Änderung der Wählerliste nachträglich möglich?
Hallo, wir stehen kurz davor, die Wahlunterlagen zu versenden und es haben sich kurzfristig einige Veränderungen ergeben.
Ist eine Änderung der Wählerliste nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist möglich, wenn ein Mitarbeiter nach dieser Frist Gesamtprokura erhalten hat?
Die Person, um die es sich handelt ist als Vertriebsleiter tätig. Sie wird im Organigramm so eingestuft, wie die Personen, die wir bereits als leitende Angestellte eingestuften haben, und die damit nicht wahlberechtigt sind.
Reicht der Tatbestand aus, auch diesen Mitarbeiter als leitenden Angestellten einzustufen?
Muss das Wahlausschreiben immer korrigiert werden, wenn z.B. ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt? Und wenn Ja, gilt dieses auch für Leiharbeiter, die gerade nicht für das Unternehmen tätig sind? Sollte eine Änderung notwendig sein, wäre dann eine neue Einspruchsfrist zu berücksichtigen?
Für eure Hilfe vielen Dank im voraus.
Frank
Community-Antworten (1)
02.04.2006 um 16:35 Uhr
hallo Wolf, die Wählerliste müsst ihr bis zur Wahl auf dem laufenden halten! Das hat nichts mit der 2-wöchigen Einspruchsfrist zu tun. Die Leiharbeiter (§5 Abs 8 BetrVG), für die die Wahl gilt, auf der Wählerliste eintragen. Ein Mitarbeiter, der die Gesamtprokura hat, würde ich auch aus der Wählerliste streichen. Und das Wahlausschreiben darf nicht korrigiert werden! Gruss Mona-Lisa
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