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Richtlinien Firmen-Kreditkarten

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zdophers
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen und Kolleginen,

einige Mitarbeiter in unserer Firma erhalten Firmenkreditkarten, die sie für Dienstreisen, Kundenessen und so weiter benutzen sollen. Mit Erhalt der Kreditkarte sollen sie ein Agreement unterschreiben, dieses wurde vor zwei Jahren vom BR genehmigt. Nun wurden Kleinigkeiten im Agreement geändert und auf einmal regt sich Widerstand gegen dieses Agreement, allerdings gar nicht bei den Punkten, die geändert, bzw. erweitert wurden, sondern bei Punkten, die sie bereits vor 2 Jahren unterschrieben haben.

Hierzu habe ich ein bis drei Fragen.

1.) Der AG weist an, dass die Ausgaben innerhalb von 30 Tagen abgerechnet werden müssen, andernfalls drohen Verlust der Karte und/oder personelle Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Ist der Betriebsrat hinsichtlich der Frist in der Mitbestimmung oder unterliegt das dem Weisungsrecht?

2.) In dem Agreement wird darauf hingewiesen, dass bei Verlust oder Diebstahl innerhalb von 24h die Bank informiert werden muss, ansonsten könnte der Mitarbeiter für eventuellen Mißbrauch haftbar gemacht werden. Dies ist ja wohl analog zu den Regeln bei privaten Kreditkarten, kommt also von der Bank und ich gehe davon aus, dass hier kein Mitbestimmungsrecht besteht. Korrekt?

3.) Ist die Anweisung, generell für Geschäftsausgaben die Firmenkreditkarte zu nutzen unter Hinweis darauf, dass die Benutzung privater Kreditkarten unter Umständen zu einer Nichterstattung führen kann, mitbestimmungspflichtig? Vielen Dank

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Community-Antworten (3)

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gironimo

20.03.2014 um 17:16 Uhr

Ich sehe den BR nicht in der Mitbestimmung. Allerdings heißt das nicht, dass der BR untätig bleiben sollte.

Es kann sich ja auch jemand beschwert haben und der BR hat ja bekanntlich auch Allgemeine Aufgaben aus dem § 80 BetrVG.

Ich verstehe die "Aufregung" schon (wobei es natürlich auf die Details der Texte ankommt).

Was ist, wenn die Abrechnung nach 30 Tagen nicht möglich ist (aus welchen Gründen auch immer)? Gibt es hierzu konkrete Aussagen?

Was ist, wenn man den Verlust nicht innerhalb von 24 Stunden bemerkt? Was dann?

Formulierungen wie "unter Umständen" oder "könnte haftbar gemacht werden" sind Gummibestimmungen.

Da solltet Ihr Euch doch etwas näher mit dem Text befassen und beim AG für Klarheit sorgen.

P
Pjöööng

20.03.2014 um 18:13 Uhr

Zu 1) Da bin ich gerade am Grübeln, ob es sich um eine Arbeitsanweisung handelt, oder um eine Frage der betrieblichen Ordnung. Da es eigentlich grundsätzlich alle AN betrifft, unabhängig von ihrer Tätigkeit, würde ich mich als BR ersteinmal auf den Standpunkt stellen, dass es sich ume eine Frage der betrieblichen Ordnung handelt. Man könnte auch noch weiter ausholen und eine Analogie zwischen dem Namen auf der Kreditkarte und dem Namensschild bei Busfahrern ziehen...

Zu 2) "Kommt von der Bank" ist erst einmal kein Argument welches ich mir als BR anziehen würde, Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Konditionen mit der Bank frei aushandeln. Aber letztendlich ist man hier bei der Arbeitnehmerhaftung, da kann man als BR Verbesserungen für die AN herausholen.

Zu 3): Meines Erachtens ganz klar: Betriebliche Ordnung.

P
paula

21.03.2014 um 12:53 Uhr

Einfallstor des BR ist hier der § 87 I Nr. 4 BetrVG. Jetzt müsst ihr halt klären inwieweit ihr euer MBR ausgeübt habt und ob die Änderungen des AG dieses berühren (m.E. kann man da Ansatzpunkte finden aber ohne den Wortlaut eurer BV nicht zu beantworten). Fragen der eigentlichen Dienstreiseordnung können natürlich auch betroffen sein aber nach einer alten Entscheidung des BAG unterliegt gerade dies nicht dem MBR

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