum und Uhrzeit, und muss genauso 'ins Rennen gehen' wie jeder andere Vorschlag auch.
Ob euer Vorschlag gültig ist oder nicht, hängt von vielen Dingen ab. Diese Auskunft kann euch nur euer WV geben.
Erstellt am 24.03.2014 um 11:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
" Das heißt andererseits nicht, dass nicht schon vorher ein Vorschlag entgegen genommen werden darf - das kommt auf den WV an."
Mit welchem Recht sollte ein Wahlvorstand die Entgegennahme eines Wahlvorschlages verweigern dürfen?