Erstellt am 27.02.2014 um 11:13 Uhr von Aidan
Gewählte Mitglieder müssen bekannt gemacht werden (§ 18 WahlO), Ersatzmitglieder nicht.
Die Bekanntmachung muss in der gleichen Weise erfolgen, wie das Wahlausschreiben, welches sich (hoffentlich) an alle Mitarbeiter richtete.
Erstellt am 27.02.2014 um 11:17 Uhr von dersensenmann
Moin,
gemeint sind wohl WV-Mitglieder.
Da einige Erklärungen (Einsprüche gegen Wählerliste, Einreichung von Vorschlagsliste) gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen sind, müssen die MA ja wissen, wer das ist.
Gruß
Frank
Erstellt am 27.02.2014 um 11:25 Uhr von Aidan
Oh hoppla, Frage falsch gelesen.
Es gibt keine zwingende Vorschrift (TE fragt "muss"), die die Bekanntgabe der Mitglieder erforderlich macht.
Erstellt am 27.02.2014 um 21:58 Uhr von Oblatixx
Bei uns hat das der BR gemacht, die Bekanntgabe, wen er zum Wahlvorstand berufen hat. Wo ist da ein Problem? Ich denke, das gehört sich einfach, auch ohne gesetzlichen Paragraphen, denn an wen sollen sich denn die Wähler wenden, wenn sie eine Frage haben?