Erstellt am 11.08.2022 um 08:11 Uhr von Kjarrigan
Die Entlassung eines Leiharbeitnehmers ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Die Einstellung schon. Und da kann der BR nur nachfragen wie lange der Einsatz dauern soll. .
Dann kann man natürlich mal nach der Personalplanung fragen und sich erläutern lassen.
Aber das ist eigentlich genau das Wesen der Arbeitnehmerüberlassung.
Spitzen im Auftragsvolumen (oder Ausfall von MA) kurzfristig und kurzzeitig abzufedern.
Es wird nur leider viel zu oft als Dauerlösung missbraucht.
Erstellt am 11.08.2022 um 14:06 Uhr von Challenger
Zitat Flexfit90 : ........ wir beschäftigen in unserem Unternehmen viele Zeitarbeiter, meine Frage unsere Schichtleiter sind der Meinung sie einfach von einem Tag auf den anderen daheim zu lassen ...........
Dies tangiert zweifellos die Mitbestimmungsrechte des BR nach §87 Abs.2 und/oder 3 BetrVG. Denn die Mitbestimmungsrechte des BR nach §87 erstrecken sich auch auf die Leiharbeiter
Zitat Flexfit90 : Gespräche bringen nichts alles schon probiert!
Dann probiere es mal hiermit. Funktioniert garantiert.
Bundesarbeitsgericht
Beschluß vom 15. Dezember 1992
- 1 ABR 38/92 -
Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Dieser Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangt es, daß der Betriebsrat des Entleiherbetriebes das Mitbestimmungsrecht auch für die Leiharbeitnehmer wahrnimmt. Da der Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Beginn und Ende der Arbeitszeit für die überlassenen Arbeitnehmer hat, kann das Mitbestimmungsrecht für die Leiharbeitnehmer nur durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes wahrgenommen werden. Ein Bedürfnis nach Mitbestimmung besteht bei ihnen ebenso wie bei den Arbeitnehmern des Entleihers. Dementsprechend ist dort, wo der Entleiher aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts Maßnahmen an ordnen kann, deren Wirksamkeit von der Zustimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs abhängig (Kraft, aaO, § 5 Rz 18). Dies gilt gerade auch für die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Würde der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hier nicht mitbestimmen, dann könnte der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts allein nach seiner Interessenlage die Arbeitszeit und damit zugleich die Freizeit für die Gestaltung des Privatlebens des Leiharbeitnehmers bestimmen.
Erstellt am 13.08.2022 um 12:03 Uhr von Kampfschwein
@Flexfit90 : Wenn nicht wo kann ich es denn Nachlesen bzw. was kann ich machen das Sie uns Fragen??
Challenger hat mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts den entscheidenden Hinweis gegeben. Hiermit könnt Ihr den AG notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Einhaltung Euerer Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zwingen.