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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeitarbeiter

F
FLEXFIT90
Aug 2022 bearbeitet

Guten Morgen , wir beschäftigen in unserem Unternehmen viele Zeitarbeiter, meine Frage unsere Schichtleiter sind der Meinung sie einfach von einem Tag auf den anderen daheim zu lassen (Zeitarbeiter) ohne Beteiligung bzw Information vom BR ist das so richtig oder müssen Sie uns Beteiligen?? Wenn nicht wo kann ich es denn Nachlesen bzw. was kann ich machen das Sie uns Fragen?? Gespräche bringen nichts alles schon probiert!

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Community-Antworten (3)

K
Kjarrigan

11.08.2022 um 10:11 Uhr

Die Entlassung eines Leiharbeitnehmers ist nicht mitbestimmungspflichtig. Die Einstellung schon. Und da kann der BR nur nachfragen wie lange der Einsatz dauern soll. . Dann kann man natürlich mal nach der Personalplanung fragen und sich erläutern lassen. Aber das ist eigentlich genau das Wesen der Arbeitnehmerüberlassung. Spitzen im Auftragsvolumen (oder Ausfall von MA) kurzfristig und kurzzeitig abzufedern. Es wird nur leider viel zu oft als Dauerlösung missbraucht.

C
Challenger

11.08.2022 um 16:06 Uhr

Zitat Flexfit90 : ........ wir beschäftigen in unserem Unternehmen viele Zeitarbeiter, meine Frage unsere Schichtleiter sind der Meinung sie einfach von einem Tag auf den anderen daheim zu lassen ...........

Dies tangiert zweifellos die Mitbestimmungsrechte des BR nach §87 Abs.2 und/oder 3 BetrVG. Denn die Mitbestimmungsrechte des BR nach §87 erstrecken sich auch auf die Leiharbeiter

Zitat Flexfit90 : Gespräche bringen nichts alles schon probiert!

Dann probiere es mal hiermit. Funktioniert garantiert.

Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 15. Dezember 1992

  • 1 ABR 38/92 -

Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestal­tung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Dieser Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangt es, daß der Betriebsrat des Entleiherbetriebes das Mitbestimmungsrecht auch für die Leiharbeitnehmer wahrnimmt. Da der Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Beginn und Ende der Arbeitszeit für die überlassenen Arbeitnehmer hat, kann das Mit­bestimmungsrecht für die Leiharbeitnehmer nur durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes wahrgenommen werden. Ein Bedürfnis nach Mitbestimmung besteht bei ihnen ebenso wie bei den Arbeitnehmern des Entleihers. Dementsprechend ist dort, wo der Entlei­her aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts Maßnahmen an­ ordnen kann, deren Wirksamkeit von der Zustimmung des Betriebs­rats des Entleiherbetriebs abhängig (Kraft, aaO, § 5 Rz 18). Dies gilt gerade auch für die Festlegung von Beginn und Ende der täg­lichen Arbeitszeit. Würde der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hier nicht mitbestimmen, dann könnte der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts allein nach seiner Interessenlage die Ar­beitszeit und damit zugleich die Freizeit für die Gestaltung des Privatlebens des Leiharbeitnehmers bestimmen.

K
Kampfschwein

13.08.2022 um 14:03 Uhr

@Flexfit90 : Wenn nicht wo kann ich es denn Nachlesen bzw. was kann ich machen das Sie uns Fragen??

Challenger hat mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts den entscheidenden Hinweis gegeben. Hiermit könnt Ihr den AG notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Einhaltung Euerer Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zwingen.

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