Erstellt am 20.03.2014 um 07:33 Uhr von Rattle
Hallo,
ja, deckt der § 87 Abs.7 BetrVG ab, und sollte vom sicherheitsausschuss BR wahrgenommen werden.
MFG
Erstellt am 20.03.2014 um 09:44 Uhr von pillepalleTR
Manchem BR kann man wirklich einen "Sicherheitsausschuss" wünschen....
Der §87 BetrVG hat leider keinen Absatz 7. Dafür aber einen Absatz 1 und dort ne Nummer/Ziffer 7.
Ich sehe aber eher die Rechtsgrundlage hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__89.html
Absatz 2:
"Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.(...)"
Erstellt am 20.03.2014 um 10:30 Uhr von Rattle
Hallo,
hassu rescht, pillepalle :-)
Erstellt am 20.03.2014 um 10:51 Uhr von ganther
Welche Versicherung und welche Begehung? Da gibt es Unterschiede. ...
Erstellt am 25.04.2019 um 11:51 Uhr von Frank Winther
Ja, das darf der BR. Sollte es hier zu Problemen kommen, nochmal direkt die Versicherung ansprechen. Wir hatten mal einen ähnlichen Fall bis wir einen Experten (https://arbeitsschutz-zentrum-petrich.de/brandschutz/brandschutzbegehung/) gefragt haben. Der hat uns das alles sehr genau und ausführlich erklärt. Danach gab es keine Probleme mehr.
Erstellt am 25.04.2019 um 11:54 Uhr von moreno
Hmmmm die Begehung ist jetzt aber schon 5 Jahre her ;-)
Erstellt am 25.04.2019 um 12:20 Uhr von Experten
Da leben die Kollegen vom Marketing von arb****tz-zen***m-pe***.de aber einige Jahre hinter dem Mond.
Erstellt am 25.04.2019 um 17:10 Uhr von celestro
Nö! User Frank Winther hat halt einfach nicht drauf geachtet, dass die Frage schon 5 Jahre alt ist.