Erstellt am 11.05.2006 um 18:57 Uhr von BMW
Hallo Klausimausi
Ausschüsse >>§ 27 BetrVG> § 28+28a BetrVG
Wenn ihr Ausschüsse nach §28 BetrVG bildet dann muß diese mit BR's
besetzt werden,bildet ihr aber Arbeitsgruppen nach § 28a BertrVG
Arbeitsgruppen dann können diese auch mit NICHT Betriebsräten besetzt
werden.
Vorsitzender>>26 BetrVG<<
Gruß BMW
Erstellt am 11.05.2006 um 20:08 Uhr von Klausimausi
Hallo,
habe meine Frage von vorhin leider etwas zu unpräzise gestellt.
Wer besetzt die Ausschußvorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Ausschüsse oder der gesamte BR? Hierfür bräuchte ich gesetzliche Grundlagen!
Gruß
Klausimausi
Erstellt am 12.05.2006 um 17:05 Uhr von Pillepalle
@Klausimausi + BMW
Ausnahme ist nach BetrVg § 107 (1) der Wirtschaftsausschuss, der aus min. 3/ max. 7 Mitglieder besteht, die dem UNTERNEHMEN angehören, wobei mind. ein Mitglied des WA auch im BR sein muss.
Leitende Angestellte nach BetrVG §5 (3) können somit auch in den WA bestellt werden.
Die Frage bzgl. 'Ausschussvorsitz' ist nirgends geregelt/vorgesehen. (Ich konnte zumindest nichts dazu finden ;-) .)
Ausnahme KÖNNTE m.E der Betriebsausschuss bilden, da hier nach §27(1) Satz 2 der BR-Vorsitzende und sein Stellv. dazu gehören. Diese KÖNNTEN dann den Ausschussvorsitz übernehmen - falls überhaupt erforderlich!!
@BMW:
Dass eine Arbeitsgruppe aus nicht BR-Mitglieder bestehen kann, geht so direkt aus §28a nicht hervor. (Vielmehr aus den Kommentaren zum Thema.) Es sei denn, man überlegt, wieso es ausser diverser Ausschüsse explizit auch die Möglichkeit gibt, AGs zu bilden....