Erstellt am 14.01.2018 um 06:36 Uhr von BRHamburg
Aber er hat einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit über sechs Monate. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit muß hier nicht schon vergangen sein.
Erstellt am 14.01.2018 um 09:51 Uhr von Krambambuli
Ich würde sagen, es kommt nicht darauf an, welches Arbeitsverhältnis er früher hatte, sondern nur, dass er 6 Monate im Betrieb beschäftigt war.
Erstellt am 15.01.2018 um 07:29 Uhr von Erbsenzähler
Und wenn (es nicht sein sollte wie vorher beschrieben)?
Das wäre dann ein sogenannter selbstheilender Mangel.
Wenn bis das Verfahren läuft und entschieden ist. Dann ist der Klagegrund weg! Denn dann ist er schon über sechs Monate da! Steht ihrgendwo in den Randnotizen im Fitting.
Erstellt am 15.01.2018 um 09:19 Uhr von celestro
Also wenn ich es richtig verstehe, ist dieser ZA seit mehr als 6 Monaten im Betrieb und hat jetzt einen "normalen" Arbeitsplatz. Damit ist er wählbar.