Erstellt am 11.03.2014 um 13:08 Uhr von martinez
natürlich darf er Werbung machen..
ich denke er bezahlt dies selber und macht es in seiner Freizeit!?
wenn ja dann ist alles OK.
Vorsitzender und stv..haben vielleicht Angst das sie nicht wieder gewählt werden oder wollen diese MA nicht im Gremium haben...da sollten sie sich eher hüten bei solchen Aussagen, könnte man ja schon fast als Behinderung sehen solche Aussagen...
also einfach machen(in der Freizeit), da kann keiner was sagen.
Gruß
Erstellt am 11.03.2014 um 13:12 Uhr von Hartmut
Hallo raynal, natürlich darf er ein Feuerzeug, oder auch einen Kugelschreiber etc .. halt so kleine 'Giveaways' verteilen. In §20 BetrVG steht: 'Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.' Indem er Feuerzeuge mit Wahlwerbung verteilt, übt der Kollege sein passives Wahlrecht aus.
Dann heißt es übrigens noch weiter: 'Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen ... beeinflussen.' Also die Herren 1. + 2. Vorsitzender bewegen sich auf ganz dünnem Eis und sollten sehr vorsichtig sein.
Erstellt am 11.03.2014 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
" Indem er Feuerzeuge mit Wahlwerbung verteilt, übt der Kollege sein passives Wahlrecht aus."
Hartmut, Deine Antworten werden immer skuriler.
Erstellt am 11.03.2014 um 15:37 Uhr von raynal
Bitte jetzt mal klarer Antwort darf der kanditat arbeitsrechtlich und sivilrechtlich es so machen wie ich es geschrieben habe?
Erstellt am 11.03.2014 um 15:38 Uhr von blackjack
Erstellt am 11.03.2014 um 17:37 Uhr von Oblatixx
....................JA........................