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Stimmenzettel ungültig

T
Tristanicus
Nov 2016 bearbeitet

Wir hatten gestern Betriebsratswahl (Listenwahl) Alle!! 5 Stimmenzettel der Briefwähler wurden für ungültig erklärt weil jeweils ein zweiter Zettel mit im Umschlag war. Dadurch wurde das Ergebnis und die Zusammenstellung des Rates entscheidend verändert. Auch wenn es rechtens war die Stimmen nicht zuzulassen werden wohl kaum alle 5 Wähler den selben Fehler aus Dummheit machen. Hätte eine vernünftige Unterweisung seitens des Wahlvorstandes erfolgen müssen?

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Community-Antworten (13)

P
Pjöööng

07.03.2014 um 11:14 Uhr

Wahlordnung § 24: "Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden."

In der Tat "nur" eine Sollvorschfirt.

Fitting dazu: "Da es sich bei Abs. 1 S. 2 um eine Sollvorschrift handelt, dürfte ihre Verletzung nur bei Vorliegen besinderer Umstände eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen."

A
Aidan

07.03.2014 um 11:16 Uhr

Ein zweiter Zettel? Ein zweiter Stimmzettel?? Oder der Merkzettel? Oder Einkaufszettel? :-) Im Umschlag? Im Wahlumschlag oder im Rückumschlag?

Bei mehreren Stimmzetteln im Wahlumschlag gibts klare Regeln (identische zählen einmal und sowas), es ist nicht grundsätzlich fehlerhaft. Solange der eindeutige Wille des Wählers zweifelsfrei zu ermitteln ist und der Wähler nach objektiven Kriterien nicht ermittelt werden kann, dann ist die Stimme gültig. Wenn im Rückumschlag noch was anderes liegt, halte ich das für unschädlich.

Der häufigste Fehler ist, dass die Erklärung mit den Wahlumschlag gesteckt wird. Diese Stimmabgabe ist ungültig.

Den Briefwahlunterlagen lag doch sicherlich ein Anschreiben bzw. Merkzettel mit idiotensicherer Anleitung bei? Verbale Erklärung ist nicht vorgeschrieben und im Regelfall (bei Briefwahl) nicht möglich.

G
gironimo

07.03.2014 um 11:18 Uhr

Im § 24 WO heißt es u.a.: "(...) Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden (...)"

Es heißt zwar nur "soll". Aber bekanntlich heißt soll ja soviel wie muss, wenn es nicht begründete Anlässe gibt es nicht zu tun.

Ich würde es klar als Fehler ansehen, wenn der WV kein Merkblatt beigefügt hat, wie die Unterlagen ausgefüllt werden müssen.

K
kratzbuerste

07.03.2014 um 12:01 Uhr

Der Gang zum Fachanwalt lohnt. Da scheint eine Wahlanfechtung nicht aussichtslos. Besondere Umstände liegen ja vor. Alle haben es falsch gemacht und das Wahlergebnis ist dadurch anders ausgefallen.

P
Pjöööng

07.03.2014 um 12:05 Uhr

Zitat (kratzbuerste): "Besondere Umstände liegen ja vor."

Welche?

N
Nubbel

07.03.2014 um 12:39 Uhr

kratzbürste, vll solltest du die infos die du zu dieser frage zusätzlich hast, allen zur verfügung stellen

L
Lexipedia

07.03.2014 um 13:04 Uhr

@Tristanicus Wir haben schon über einige Wahlen versucht unseren Merkzettel jedes Mal Idiotensicher zu machen. Ob verschieden farbige Briefwahlunterlagen oder Piktogramme oder Fotos. Wir sind jedes Jahr gescheitert.

Es kommt immer wieder vor, dass die persönliche Erklärung nicht im Rückumschlag war, das der Stimmzettel nicht im Stimmzettelumschlag war. Es war kein Name auf dem Rückumschlag und auf der persönlichen Erklärung und somit nicht zuordbar, weil die Unterschrift nicht lesbar war. Es waren alle Mitarbeiter mit der Muttersprache deutsch!!! Also ohne den "Merkzettel" wie genau zu kennen bzw. zu wissen was das für ein zweiter Zettel war kann dir hier keiner helfen. Es wäre vielleicht hilfreich zu wissen wie viel Prozent diese fünf ungültigen Stimmen von der gesamten Mitarbeiterzahl sind.

Edit: Ein Außendienstler hatte sogar - um Porto zu sparen - seine Spesenabrechnung mit in den Rückumschlag gesteckt.

P
Pjöööng

07.03.2014 um 13:29 Uhr

Zitat (Lexipedia): " Es war kein Name auf dem Rückumschlag ..."

Klingt nach einem Fehler des Wahlvorstandes.

Zitat (Aidan): "Der häufigste Fehler ist, dass die Erklärung mit den Wahlumschlag gesteckt wird."

Woher hast Du dieses Wissen?

K
kratzbuerste

07.03.2014 um 17:14 Uhr

@ Pjöööng,

Du zitierst ja den Fitting: "Da es sich bei Abs. 1 S. 2 um eine Sollvorschrift handelt, dürfte ihre Verletzung nur bei Vorliegen besinderer Umstände eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen."

Und das sehe ich dann so. Fehlte nur der Infozettel - kein Anfechtungsgrund. Aber alle Briefwahlrücksendungen ungültig und dadurch ein anderes Wahlergebnis. Das sind meiner Meinung nach "besondere Umstände", die eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen.

Wenn ich der wäre, der verloren hat, würde ich es jedenfalls versuchen und Mitstreiter für das Gericht suchen.

P
Pjöööng

07.03.2014 um 22:29 Uhr

Zitat (kratzbuerste): "Aber alle Briefwahlrücksendungen ungültig und dadurch ein anderes Wahlergebnis. Das sind meiner Meinung nach "besondere Umstände", die eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen."

Nein, das Ergebnis zählt definitiv nicht zu den besonderen Umständen.

O
Oblatixx

07.03.2014 um 23:56 Uhr

Und woher weis der weise Mann das?

G
gironimo

08.03.2014 um 09:30 Uhr

Das kann letztendlich nur das Gericht entscheiden - aber wenn man es gar nicht erst versucht.....

§ 19 BetrVG: Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

So gesehen spielt es schon eine entscheidende Rolle, ob ein Gericht den Fehler als auslösendes Moment sieht, das zu einer Änderung des Wahlergebnisses geführt hat.

F
Farce

08.03.2014 um 13:12 Uhr

Pjöööng liegt hier schon richtig mit seiner Sichtweise. Er wird wohl nur einwenig missverstanden.

„Aber alle Briefwahlrücksendungen ungültig und dadurch ein anderes Wahlergebnis“ Das an sich, ist natürlich kein besonderer Umstand, der eine Wahl anfechtbar macht.

Allein was zur Ungültigkeit geführt hat, könnte hier der Umstand sein, der zur Anfechtung berechtigen könnte.

Ein zusätzlicher Zettel für sich allein ist auch noch kein besonderer Umstand. Wenn diese aber bei allen gleich wären und hierdurch kein Bezug zu einer Person hergestellt werden kann, wäre es einer, da diese dann nicht ungültig wären und dadurch das Wahlergebnis verfälscht wurde.

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