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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abgabefrist Kandidatenliste, Änderung der Wählerliste

K
K2
Nov 2016 bearbeitet

1.Ist die Frist für die Abgabe der Kandidatenliste um in diesen Zeitraum fallenden Feiertage zu verlängern ? Konkret fielen in unsere 2 Wochen Abgabefrist die Osterfeiertage.

2.Unsere Wählerliste soll nach Eistellung von Saison-Kräften nocheinmal modifiziert werden, so die Ankündigung im Wahlausschreiben, da diese Kollegen wahlberechtigt sind. Ist eine Änderung der Wählerliste zulässig, wenn die Abgabefrist der Kandidatenliste und auch die Einspruchsfrist für die Wählerliste bereits verstrichen sind?

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Community-Antworten (4)

D
DocPille

28.04.2006 um 18:38 Uhr

Ja,die Wählerliste soll bis zum Wahltag aktuallisiert werden.

D
DocPille

28.04.2006 um 18:49 Uhr

zu 1:Nein,nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag wäre,müsste man verlängern.

F
Fayence

28.04.2006 um 18:53 Uhr

K2, Zu 1) Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag, so läuft die Frist mit dem nächsten Werktag ab (§193 BGB). Ansonsten gilt: 2 Wochen sind 2 Wochen.

Im übrigen kommt die Frage etwas spät!!

Zu 2) Die Wählerliste muss bis zum Tag vor der Stimmabgabe um Ab- und Zugänge Wahlberechtigter aktualisiert werden. Siehe §4 Abs. 3 WO.

@ DocPille Du hast den Sonnabend = Samstag vergessen

D
DocPille

28.04.2006 um 19:01 Uhr

@Fayence

Ist für mich Arbeitstag,habe ich überlesen.

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