Wählbarkeit nach Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Einer unserer Mitarbeiter war vom 01.12.2011 bis 30.10.2013 in unserer Firma beschäftigt. Dann war er drei Monate bei einer anderen Firma, und seit dem 01.02.2014 ist er wieder bei uns. Ist er für den BR wählbar? (Wir wählen am 30.04.2014) Hintergrund der Frage: Hinsichtlich mancher Punkte (Befristung, Probezeit, bAV u.ä.) gilt lt. unserer Personalabteilung der 01.12.2011 als Eintrittsdatum, die drei Monate Abwesenheit werden also nicht berücksichtigt. Wie verhält sich das aber bzgl. des passiven Wahlrechts? Dafür muss er ja eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit aufweisen.
Community-Antworten (3)
07.03.2014 um 16:15 Uhr
andere Firma - desselben Unternehmens oder Konzerns ? Dann ja. Sonst nein.
08.03.2014 um 13:45 Uhr
Naja, das würde ich so generell aber nicht verneinen. Das ist jetzt wieder so ein grenzwertiges Teil.
Die Gerichte gehen hier von unterschiedlichen Zeiträumen aus. Ist bei einem der Zeitraum von 3 Monaten schon zu lang, so können sie bei einem anderen noch ausreichend zur Begründung einer durchgehenden Betriebszugehörigkeit sein.
Da ja selbst der AG dieses schon auf nur einen Monat reduziert, sehe ich hier durchaus noch eine durchgehende Betriebszugehörigkeit.
Ich würde ihn hier als passiv wahlberechtigt führen. Wem es nicht passt, kann ja versuchen, die Wahl anzufechten. Auf alle Fälle ist es besser, als ihm nur das aktive Wahlrecht zuzusprechen.
Der Gesetzgeber hat mit der 6 Monatsregelung ja auch nur sicherstellen wollen, dass nur die ein passives Wahlrecht haben sollen, die den Betrieb bereits kennen und sich nicht erst tagelang mit den betrieblichen Gegebenheiten und Abläufen bekannt machen müssen. Diese Vorgabe dürfte hier ja erfüllt sein.
Edit: Falsch gelesen. AG reduziert ja nicht auf einen Monat, sondern erkennt durchgehend an. Somit ist er eindeutig als passiv Wahlberechtigt einzuordnen.
09.03.2014 um 19:44 Uhr
Hallo flexo, der MA ist seit dem 1.02. wieder bei euch (und älter als 18 Jahre, nehme ich mal an), also ist er aktiv wahlberechtigt. Er wird aber am 30.04. nicht seit mindestens 6 Monaten durchgängig in der Firma sein, also ist er NICHT passiv wahlberechtigt. Da ist der Gesetzgeber mal erfreulich eindeutig. Eine Ausnahme besteht nur, wie gironimo schreibt, falls das dreimonatige 'Gastspiel auswärts' bei einer anderen Firma DESSELBEN Unternehmens bzw Konzerns stattfand.
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