Änderung der Wählerliste nach Einspruchsfrist
Hallo,
die Einspruchsfrist für die Wählerliste ist abgelaufen.
Jetzt wurden mit von der Geschäftsführung Änderungen mitgeteilt.
- Muss ich diese auch im Gremium beschließen?
- Muss das Wahlausschreiben dementsprechend auch geändert werden (Zahl der Wahlberechtigten usw?)
Vielen Dank
Community-Antworten (10)
17.03.2014 um 17:50 Uhr
Die Wählerliste muss bis zur Wahl immer aktualisiert werden. Das Wahlausschreiben ändert sich nicht.
17.03.2014 um 17:57 Uhr
Der Stand beim Wahlausschreiben gilt, am Wahlausschreiben darf nichts geändert werden. Die Aktualisierung der Wählerverzeichnisses wird laufend anhand aller neuen Infos durchgeführt.
Beschlüsse braucht ihr dabei meines Erachtens nur, wenn es Zweifelsfälle gibt, ob jemand drauf oder nicht drauf gehört nach den neuesten Infos (bei uns gab es einen Fall: Ruhestand zwischen Aushang des Wahlverzeichnisses und der Wahl, gleichzeitig aber noch ein Werkvertrag, um ein Projekt zu beenden (wir haben entschieden, dass er, da - für 2 Monate - weiter voll in die Organisation eingebunden, auf der Wählerliste bleibt).
17.03.2014 um 18:08 Uhr
Zitat (pemahu): "Beschlüsse braucht ihr dabei meines Erachtens nur, wenn es Zweifelsfälle gibt, ob jemand drauf oder nicht drauf gehört ..."
Nein! Selbstverständlich bedarf jede Veränderung der Wählerliste eines Beschlusses.
17.03.2014 um 19:57 Uhr
„Der Stand beim Wahlausschreiben gilt, am Wahlausschreiben darf nichts geändert werden.“ Tschuldigung, das ist leider falsch.
Wenn sich etwas Grundsätzliches an der Wahl ändert: Mehr oder weniger BRM, anderer Wahltermin oder Ort, andere Zeiten, etc., ist dieses zu ändern (neu zu erstellen) oder mit einem zusätzlichen Anhang zu versehen.
Das Alte verbleibt dann bei den Unterlagen und darf nicht vernichtet werden.
17.03.2014 um 20:39 Uhr
@Farce Mehr oder weniger BRM??? Ist nicht zulässig, anderer Wahltermin ebenfalls nicht. Ich verstehe Deine Position nicht! Bei Ort und evtl. bei Uhr-Zeiten hättest Du allerdings Recht.
@Pjöööng Ein einfaches Nachziehen von Einstellungen usw. auf die Wähllerliste haben bei uns zwei gemeinsam getätigt, auf Fehler geprüft - aber nie die Idee gehabt, das müss beschlossen werden. Wüsste auch nicht, warum soviel Form nötig ist. Steht das wo?
17.03.2014 um 21:45 Uhr
Hmmm... Betriebsrat und Wahlvorstand handeln grundsätzlich auf Grund von Beschlüssen. Dass hier zwei Mitglieder eines Wahlvorstandes einfach über die Gewährung des Wahlrechtes entscheiden kann einfach nicht sein.
18.03.2014 um 10:13 Uhr
Bei uns sind zwei MA ausgeschieden.
Bedarf es jetzt eines Beschlusses?
Dadurch ändert sich auch Zahl auf der MA auf dem Wahlausschreiben. Korrigieren?
danke
18.03.2014 um 10:47 Uhr
Die Zahl der Arbeitnehmer auf dem Wahlausschreiben ändert sich nicht, da dieses die Verhältnisse bei Einleitung der Wahl wiedergibt.
Fitting schreibt in seinem Kommentar zum § 1 der WO: "Abs. 3 S. 1 stellt klar dass der Wahlvorst. - ebenso wie der BR nach § 23 BetrVG - Kollegialentscheidungen trifft und dass auch für ihn der Beschluss in einer Sitzung die allein mögliche Form der Willensbildung ist."
18.03.2014 um 22:38 Uhr
@pemahu
„Mehr oder weniger BRM??? Ist nicht zulässig, anderer Wahltermin ebenfalls nicht." "Ich verstehe Deine Position nicht!“
Tschuldigung, ich manchmal auch nicht. Und weil dieses so ist, bediene ich mich dann gelegentlich eines Kommentars.
Da hier fast alle gleichlautend sind, werde ich hier auch keine Werbung machen und nur eines Benennen. Am letzten Satz ist auch zu erkennen, dass hier nicht einzelne WVM einfach mal so nebenbei etwas entscheiden können.
Auszug aus einem Kommentar:
Nachträgliche Berichtigungen oder Ergänzungen des Wahlausschreibens sind i.d.R. zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Wahlverhalten darauf einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen objektiv nicht zu befürchten sind.
Eine Berichtigung der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der daran anknüpfenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder darf nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht mehr vorgenommen werden. Zur Vermeidung der Anfechtbarkeit müsste ein neues Wahlausschreiben gefertigt werden.
Eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten ist zulässig. Werden aber z.B. die für Wahlvorschläge bedeutsamen Angaben (z.B. Zahl der für das Minderheitengeschlecht entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat oder die Zahl der Unterschriften für einen Wahlvorschlag) verändert, und liegt zwischen Bekanntgabe der Änderung und dem Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nicht mindestens eine Woche, ist nach zutreffender Ansicht eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung der Wahlvorschläge zu setzen. Nach anderer Auffassung ist das Wahlausschreiben neu zu erstellen. Da dies aber zur Verschiebung der Betriebsratswahl und damit zu einer betriebsratslosen Zeit führen kann, ist diese Auffassung abzulehnen.
Wenn die Wahlchancen objektiv gefährdet sind, muss ein neues Wahlausschreiben erlassen werden, mit der Konsequenz, dass der Wahltermin verschoben wird und möglicherweise eine betriebsratslose Zeit droht. Wird z.B. ein irrtümlich als selbstständig angesehener Betriebsteil oder Kleinstbetrieb mit in die Wahl einbezogen, muss ein neues Wahlausschreiben erlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Dies gilt nicht, wenn nur die Wahlstunden am Wahltag verlegt werden muss und dies so frühzeitig schriftlich bekannt gegeben wird, dass alle Arbeitnehmer zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können. Eine nur mündliche Mitteilung reicht nicht.
Alle Berichtigungen und Änderungen des Wahlausschreibens sowie der Neuerlass bedürfen eines ordentlichen Beschlusses des Wahlvorstandes.
19.03.2014 um 00:46 Uhr
riedo, deine interpretationen des geschriebenen wortes strotzen vor logiglücken und selbstverliebtheit und vor allem vor fehlern
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