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Aktualisierung Wählerliste

B
Birnbaum
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle,

ist der WV berechtigt, um die ausgehängte Wählerliste zu aktualisieren, schriftliche Unterlagen von der Geschäftsleitung zu verlangen, die belegen, dass der MA tatsächlich gekündigt hat oder gekündigt worden ist? Eine schriftliche Mitteilung der GL, dass der MA ausgeschieden ist, halten wir für unzureichend, vor allem was die MA oder LA betrifft, die man nicht persönlich kennt.

Vielen Dank im Voraus!

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

15.03.2014 um 10:09 Uhr

Vielleicht hat man auch einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ausgelaufen (natürlich ohne Kündigung).

Ich denke, die Info, dass ein AN ausgeschieden ist, ist ausreichend. Ihr solltet Euch lediglich noch einmal vergewissern, dass "ausgeschieden" heißt, dass der AN nun tatsächlich aus dem Betrieb entschwunden ist und nicht noch so etwas wie Resturlaub, etc. vorliegt, sodass der AN am Wahltag vielleicht doch noch wahlberechtigt wäre.

B
Birnbaum

15.03.2014 um 12:41 Uhr

@gironimo, vielen Dank für die Antwort.

Das Problem liegt eben daran, dass wir nicht bei allen MA prüfen können, ob sie tatsächlich "ausgeschieden" sind, siehe Mütter im Erziehungsurlaub oder LA, die im 24 Std Betrieb sporadisch eingesetzt werden.

H
Hartmut

15.03.2014 um 17:13 Uhr

Hallo birnbaum, ich meine auch, die Auskunft des AG sollte ausreichen. Denn indem man euch die Auskunft schriftlich gibt, übernimmt man ja auch die Verantwortung dafür, dass sie stimmt.

Sonst, wenn ihr ganz sicher gehen wollt, setzt den AG in Kenntnis darüber wie ihr 'ausgeschieden' versteht und dass ihr davon ausgeht, dass er das auch so sieht.

B
Birnbaum

15.03.2014 um 18:13 Uhr

Vielen Dank @gironimo und @Hartmut!

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