Unterliegt der BR den Compliance Richtlinien?
Hallo zusammen, eine Frage die uns im BR umtreibt und zu der es verschiedene Meinungen gibt. Wenn wir als BR-Mitglieder in unserer BR-Funktion von Compliance zu einem Mitarbeiterfehlverhalten befragt werden, in wie weit muss man als BR-Mitglied sich hier den Compliance Richtlinien eines Unternehmens "unterwerfen". Meine persönliche Meinung: Die Richtlinien gelten auch für mich in meiner BR-Funktion. Ich konnte dazu allerdings nichts finden. Was die Richtlinien angeht: Sie sind durch den KBR mitbestimmt worden.
Community-Antworten (20)
05.03.2024 um 12:08 Uhr
Meiner Meinung nach gelten die Compliance Richtlinien selbstverständlich auch für BR Mitglieder.
Aber vielleicht kannst du etwas deutlicher ausführen, worum es geht?
05.03.2024 um 12:11 Uhr
Für die BR Tätigkeit ansich ist man meiner Ansicht nach nur an das Gesetz gebunden. Sie darf nicht durch irgendwelche Compliance Richtlinien eingeschränkt werden. Diese Richtlinien können allerdings gewisse Dinge Regeln z.B. was als Geschäftsgeheimniss zu behandeln ist.
Für die Normale Arbeitstätigkeit gelten sie natürlich uneingeschränkt.
05.03.2024 um 12:30 Uhr
Weder ein örtl. Betriebsrat noch ein KBR ist ein Compliance-Officer. Sind die Compliance Verhaltensregen im gesamten Unternehmen gleich kann es durchaus möglich sein das der KBR eine originäre Zuständigkeit besitz. Bin mir aber nicht zu 100% sicher. Was ich dann aber nicht verstehe warum beide Vertragsparteien sich nicht auf die Einführung eines Compliance Officer oder Abteilung geeinigt haben. An eurer Stelle würde ich mich da erst einmal ganz raus halten und eine entsprechende Schulung zu dem Thema besuchen, denn vieles geht auch dort nur mit Einverständnis eines jeden Mitarbeiter---seihe zum Beispiel Datenschutz.
05.03.2024 um 13:49 Uhr
Ja, man unterliegt auch als BR-Mitglied die compliance Regeln. Allerdings, wenn man in seine Funktion als BRM von der compliance Beauftragte (oder dessen MiterbeiterIn) befragt wird, darf man nur Auskunft erteilen über Wissen, das man als ArbeitnehmerIn und NICHT als BR-Mitglied erhalten hat. Weiß man, z.B., als BR-Mitglied aufgrund eines Gespräch mit ein Beschäftigte Kenntnis davon hat, dass diejenige sich nicht an Regeln gehalten hat, darf man diese Information nicht weiter geben. Sie unterliegt die Vertraulichkeit des BR. Hat man die gleiche Kenntnisse aber aus eigene Beobachtung am normalen Arbeitsplatz, so ist man nicht an der Vertraulichkeit des BR gebunden. Deswegen ist es immer sinnvoll, Beschäftigten bei Probleme zu fragen, ob man diese Information als "nette Kollegen" oder als "Betriebrat" bekommt.
05.03.2024 um 14:10 Uhr
"Weiß man, z.B., als BR-Mitglied aufgrund eines Gespräch mit ein Beschäftigte Kenntnis davon hat, dass diejenige sich nicht an Regeln gehalten hat, darf man diese Information nicht weiter geben. Sie unterliegt die Vertraulichkeit des BR."
Das ist der Formulierung schlichtweg falsch.
Die Verschwiegenheitspflicht des BR bezieht sich auf:
- Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse
- persönliche Verhältnisse der AN, die im Rahmen personeller Maßnahmen bekannt wurden
- AG/AN Gespräche zur Vereinbarung eines Entgelts, bei denen ein BR anwesend war
- Inhalte der Personalakte, falls das BR Mitglied bei der Einsichtnahme anwesend war
- betriebsratsinterne Angelegenheiten
Die Pflicht zur Verschwiegenheit endet durch §139 StGB oder §89Abs.1BetrVG und wird zur Redepflicht. Je nach Regelverstoß. ifb
05.03.2024 um 15:08 Uhr
Also es geht darum, dass ein BR-Mitglied gegen die DGSVO /Compliance Richtlinien verstoßen hat. Dies wurde von einem Dritten (Mitarbeiter, nicht BR) bei Compliance anonym gemeldet. Deshalb gibt es eine interne Ermittlung. Compliance hat dann u.a. mich als BR-Mitglied befragt und jemand anderen aus dem BR u.a. zu Regelungen aus unserer Geschäftsordnung. Dann ist die Diskussion im BR entbrannt, inwieweit der Betriebsrat entweder von Mitarbeitern oder auch BR-Mitgliedern Informationen bei einer Compliance Befragung preisgeben soll /kann. Im Gesetz oder Gerichtsurteilen konnte ich nichts finden und ich habe nächste Woche wieder einen Termin bei Compliance. Ich möchte aber eigentlich nicht lügen oder jemanden decken, um dann ggf. selbst an den Pranger gestellt zu werden
05.03.2024 um 17:34 Uhr
Ich betrachte den Betrieb, den die Compliance zu prüfen hat, als Gesamtheit der Aufbau- und Ablauforga. Alle inkludierten Organisationseinheiten unterliegen demnach der Prüfung durch die Compliance.
Jedoch ist der Betriebsrat kein Teil dieser Organisationseinheiten. Insofern gibt es keine Prüfungstätigkeiten der Compliance, die sich auf den Betriebsrat als Organ beziehen. Auch in den Rechtlichen Grundlagen, auf die sich die Compliance-Richtlinien stützen, ist mir kein Verweis auf das BetrVG bekannt.
Hieraus ergibt sich meiner Meinung nach die Differenzierung, ob ein Betriebsratsmitglied als Mandatsträger befragt werden soll, oder als Inhaber seiner originären Stelle.
Deswegen teile ich ganz klar die Ansicht von Olav HB.
05.03.2024 um 17:51 Uhr
Ich wäre damit vorsichtig. Je nach Schwere des Verstoßes entsteht nach dem Strafgesetzbuch Redepflicht, von der ich auch als Mandatsträger nicht entbunden bin. Betriebsratsmitglieder sind keine Geistlichen und können sich daher auch nicht auf §139Abs.2 StGB zurückziehen.
Man muss hier also wissen, ob jemand einen zu großen Präsentkorb angenommen hat oder eine Kollegin sexuell genötigt worden ist. Die Bandbreite der Verstöße ist groß und die daraus resultierenden Pflichten des BR Mitglieds ungeachtet seines Mandats können variieren.
Eine pauschale Aussage ist ohne nähere Kenntnis des Verstoßes meiner Meinung nach nicht möglich.
05.03.2024 um 18:06 Uhr
@ RudiRadeberger " Unternehmen gleich kann es durchaus möglich sein das der KBR eine originäre Zuständigkeit besitz. Bin mir aber nicht zu 100% sicher." Hatte dies nicht umsonst bei meiner ersten Antwort mit eingefügt. Gerade bei Dingen die § 87, Abs, 1 Nr 1 betreffen kann es kompliziert werden. In vielen BVen die wir abgeschlossen hatten als örtl. BR haben wir mit eingefügt das keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle, zum Beispiel bei Einführung einer bestimmten Software, stattfinden darf. Hier kann sich also ein KBR nicht drüber stellen, denn es ist kein übergeordnetes Gremium. Hier kann ein KBR also allenfalls eine Rahmenvereinbarung treffen. Deine Antwort (und natürlich die eines Anderen ist nicht 1:1 Übertragbar). Deshalb sollte man hier ganz vorsichtig mit umgehen.
05.03.2024 um 19:45 Uhr
Tagträumer verwechselt Betriebsrat mit Stasi oder Betriebspolizei.
*vom Administrator angepasst
06.03.2024 um 11:03 Uhr
Die Vertraulichkeit der Sitzungen ergibt sich für mich aus der Tatsache, dass diese nicht öffentlich sind. Solange Aussagen nicht (möglicherweise) strafrechtlich relevant sind, muss es ohne Befürchtung für Konsequenzen außerhalb des BRs für jedes Mitglied möglich sein, eine Meinung zu äußern. Nur wenn jeder diese Freiheit hat, kann das Gremium zu ein vernünftige Entscheidung kommen. Wenn anschließend (direkt mit Namensnennung oder indirekt als "die anderen") den Inhalt einer Beratung nach außen übermittelt wird, wird die Beratung im nachhinein in der Öffentlichkeit gezogen und gerade das, verstößt gegen dem BetrVG. Somit sehe ich ein Pflichtverstoß im geschilderten Fall. Die Frage ist, ob dies eine Äußerung eines neuen udn unerfahrenes Mitglied des BRs ist, oder ob es hier ein BRM betrifft, die zum Zwecke der eigene Profilierung Interna raus trägt. Ersteres ließe sich mit ein ernstes Gespräch noch klären, letzteres würde für mich bedeuten, dass ich ein Amtsenthebungsverfahren anstreben würde.
06.03.2024 um 11:13 Uhr
ich kann im Eingangspost nicht erkennen, das wir hier über eine "BR-Sitzung" reden. Im Gegenteil würde ich sogar sagen, das es gerade NICHT um eine Sitzung geht.
06.03.2024 um 11:20 Uhr
Sag mal ... weißt Du überhaupt, was Überheblichkeit bedeutet? Ich weise einen User darauf hin, das ich nicht erkennen kann, das es hier im Thema um eine Sitzung geht.
Was soll daran überheblich sein?
Ja, vielleicht hat sich Olav HB im Thema geirrt. So what?
06.03.2024 um 11:38 Uhr
"Du schreibst kurz vorher in den "richtigen Thread" und Dir war somit klar, dass genau dort die Antwort reingehört."
Falsch! Ich merke mir nicht, was hier alles wo / wann und wie geschrieben wird. Das der Post von Olav in einen anderen Thread gehört, war mir nicht klar.
Desweiteren kann ich aber davon abgesehen auch überhaupt keine "Belehrung" erkennen. Ich habe deutlich gemacht, das ICH aufgrund des Textes davon ausgehe, das es nicht um eine Sitzung geht. Das kann stimmen ... muss aber nicht.
06.03.2024 um 11:43 Uhr
Benutzt hier irgendjemand meinen Namen mit... mit ist schon mehrfach aufgefallen, dass hier Posts erscheinen unter diesem Namen, an die ich mich nicht erinnern kann.
Ich meine ein-zweimal ist es Übermüdung oder Demenz, aber schon wieder. o_O
06.03.2024 um 11:52 Uhr
Erstellt am 05.03.2024 um 12:02 Uhr von Tagträumer_5 Compliance Richtlinien gelten für jeden Mitarbeiter eines Unternehmen!
Das ist insofern falsch, wenn der BR durch Compliance Richtlinien in seiner Tätigkeit eingeschränkt wird. Eine Einschränkung der Rechte des BR kann nicht durch BV, Compliance Richtlinien oder ähnliches gemacht werden.
Compliance Richtlinien müssen sich übrigens auch an geltende Gesetze halten!
Allerdings ist hier eher alles Spekulation, da sich der TE nicht mehr gemaeldet hat
06.03.2024 um 11:52 Uhr
Ah - der alte Trick "großes I" statt "kleines l". Hallo GABRIEI, bitte eigenen Nick registrieren!
06.03.2024 um 12:00 Uhr
Ich denke mal der TE sollte sich die Zeit nehmen seinen Eingangsthread noch mal zu konkretisieren. "Wenn wir als BR-Mitglieder in unserer BR-Funktion von Compliance zu einem Mitarbeiterfehlverhalten befragt werden, in wie weit muss man als BR-Mitglied sich hier den Compliance Richtlinien eines Unternehmens "unterwerfen".
Sind die BRM´s jeder für sich befragt worden, oder aber ist eine Anfrage an den BR gegangen und man hat sich in einer Sitzung darüber Unterhalten/beraten? Und was heisst... ... BR-Funktion von Compliance ? Mitarbeiter unterliegen alle dieser Regel. Ein BR muss allerdings frei darin sein sich ein Bild machen zu können um sich ein Urteil über die Angelegenheit bilden zu können. Anders kann dieser gar nicht Urteilen ob ein fehlverhalten eines MA nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt...... sofern eine offizielle Anfrage an den BR ging. Gings keine offizielle Anfrage an den BR und man fragt einzelne BRM´s hinten rum aus, so sollte man den Mund halten und darauf verweisen das der BRV das Sprachrohr des Gremiums ist. Das ganze hat dann hier mit den Compliance Richtlinien gar nichts zu tun, sondern ergibt sich aus dem BetrVG. Oder hab ich jetzt hier in dem Thread irgend was nicht ganz verstanden?
06.03.2024 um 12:12 Uhr
"Ah - der alte Trick "großes I" statt "kleines l". Hallo GABRIEI, bitte eigenen Nick registrieren!"
Denke nicht, dass dieser Hinweis etwas ändern wird (da will wohl jemand nur stänkern).
06.03.2024 um 13:51 Uhr
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