Falsches Rückporto für Briefwahlunterlagen - Was kann man dagegen machen?
1.Unser Wahlvorstand wollte die Briefwahlunterlagen verschicken und hat aber die Umschläge, mit dem falschen Rückporto versehen. Ich habe ihn darauf hingewiesen, vor er die Unterlagen verschickt hat. Trotzdem wurden die Unterlagen mit falschen Rückporto rausgeschickt! Was kann man dagegen machen? 2.Warum müssen die Wahlumschläge nicht zugeklebt sein? Der Wahlvorstand hat doch immer die Möglichkeit die Briefwahlunterlagen( wenn sie nicht bei der Stimmenauszählung aufgemacht werden) zu manipulieren. Mit einfachen weissen Wahlumschläge, kann man doch an jeder Ecke kaufen ( müssen die nicht wie bei den Parteiwahlen) mit einer Nummer o. einem Aktenzeichen versehen sein? Kann man wenn man Bedenken die Wahl anzweifeln und wo kann man sich da einen richtig guten Rat holen. 3.Müssen die Briefwahlunterlagen erst kurz vor der Auszählung aus den grossen Umschlägen mit der Bescheinigung und den Stimmzettel entnommen und die Stimmzettel in die Wahlurne geworfen werden? Oder dürfen die Stimmzettel schon vor Wahlbeginn in der Urne (evtl. schon vorherige Änderung der Stimmzettel durch den wo sie eingeworfen hat)! 4. Was kann man dagegen tun, wenn dies der Fall war-egal wieviel Briefwähler es waren. Dieser Missbrach ist doch nicht hinzunehmen!
Ich freue mich auf eure Antworten maria s.
Community-Antworten (5)
30.04.2006 um 14:23 Uhr
Zu 1) Wenn die Unterlagen bereits per Post unterwegs sind, wäre die Zahlung von "Nachporto" sicherlich die günstigste Variante. Würde ich mit dem AG abklären!
Zu 2) Eingegangene Briefwahlunterlagen dürfen ausschließlich in öffentlicher Sitzung kurz vor Ende der Stimmabgabe geöffnet werden, §26 Abs.1 WO. Die Umschläge für die Stimmzettel müssen völlig identisch und neutral sein, was nicht gegen eine einheitliche Kennzeichnung spricht.
Zu 3) Siehe 2
Zu 4) Ein Verstoss gegen §26 Abs. 1 WO berechtigt zweifelsfrei zu einer Wahlanfechtung, welcher auch von jedem Gericht stattgegeben wird.
Gruß Fayence
30.04.2006 um 15:39 Uhr
@ Fayence
Was heißt öffentliche Sitzung? Muß, dann außer dem Wahlvorstand noch jemand anderes vor Ort sein? Oder reicht es die Umschläge im beisein des Wahlvorstandes zu öffnen?
30.04.2006 um 16:39 Uhr
Maria, die Öffentlichkeit wird allein dadurch hergestellt, indem der WV keinem AN verweigern darf, bei der Öffnung der Umschläge anwesend zu sein. Gleiches gilt für die Stimmauszählung, deren Zeitpunkt nicht umsonst im Wahlausschreiben anzugeben ist.
Sind zum Ende der Stimmabgabe keine AN des Betriebs anwesend, kann der WV die Briefwahlunterlagen trotzdem öffnen und die gültigen Stimmabgaben der Wahlurne beifügen. Er darf dieses nur nicht vorher tun!
Auch ist nur der Wahlvorstand berechtigt, die Briefwahlunterlagen zu öffnen!
30.04.2006 um 16:50 Uhr
@ Fayence
Vielleicht kannst du mir diese Frage auch noch beantworten? Wir haben die Stimmzettel zugeschickt bekommen, weiss allerdings nicht wieviele, ich gehe aber davon aus wenn 100 Mitarbeiter beschäftigt sind , dass wir auch 100 Stimmzettel bekommen und nicht 110, oder ? Müssen die restlichen Stimmzettel, die nicht gebraucht wurden zu den Wahlakten gelegt werden oder dürfen die in den Müll.
Ich danke dir. maria s.
30.04.2006 um 20:47 Uhr
@ maria s.
Eigentlich bestellt ein WV immer ein paar Stimmzettel mehr und eine spezielle Regelung bzgl. überschüssiger Stimmzettel ist mir nicht bekannt. Daher würde ich diese nach Ende der Stimmabgabe entwerten (z.B. einfach lochen) und dann in der Papiertonne entsorgen!
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