Briefwahlunterlagen zur Wahl mitbringen?
Hallo,
in der Software steht u. a.
"Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich insb. des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen."
Ist diese Vorgehensweise zwingend? Nach welchem Paragraphen, Urteil,.... ?
Bitte um Rückinfo.
Bereits jetzt schon vielen Dank für Euer Feedback.
Grüße
bender
Community-Antworten (11)
05.03.2014 um 22:25 Uhr
Wie willst Du denn sonst sicherstellen, dass da nicht zweimal gewählt wird? Wo siehst Du hier ein Problem? Vor allem die Frage nach Urteilen und § macht mich kopfschüttelnd.
05.03.2014 um 22:31 Uhr
Oblatixx, das ist doch das Problem des WV. Man könnte doch ohne Probleme auch im Zweifel die Briefwahlunterlagen heraussuchen. Meines Erachtens muss das nicht sein...
05.03.2014 um 23:06 Uhr
Dann eben nicht. Aber bei dem riesen Misstrauen gegen alles, was Wahlvorstand heißt, finde ich das ok. Mich stört nur die ständige Nachfrage nach § und Urteilen. Gesunder Menschenverstand ist selten geworden ...
05.03.2014 um 23:10 Uhr
Jau. Da haste recht...
05.03.2014 um 23:14 Uhr
Jeder Wähler darf - und dies sogar bevorzugt - an der persönlichen Abstimmung teilnehmen. Wenn zuvor - ob unaufgefordert oder beantragt - Briefwahlunterlagen rausgeschickt wurden (das sollte natürlich in der Wählerliste notiert sein), muss der WV direkt am Ende der Wahl, wenn die Briefwahlunterlagen zugefügt werde, natürlich sehr aufpassen. (der ggfls. brieflich zusätzlich abgegebene Wahlzettel muss ungeöffnet auf die Seite gelegt werden!).
Die von Dir genannte Info in der Software ist absolut nicht bzwingend sondern - leider - absoluter Schrott, ein solches Vorgehen, also die Verweigerung, einen neuen Stimmzettel bei persönlichem Erscheinen rauszugeben, sehe ich als Anfechtungsgrund.
06.03.2014 um 01:23 Uhr
Zitat (Oblatixx): "Vor allem die Frage nach Urteilen und § macht mich kopfschüttelnd. Mich stört nur die ständige Nachfrage nach § und Urteilen. Gesunder Menschenverstand ist selten geworden ..."
Wenn Dich das ständige Nachfragen nach Urteilen und §§ kopfschüttelnd macht, dann versuchs doch mal im Forum von Chefkoch.de! Da bist Du dann sicherlich besser aufgehoben als hier. Ich finde es schon klasse, dass Du Dich hier über fehlenden gesunden Menschenverstand echauffierst. Als ob einem der gesunde Menschenverstand bei all diesen widerlichen Hürden die das Wahlrecht so bietet wirklich helfen könnte. Im Gegenteil: Die schlimmsten Wahlvorstände sind die die mangelnde Fachkenntnis durch gesunden Menschenverstand ersetzen.
Ausnahmsweise muss ich hier mal permahu Recht geben. Der WV sollte sich einfach vor der Wahl Gedanken machen, wie er verhindert, dass die Stimmen von Briefwählern die bereits an der Urne gewählt haben noch einmal als Briefwahlstimme Eingang in die Urne finden. Die Lösung ist ganz einfach, erfordert nur etwas ..... gesunden Menschenverstand.
06.03.2014 um 09:56 Uhr
wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich insb. des Stimmzettels zurückgeben
Nun, ihr neunmalklugen, was ist daran bitte FALSCH? Wenn die Unterlagen noch nicht mit der Post kamen, dann gibt er den ganzen Rassel zurück und bekommt einen neuen Wahlzettel. Da steht nichts von Neuem Zettel verweigern. Es ist schon erstaunlich, was da manchmal reingelesen wird.
Ihr solltet lernen, die Frage richtig zu lesen und nicht ständig andere zu beleidigen, nur weil ihr zu ersterem nicht fähig seid.
Karneval ist vorbei!
06.03.2014 um 10:02 Uhr
Naja, oblatixx. Beleidigt hat pjöööng nicht. Er hat lediglich (in seiner unnachahmlichen Art und Weise) ähnlich geantwortet. Das ist dann manchmal schwer erträglich; vor allem wenn man weiß, was zB auch pjöööng schon alles rausgehauen hat.
06.03.2014 um 11:40 Uhr
Oblatixx, Bender schreibt: Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich insb. des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen." Mit der Betonung auf NUR NOCH Und das ist eben falsch. Gruß
06.03.2014 um 13:53 Uhr
Ach Leute, das ist jetzt das dritte oder vierte Mal, dass diese Frage für dieses Wahljahr gestellt wurde.
Nein, es gibt kein Urteil dazu.
Nein, es steht nichts explizit in Gesetz oder Wahlordnung.
Ja, es gibt Kommentare, in denen es wie im OP beschrieben ausgelegt wird.
Ja, es gibt Kommentare, in denen es wie von pemahu beschrieben ausgelegt wird.
Da für die BR-Wahl gilt, dass die Briefwahlunterlagen erst nach der persönlichen Stimmabgabe geprüft werden (im Gegensatz zu Wahlen, bei denen sie bei Eingang geprüft werden), würde ich(!!!) vermuten, dass es Intention des Gesetzgebers war, es auch potentiellen Briefwählern zu ermöglichen, ohne mitgebrachte Unterlagen persönlich zu wählen, oder gar ihre schon abgegebene Briefwahlstimme durch persönliches Erscheinen zu revidieren.
Es könnte sein, dass dies dazu dienen soll, Wahlmanipulationen wie "AG gibt absichtlich falsche Adressen an den Wahlvorstand" zu verhinden.
06.03.2014 um 14:02 Uhr
Es darf nicht zu einer Bindung des Wählerwillens kommen, wenn der Arbeitnehmer die Briefwahlunterlagen bereits an den Wahlvorstand zurückgesandt hat. Daher kann auch vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass der Briefwähler nur gegen Rückgabe der Briefwahlunterlagen persönlich an der Urne wählen darf. Entscheidend ist – gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahlgleichheit – der Wählerwille am Tag der Betriebsratswahl. Eine Bindung des Wählerwillens nach Rücksendung der Briefwahlunterlagen schränkt die Freiheit des Wahlaktes ohne sachlichen Grund ein.
Nach alldem bestehen bei einer Betriebsratswahl gegen eine Zulassung zur Urnenwahl auch nach Rücksendung der Briefwahlunterlagen und ohne gleichzeitige Rückgabe der Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Quelle: NZA 2012, 1266
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