Erstellt am 26.02.2014 um 13:30 Uhr von dersensenmann
Moin,
ein AN darf grundsätzlich nicht an einer BR_Sitzung teilnehmen, dass wäre ein Verstoss gegen die Nichtöffentlichkeit.
Benötigt der BR den Sachverstand eines MA zu einem bestimmten Punkt, gilt folgende Vorgehensweise
§ 80 II BetrVG: Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen
Also, so von sich aus darf der BR den MA nicht zur Sitzung einladen.
Der MA darf den BR aber sonst jederzeit während seiner Arbeitszeit aufsuchen.
Gruß
Frank
Erstellt am 26.02.2014 um 22:17 Uhr von Farce
Dem möchte ich hier aber in Teilen widersprechen.
Natürlich kann der BR einen MA des Betriebes zu div. TO´s einer Sitzung einladen. Einer Zustimmung oder vorherigen Vereinbarung mit dem AG bedarf es hier nicht in allen Fällen. Hier ist auch zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Beratertätigkeit handelt, die unter umständen auch über einen längeren Zeitraum gehen kann oder nur der Erhaltung von Informationen zu spezielleren Themen dient.
Besteht im ersten Fall eine Vereinbarungspflicht, so besteht sie im Zweiten nicht. Der BR fordert den oder die sachkundigen Arbeitnehmer einfach nur an.
Der AG kann den/die angeforderte/n AN auch nicht ablehnen, es sei denn, zeitliche Gründe sprächen dagegen.
Wenn allerdings hier geblockt wird, ist der Weg zum bezahlten Sachverständigen offen, weil der BR ja schon versucht hat, innerbetriebliche Kenntnisse und Sachverstand in Anspruch zu nehmen.
Die Teilnahme von Auskunftspersonen an BR-Sitzungen ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.
Seit der Gesetzesnovellierung 2001 kann der BR gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG sachkundige AN als Auskunftspersonen in seine Arbeit einbeziehen. Dies passt einerseits in das Konzept des BAG, das dem BR immer wieder auferlegt, er solle vor der Inanspruchnahme von Sachverständigen den innerbetrieblichen Sachverstand ausschöpfen. Andererseits ist auch der Auftrag des § 75 BetrVG im Spiel: Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Selbstständigkeit und Eigeninitiative. Kann doch der BR dadurch Betroffene in die Regelung ihrer eigenen Probleme mit einbeziehen.
Auch keiner näheren Vereinbarung bedarf es für die Hinzuziehung eines Beraters oder Auskunftsperson, wenn es um Fälle geht, die in den Bereich einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG fallen, wenn das Unternehmen (nicht der einzelne Betrieb des UN) mehr als dreihundert AN beschäftigt.
Erstellt am 26.02.2014 um 22:22 Uhr von Snooker
Ergänzend zu @Farce,
Bei Beschlussfassungen sollte die Nichtöffentlichlichkeit gewahrt bleiben:
Erstellt am 26.02.2014 um 22:29 Uhr von blackjack
Allerdings kommt das Tätigwerden des sachkundigen Arbeitnehmers nur zum Zwecke der Ausübung eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in Betracht.
Desweiteren hat der Betriebsrat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er ohne die Informationen des sachkundigen Arbeitnehmers auf Grund mangelnder Kenntnis objektiv nicht in der Lage ist, die anlässlich des konkreten Sachverhalts zu bewältigenden Aufgaben zu erfüllen, und auch keine andere kostengünstigere Möglichkeit der Informationsbeschaffung, etwa durch das Studium von Fachliteratur, besteht.
Erstellt am 26.02.2014 um 23:02 Uhr von Farce
Nein Bläcky.
Auch das musst du differenzieren.
Bei Beratern und Sachverständigen ist es ja klar. Hier ist ein BR der Nachweispflichtige. Und auch nur darauf kann sich das von dir Gesagte beziehen.
Auch muss es nicht ausschließlich um MBR gehen. Darüber hinaus gibt es noch jede Menge weiterer Punkte, die eine Beteiligung eines BR begründen ohne gleich ein MBR vorauszusetzen. Hier brauche ich mir nur den Arbeits- und Gesundheitsschutz einmal näher anschauen. Da gibt es beteiligungsmöglichkeiten zu hauf, die auch ohne dem vorliegen eines direkten MBR ein Thema sein können. Wichtig ist hier nicht immer, ob ein MBR besteht, sondern, ob eines entstehen kann. Gerade beim Iniativrecht, ist es eigentlich eine Vorraussetzung, dass hier Basiswissen der Belegschaft genutzt wird, um dann aktiv zu werden und ein enstehendes MBR einzufordern.
Bei innerbetrieblicher Inanspruchnahme von Ablaufkenntnissen oder Ähnlichem durch AN, braucht ein BR gar nichts zu beweisen. Hier liegt es beim AG, darzulegen, dass es diesem nicht bedurft hätte.
Und die innerbetrieblichen Probleme dürften auch noch nicht in allen Märchenbüchern abgebildet sein.
Auch ist ein BR hier nicht dazu verpflichtet, Kenntnisse oder sonstiges Wissen vorab woanders zu suchen, bevor er sich hier an die Belegschaft wendet. Genau dieses steht dem vom BAG aufgestellten Grundsätzen entgegen.
Erstellt am 27.02.2014 um 08:43 Uhr von tommyh
Also farce bevor Du hier rumeierst solltest Du mal die Frage lesen :-) ein AN möchte an einer BR Sitzung teilnehmen geht dies? Nein geht nicht die Sitzung des BR ist nicht öffentlich!!!!
Darf sich der BR Arbeitnehmer als Sachverständige hinzuziehen???? Ja geht soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach näherer Vereinbarung mit dem AG. Davon war aber nicht die Rede.
Erstellt am 27.02.2014 um 08:44 Uhr von blackjack
##Genau dieses steht dem vom BAG aufgestellten Grundsätzen entgegen.##
Az?
Meines Wissens widmete sich das BAG im Jahr 1972 erst- und zugleich letztmalig der Arbeitnehmerbefragung durch den Betriebsrat.
Erstellt am 27.02.2014 um 08:53 Uhr von Kulum
Oha, Vorsicht. Das Erfragen von Aktenzeichen hat hier schon für viel Häme und Spott gesorgt ;)