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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gehaltsverhandlungen

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Nikita74
Aug 2022 bearbeitet

Guten Morgen, meine Frage ist eventuell etwas ungewöhnlich. Auch für uns ist es eine ganz neue Situation. Wir vom BR verhandeln jährlich die Gehaltserhöhungen für alle Mitarbeiter*innen in unserem Unternehmen mit der Geschäftsführung. Wir haben keinen Tarifvertrag und werden nicht von der Gewerkschaft unterstützt. Bislang wurde man sich immer einig. In diesem Jahr ist es etwas schwierig. Wir haben zwei Jahre mit den Verhandlungen ausgesetzt, da wir gesehen haben, dass die Einnahmen es nicht hergaben, bedingt durch die Pandemie, zu verhandeln. In diesem Jahr sieht es wieder anders aus. Miene Frage lautet: Wenn wir uns nicht einig werden, kann man so etwas klären lassen? Vor dem Arbeitsgericht vielleicht? In unserer BV ist darüber nichts geschrieben.

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Community-Antworten (12)

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Relfe

16.08.2022 um 12:21 Uhr

ihr könnt das gar nicht klären lassen, da der BR keine Tarifpartei ist. Ihr dürft genau genommen gar keine Lohnerhöhung verhandeln, das ist Sache der Tarifparteien, in eurem Fall AG und AN Ihr habt auch gar keine "Druckmittel" gegenüber dem AG, ihr dürft nicht zur Arbeitsniederlegung aufrufen und seid zur Wahrung des Betriebsfriedens verpflichtet gem BetrVG

Entweder ihr organsiert euch in einer Gewerkschaft oder die AN verhandeln selbst (jeder für sich) oder der AG macht das so wie er will

das Arbeitsgericht ist nicht zuständig, weil ihr als BR nicht klagen könnt wegen fehlender Zuständigkeit. Abgesehen davon gibt es kein Recht auf Lohnerhöhung, somit kann das Arbeitsgericht da doch gar kein Urteil zu euren Gunsten fällen, eine solche Klage würde auch kein AN als Individualklage gewinnen. Etwas anders wäre es, wenn es um "Lohngleichheit" bzw. "Gleichbehandlung" gehen würde, das ist hier aber nicht der Fall, du sprichst von "allgemeiner Lohnerhöhung"

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GabrielBischoff

16.08.2022 um 12:22 Uhr

Eigentlich macht ihr genau das nicht - § 77 Abs. 3 BetrVG. Eine entsprechende BV wird euch zerpflückt werden - das geht nur wenn es einen Tarifvertrag mit entsprechender Öffnungsklausel gibt.

Da habt ihr leider einen schweren Stand.

N
Nikita74

16.08.2022 um 12:31 Uhr

Ich bedanke mich für eure Antworten. Wir wollen ja auch hoffen, dass wir uns einig werden. Allen einen angenehmen Tag.

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rsddbr

16.08.2022 um 14:27 Uhr

Das sehe ich etwas anders. Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, so ist der Betriebsrat zuständig. Allerdings kann der BR nicht die Höhe des Budget verhandeln, sondern ist "nur" bei der Verteilung des Budget auf die Mitarbeiter im Boot. Ausgenommen wäre eine Gleichverteilung (also z.B. alle MA erhalten x% mehr Gehalt). Wir bewegen uns hier nämlich nicht im §77 Abs. 3 BetrVG, sondern im §87 Abs.1 Punkt 10 BetrVG. Dort ist in §1 Satz 1 festgeschrieben, dass das MBR gilt, wenn keine tarifliche Regelung besteht. Ein Vorbehalt, wenn es überlicherweise durch Tarif geregelt wird, ist dort nicht zu finden.

Der Fitting behandelt dieses Thema sehr umfangreich. Ich empfehle mal einen Blick in §87 Rn.453.

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seehas

16.08.2022 um 14:46 Uhr

@rsddbr: Dem steht entgegen § 77 (3) BetrVG: "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."

Das lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig

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rsddbr

16.08.2022 um 15:13 Uhr

Auch §87 ist deutlich. In einer Schulung speziell zu diesem Thema als auch die Ausführungen unseres Anwalts sind da eindeutig.

Ansonsten würde doch §77 und §87 im Konflikt zueinander stehen. Ich empfehle bei diesem komplexen Thema gerne nocheinmal den Fitting zu Rate zu ziehen oder eine entsprechende Schulung zu besuchen.

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AraXeeN

16.08.2022 um 17:08 Uhr

@rsddbr: Du hast leider nicht recht und ich würde vlt. den Anwalt wechseln. Du hast den Fitting selbst erwähnt. Schau dir bitte hier die Rn. 419 den § 87 an.

Der sog Geldfaktor ist nicht Gegenstand des MBR und damit auch nicht das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt der ArbN. (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 61/11, NZA 2013, 522)

Das MBR erstreckt sich nicht auf die Lohnhöhe und damit auch nicht auf Lohnerhöhungen.

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Relfe

16.08.2022 um 17:10 Uhr

" Allerdings kann der BR nicht die Höhe des Budget verhandeln," richtig, aber hier wird eine Lohnerhöhung verhandelt, nicht die Verteilung eines Budges.

"Lohnerhöhung verhandeln" bedeutet, dass die "Endsumme" also das Budget noch gar nicht feststeht, sondern verhandelt wird. So hat es die TE beschrieben.

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rsddbr

16.08.2022 um 19:30 Uhr

Gut, fangen wir bei der Frage an, ob überhaupt MBR vorhanden ist. Das wurde oben verneint. Fitting, §87, Rn.439 erklärt eindeutig die Funktion des §87 Abs. 1 Satz 1. Und richtig @Relfe, die Verhandlung zur Höhe des Budgets ist nicht vom MBR nach §87 gedeckt. Habe ich bereits in meiner ersten Antwort um 12:27 geschrieben.

Es ist jedoch so, dass es - entgegen einiger Äußerungen - eben doch ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht bei tarifungebundenen Betrieben gibt. Und dazu zählt auch die Änderung der Entlohnungsgrundsätze, welche gegeben ist, wenn ein zur Verfügung stehendes Budget ungleich verteilt wird. Ausdrücklich erwähnt wird das MBR, wenn einzelne MA bei Gehaltserhöhungen ausgenommen werden oder bei einer ungleichmäßigen Gehaltsanhebung. (Rn.453)

@AraXeeN "Das MBR erstreckt sich nicht auf die Lohnhöhe und damit auch nicht auf Lohnerhöhungen." Diese Schlussfolgerung ist leider falsch, bzw. nicht zutreffend. Hier geht es um den kollektiven Tatbestand einer allgemeinen Gehaltsanhebung. (dazu siehe oben zu Rn.453) Das in Rn.419 erwähnte Urteil bezieht sich darauf, dass aufgrund eines Einigungsstellenspruchs in einer BV feste Lohnhöhen standen. Dies ist nicht zulässig.

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ganther

16.08.2022 um 21:49 Uhr

rsddbr

es gibt aber doch nichts zu verteilen, da der AG hier doch noch keinen Topf in Aussicht gestellt hat.... daher geht deine Argumentation in die Leere

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Nikita74

17.08.2022 um 09:25 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten. Das hat mir sehr geholfen.

A
AraXeeN

17.08.2022 um 09:58 Uhr

@rsddbr Wie du richtig sagst, besteht ein MBR bei den Verteilungsgrundsätzen. Aber dafür muss es etwas zu verteilen geben! Wenn der ArbG sagt, ich habe soviel € oder % pro Arbeitnehmer zur Verfügung, dann kann der BR über die Verteilung verhandeln.

Der BR kann aber nicht bestimmen, dass der ArbG etwas verteilen muss! Hierfür gibt es kein MBR. Damit verhandelt ihr keine Lohnerhöhung, sondern nur deren Verteilung, dies sind 2 völlig unterschiedliche Sachverhalte. Wenn der ArbG sagt, dieses Jahr gibt es nichts, dann gibt es halt nichts!

Und es ging in der Fragestellung nicht um die Verteilung der Lohnerhöhung, sondern um die Durchsetzung der Lohnerhöhung und dies ist halt nicht möglich.

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