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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigte Zeitarbeiter

Z
zimbolino
Apr 2018 bearbeitet

Habe 2 Fragen bezüglich der Zeitarbeiter, die bei der BR-Wahl wählen dürfen.

  1. Sie müssen ja 3 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Wie sieht es aber aus wenn sie z.Bsp. mal eine Woche nicht bei uns beschäftigt waren, weil nicht genug Arbeit da war. Fallen sie dann schon raus ?
  2. Müssen die Zeitarbeiter auf einer seperaten Liste stehen ?
6.115010

Community-Antworten (10)

N
nicoline

11.01.2010 um 21:57 Uhr

zimbolino 2. Müssen die Zeitarbeiter auf einer seperaten Liste stehen ? Was meinst Du damit????

K
Kölner

11.01.2010 um 22:08 Uhr

@nicoline Wählerliste? Männchen, Weibchen und LeihAN!

N
nicoline

11.01.2010 um 22:34 Uhr

@Kölner da hab ich ja Glück gehabt, dass Du mir das Brett vom Kopf genommen hast. Hab hier fälschlicherweise eine Vorschlagsliste angenommen, scheine öfter mal einen Dolmetscher zu brauchen ,-))) Na gut, versuch ich jetzt doch mal Transferdenken zu leisten.

*1. Sie müssen ja 3 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Wie sieht es aber aus wenn sie z.Bsp. mal eine Woche nicht bei uns beschäftigt waren, weil nicht genug Arbeit da war. Fallen sie dann schon raus ? * Nein, fallen sie nicht. Wesentlich für die Wahlberechtigung des LeihAN ist die vorgesehene Beschäftigungsdauer. Er bleibt ja beschäftigt, auch wenn er mangels vorhandener Arbeit im Augenblick nicht eingesetzt werden kann.

*2. Müssen die Zeitarbeiter auf einer seperaten Liste stehen ? * Die LeihAN müssen im Wählerverzeichnis enthalten sein und es ist anzugeben, dass sie nicht das passive Wahlrecht besitzen. Der WV kann aber auch einfach die wählbaren und nicht wählbaren AN kennzeichnen.

So ganz nebenbei erwähnt, muss es sich um eine Beschäftigungsdauer von MEHR ALS 3 MONATEN handeln.

R
Rattle

12.01.2010 um 08:55 Uhr

@nicoline

nö, drei monate reichen :-)

mfg

N
nicoline

12.01.2010 um 18:26 Uhr

@Rattle dann habe ich das Gesetz und die Kommentierung vielleicht falsch gelesen????

§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Rn 8a zu § 7 BetrVG BetrVG Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Die in Satz 2 angesprochene Wahlberechtigung der überlassenen AN setzt eine Beschäftigungsdauer von mehr als drei Monaten im Beschäftigungsbetrieb voraus. Die Wahlberechtigung tritt nicht erst mit Ablauf dieses Zeitraumes ein, sondern besteht vom ersten Tag des Einsatzes an, sofern eine derartige Beschäftigungsdauer vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 36; Fitting, Rn. 60). Daher ist ein Leih-AN, der für vier Monate beschäftigt werden soll, wahlberechtigt, wenn die BR-Wahl im Entleiherbetrieb nur wenige Tage nach seiner Arbeitsaufnahme stattfindet (ArbG Düsseldorf 2. 6. 06 – 13 BV 55/06). Es wird häufig eine Prognoseentscheidung erforderlich sein. Sie wird sich regelmäßig am Vertrag zwischen dem Betriebsinhaber und Entleiher zu orientieren haben (Richardi-Thüsing, Rn. 10). Wird ein AN nur für zwei Monate entliehen, die Überlassung aber um weitere zwei Monate verlängert und findet im Verlängerungszeitraum die BR-Wahl statt, ist die Wahlberechtigung gegeben, da der Gesamtzeitraum mehr als drei Monate beträgt

R
Rattle

12.01.2010 um 19:50 Uhr

Hallo, nicoline

du hast natürlich recht, mein fehler.

mfg

N
nicoline

12.01.2010 um 20:28 Uhr

Hallo Rattle, Fehler sind das Tor zu neuen Entdeckungen James Joyce ;-)))

D
DonJohnson

12.01.2010 um 20:37 Uhr

nicoline Streberin ;-)))

N
nicoline

12.01.2010 um 20:44 Uhr

DJ, mußt Du grad sagen ;-))))) Und dann noch aus der Streikecke;-))))))))))))))))))))))))))))))))))) Aber ja, zugegeben, ich strebe nach Frieden, Freundlichkeit und Nachsicht...... im neuen Jahr!

D
DonJohnson

12.01.2010 um 20:57 Uhr

nicoline Du weißt ja, auch im Streik muß man sich zeigen - Streikposten halt - die Arbeit habe ich aber dennoch eingestellt - soll nur nciht so aussehen, als dass ich nciht arbeiten will ;-)

So sioeht ein Streik aus ;-)))

Na, du weißt ja, wie ich das meinte mit "Streberin"... ;-))))))

Es ist aber traurig mit anzusehen, was hier gerade läuft... echt traurig :-(((((

Hatte heute diesbezüglich auch Unterhaltungen - es ist wie es ist - es ist schwer zu verstehn, warum die WAF so engstirnig ist und überhaupt nciht auf unsere Wünsche reagiert... Es ist nciht ausgeschlossen, dass dieser "Streik" weiter ausgedehnt wird (zumindest von mir). Und wenn ich unserem Fellknäul antworte ist das nur ein Zeichen dafür, dass ich wohl antworten will, es nicht mache wegen dem Gebahren der WAF und deren Angestellten...

derdermaljwlwar, sagte vor ein paar Tagen etwas, wo ich sagen muß: "So weit hat es also die WAF gebracht, dass sich langjährige Säulen dieses Forums so äußern!"

Es macht mich richtig wütend, dass die WAF noch immer meint, "Gott Vater" zu sein und wir wären alle behämmert und nicht den Dreck unter ihren Fingernägeln wert...!

In diesem Sinne... DJ

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